jedes

Legitimitätsprinzip als solches hält die Unterscheidung von Recht und effektiver Macht, von echtem Recht und bloß em Faktum offen. Ein demokratisches Legitimitätsprinzip unterscheidet auß erdem zwischen dem Volk und der jeweiligen staatlichen Macht. Soweit die Demokratie liberaldemokratisch aufgefaß t wird, unterscheidet es auch zwischen Staat und freier, individualistischer Gesellschaft. Alle diese Unterscheidungen tragen dazu bei, daß effektive Besetzung eines Gebietes für sich allein nicht als endgültig angesehen werden kann, sondern rechtsetzende Akte, wie ein Friedensvertrag oder ein Plebiszit, abgewartet werden müssen.

5. Der europäische Verfassungsstandard des 19. Jahrhunderts, der die Unterscheidung von privatem und ö ffentlichem Recht zum Normalstatus des innerstaatlichen Lebens erhob. Am Ende des 19. Jahrhunderts, zu der Zeit, als die Haager Landkriegsordnung entstand, galt der liberale Konstitutionalismus als identisch mit Verfassung und Zivilisation im europäischen Sinne. Die Wirtschaft insbesondere gehö rte in den Bereich des nichtstaatlich Privaten. Auf beiden kriegführenden Seiten wird dieser innerstaatliche Verfassungsstandard stillschweigend, oft auch ausdrücklich, vö lkerrechtlich allgemein vorausgesetzt.

Die Herrschaft des liberalen Konstitutionalismus bewirkt es, daß der Gedanke eines mit der occupatio bellica verbundenen Verfassungswechsels praktisch ausgeschlossen und auß er Ansatz bleiben kann. Bei beiden Staaten, beim Okkupanten wie beim Okkupierten, wird die Geltung einer