eines

konstitutionellen Verfassungsstaates hat. In beiden Fällen soll ein Zustand, der auß erordentliche Maß nahmen erfordert und daher die Verfassung durchbricht, doch mit der Weitergeltung derselben Verfassung verbunden sein. In beiden Fällen wird versucht, die schwierige Frage durch eine Betonung des bloß provisorischen Charakters dieses Zustandes und seiner Maß nahmen; zu beantworten.

Die dualistische Trennung von Vö lkerrecht und Staatsrecht ist hier wie in anderen Fällen nur eine Fassadenangelegenheit. Im Hintergrunde und im Grunde überhaupt überwindet während des ganzen 19. Jahrhunderts, bis zum Weltkrieg 1914/18, ein gemeinsamer Verfassungsstandard die Kluft des scheinbar so scharfen Gegensatzes von Innen und Auß en und läß t diesen ganzen Dualismus als eine nur formaljuristisch interessante Frage zweiten Ranges erscheinen. Wo der gemeinsame Verfassungsstandard des europäischen Konstitutionalismus fehlt, kann auch das Rechtsinstitut der occupatio bellica nicht praktisch werden. Als Ruß land 1877 ottomanisches Gebiet besetzte, wurden im besetzten Gebiet sofort die alten islamischen Einrichtungen beseitigt und gerade H. Martens, der auf der Brüsseler Konferenz von 1874 der Vorkämpfer des Rechtsinstituts der occupatio bellica gewesen war, rechtfertigte die sofortige Einführung einer neuen und modernen sozialen und rechtlichen Ordnung

 

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damit, daß er sagte, es sei unsinnig, mit russischer Waffengewalt gerade diejenigen veralteten Regeln und Zustände aufrechtzuerhalten, deren Beseitigung ein Hauptzweck dieses russisch-türkischen Krieges waf l.

5. Hinweis auf nicht-staatsbezogene Mö glichkeiten und Elemente des Vö lkerrechts Das zwischenstaatliche Vö lkerrecht des jus publicum Europaeum ist nur eine der vielen rechtsgeschichtlichen Mö glichkeiten des Vö lkerrechts. Auch enthält es in seiner eigenen Wirklichkeit starke nichtstaatliche Elemente. Zwischenstaat-lich bedeutet also keineswegs die Isolierung jedes Vö lkerrechtssubjekts dieser Art Ordnung. Im Gegenteil. Der zwischenstaatliche Charakter selbst ist nur aus einer umfassenden, die Staaten selbst tragenden Raumordnung zu verstehen.

Seit 1900 war es üblich geworden, in scharfem Dualismus Innen und Auß en zu unterscheiden. Dadurch hat sich der Sinn für die Wirklichkeit des zwischenstaatlichen Vö lkerrechts getrübt. Insbesondere wurde nicht genug beachtet, daß der Staat des europäischen Vö lkerrechts in seiner klassischen Ausprägung in sich selbst wieder einen Dualismus trägt, nämlich den von ö ffentlichem und privatem Recht. Die beiden verschiedenen Dualismen dürfen nicht isoliert werden2. Leider ist das in dem überspezialisierten Betrieb der heutigen Rechtswissenschaft fast selbstverständlich geworden. Es kam noch hinzu, daß das englische common law den Dualismus von ö ffentlich und privat ablehnte, wie es ja auch den Staatsbegriff des europäischen Kontinentalstaates ablehnte. Dennoch bleibt bestehen, was; der Meister unserer Wissenschaft, Maurice Hauriou, in seinen Principes de Droit public (2. Aufl. 1916, S.

303 ff.) ein für allemal dargelegt hat: daß jedes staatliche Regime, im spezifischen und geschichtlichen Sinne des Wortes Staat, auf einer Trennung von ö ffentlicher Zentralisierung und privater Wirtschaft beruht.

Je schärfer nun vom Ö ffentlichen her der scharfe Dualismus von Innen und Auß en die Türen verschloß , umso wichtiger wurde es, daß im Bereich des Privaten die Türen offen blieben und eine über die Grenzen hinweggehende Durchgängigkeit des privaten, insbesondere des wirtschaftlichen Bereichs be-1 E. A. Korowin, Das Vö lkerrecht der Ü bergangszeit, deutsch, Berlin 1929, S. 135 (herausgegeben von Herbert Kraus).

2 Carl Schmitt, Ü ber die zwei groß en Dualismen des heutigen Rechtssystems. Wie verhält sich die Unterscheidung von Vö lkerrecht und staatlichem Recht zu der innerstaatlichen Unterscheidung vor ö ffentlichem und privatem Recht? In der Festausgabe für Georgios Streit, Athen 1940 (Positionen und Begriffe S. 261).

 

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JUS PUBLICUM EUROPAEUM

stehen blieb. Davon hing die Raumordnung des jus publicum Europaeum ab. Zum Verständnis der Wirklichkeit des zwischenstaatlichen Vö lkerrechts gehö ren deshalb mehrere Unterscheidungen, die die nichtstaatlichen Mö glichkeiten und Elemente auch eines sonst zwischenstaatlichen Vö lkerrechts zum Bewuß tsein bringen.

Die folgende Ü bersicht soll auf einige Erscheinungsformen des Vö lkerrechts hinweisen, die auß erhalb der staatsbezogenen Begriffe liegen und dem groß en Bereich des nicht-zwischenstaatlichen Vö lkerrechts angehö ren. Leider ist das Wort Staat zu einem unterschiedslosen Allgemeinbegriff gemacht worden; ein Miß brauch, der eine allgemeine Verwirrung zur Folge hat. Insbesondere sind Raumvorstellungen der spezifisch staatlichen Epoche des Vö lkerrechts vom 16. bis 20. Jahrhundert auf wesentlich andere Vö lkerrechtsordnungen übertragen worden.

