Haager

Landkriegsordnung ganz selbstverständlich aus. Der Respekt vor den Grundsätzen einer konstitutionellen

 

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7C7S PUBLICUM EUROPAEUM

Verfassung (die mit dem Begriff der Verfassung überhaupt gleichgesetzt wird) schließ t insbesondere Eingriffe des Militärbefehlshabers und des okkupierenden Staates in das Privateigentum aus. Daß der okkupierende Staat gar die gesamte Wirtschaft des okkupierten Gebietes in die Wirtschaft des okkupierenden Staates einordnen kö nnte, ist eine Mö glichkeit, die vö llig jenseits der Denkweise des 19. Jahrhunderts liegt, das eben auf beiden Seiten ein liberales Wirtschaftssystem unterstellte. Solche Mö glichkeiten liegen jenseits alles dessen, was sich die Verfasser der Haager Landkriegsordnungen unter einer kriegerischen Besetzung vorgestellt haben.

Die Herrschaft des liberalen Konstitutionalismus als des auf beiden Seiten vö lkerrechtlich vorausgesetzten Standards der Verfassung ist der entscheidende Faktor der gesamten Entwicklung der occupatio bellica, wie sie durch die Brüsseler Konferenz von 1874 und in den Haager Landkriegsordnungen von 1899 und 1907 ihre klassischen Formulierungen gefunden hat. Der Zusammenhang von Vö lkerrechtsstruktur und Verfassungs-Standard ist uns b&i dem Rechtsinstitut der endgültigen Landnahme, der sog. Staatensukzession, bereits begegnet. Hier, für die occupatio bellica, sei zum Schluß nochmals mit einem Wort auf die merkwürdige Wesensverwandtschaft hingewiesen, die das vö lkerrechtliche Rechtsinstitut des kriegerisch besetzten