Demgegenüber ist es zweckmäß ig, sich daran zu erinnern, daß das zwischenstaatliche Vö lkerrecht auf zeitgebundene geschichtliche Erscheinungsformen der politischen Einheit und der Raumordnung der Erde beschränkt ist und daß in dieser zwischenstaatlichen Epoche selbst, neben den rein zwischenstaatlichen, immer auch andere nicht-zwischen-staatliche Beziehungen, Regeln und Institutionen maß gebend gewesen sind.

I. Das Vö lkerrecht, jus gentium im Sinne eines jus inter gentes, ist selbstverständlich von der Organisationsform dieser gentes abhängig und kann bedeuten: 1. zwischen -vö lkisches Recht (zwischen Familien, Sippen, Clans, Groß sippen, Stämmen, Nationen);

2. zwischen -städtisches Recht (zwischen selbständigen Poleis und civitates; inter-munizipales Recht); 3. zwischen -staatliches Recht (zwischen den zentralisierten Flächenordnungen souveräner Gebilde);

4. zwischen geistlichen Autoritäten und weltlichen Mächten geltendes Recht (Papst, Kalif, Buddha, Dalai-Lama in ihren Beziehungen zu anderen Machtgebilden, insbesondere als Träger des heiligen Krieges);

5. zwischen -reichisches Recht, jus inter imperia, (zwischen Groß mächten mit einer über das Staatsgebiet hinausreichenden Raumhoheit) zu unterscheiden von dem innerhalb eines Reiches oder eines Groß raums obwaltenden zwjschen-vö lkischen, zwischenstaatlichen und sonstigem Vö lkerrecht.

 

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II. Neben dem jus gentium im Sinne eines (nach den Strukturformen der gentes verschiedenen) jus inter gentes kann es ein über die Grenzen der in sich geschlossenen gentes (Vö lker, Staaten, Reiche) hinweggehendes, durchgä ngiges Gemeinrecht geben. Es kann in einem gemeinsamen Verfassungsstandard oder in einem Minimum von vorausgesetzter innerer Organisation, in gemeinsamen religiö sen, zivilisatorischen und wirtschaftlichen Auffassungen und Einrichtungen bestehen. Der wichtigste Anwendungsfall ist ein über die Grenzen der Staaten und Vö lker hinweggehendes, allgemein anerkanntes Recht freier Menschen auf Eigentum und ein Minimum von Verfahren (due process of law).

So bestand im 19. Jahrhundert im europäischen Vö lkerrecht neben dem eigentlich zwischenstaatlichen, nach Innen und Auß en dualistisch unterschiedenem Recht, ein gemeinsames Wirtschaftsrecht, ein internationales Privatrecht, dessen gemeinsamer Verfassungsstandard (die konstitutionelle Verfassung) wichtiger war als die politische Souveränität der einzelnen (politisch, aber nicht wirtschaftlich) in sich geschlossenen Flächenordnungen. Erst als die politische Souveränität anfing, wirtschaftliche Autarkie zu werden, entfiel mit dem vorausgesetzten gemeinsamen Verfassungsstandard auch die gemeinsame Raumordnung.

Lorenz von Stein hat diese zwei verschiedenen (das zwischenstaatliche und das durchgängig gemeinsame) Rechte im Auge, wenn er zwischen Vö lkerrecht, als zwischenstaatlichem, und Internationalem Recht, als gemeinsamem Wirtschafts- und Fremdenrecht, unterscheidet.

Dieses internationale Recht des freien Handels und der freien Wirtschaft verband sich im 19.

Jahrhundert mit der vom englischen Weltreich interpretierten Freiheit der Meere. England, das selber den kontinentalstaatlichen Dualismus von ö ffentlichem und privatem Recht nicht entwickelt hatte, konnte unmittelbar mit dem privaten, staatsfreien Bestandteil jedes europäischen Staates in unmittelbare Verbindung treten. Die Verbindung der beiden Freiheiten hat — weit stärker als die zwischenstaatliche Souveränität gleichbeiechtigter Staaten — die Wirklichkeit des europäischen Vö lkerrechts im 19. Jahrhundert bestimmt. Zu ihr gehö ren also die beiden groß en Freiheiten dieser Epoche: Freiheit der Meere und Freiheit des Welthandels.

 

IV. Die Frage eines Neuen Nomos der Erde

 

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DIE FRAGE EINES NEUEN NOMOS

l. Die letzte gesamteuropäische Landnahme (Kongo-Konferenz 1885) Die Zeit von 1870— 1890 war für Europa eine Zeit des grö ß ten Optimismus. Die Warnungen aus den Jahren 1815— 1848 waren verklungen. Die Prognosen bedeutender Männer, wie Berthold Georg von Niebuhr, Alexis von Tocqueville und Donoso Cortes waren vergessen, und daß die Stimme eines armen Hegelianers wie Bruno Bauer verhallen muß te, versteht sich ganz von selbst. Seit dem siegreichen Krimkrieg gegen Ruß land (1854— 56) und dem furchtbaren Bürgerkrieg in den Vereinigten Staaten (1861— 1864) hat Europa sich über seine wahre Lage zwischen Osten und Westen auf das Ä rgste getäuscht. Bismarcks Erfolge (1864— 1871) und die nationale Einigung Italiens (1870) haben die allgemeine Selbsttäuschung nur noch gesteigert.

Der wachsende Glaube an europäische Zivilisation und Fortschritt äuß erte sich in vielen Plänen einer europäischen Gesamt-Organisation, eines europäischen Staatenbundes oder gar Bundesstaates. Berühmte Juristen des ö ffentlichen Rechts, wie Lorimer (1877) und Bluntschli (1878),

verö ffentlichten