verfassungsrechtlichen
Schwierigkeiten versagt. Sie stellt dann meistens einfach ab und erklärt die Frage für nicht juristisch, sondern politisch.
So erklären sich die kunstvollen Konstruktionen, die im 19. Jahrhundert für das Rechtsinstitut der militärischen Besetzung feindlichen Gebietes gefunden wurden und die das eigentliche Raumproblem — fremde Staatsgewalt auf dem Gebiete eines weiterbestehenden, souveränen Staates — zu umgehen suchten. Aber diese verzwickten, zwischen den beiden staatlichen Souveränitäten hindurchsteuernden Konstruktionen sind trotzdem für das europäische Vö lkerrecht des 19. Jahrhunderts typisch. Sie haben zu der letzten vö lkerrechtlichen Leistung des jus publicum Europaeum geführt, zu einem Rechtsinstitut von klassischer Folgerichtigkeit, zu einer Verrechtlichung und damit einer Hegung des Krieges. In diesem zu einem Rechtsinstitut des Vö lkerrechts erhobenen Begriff der occupatio bellica treffen sich fünf verschiedene Gedankengänge, die teils juristische Formbildungen, teils geschichtlich-politische Ideen des 19. Jahrhunderts zum Inhalt haben:
1. Die Vorstellung des justus hostis, d. h. die Nicht-Diskriminierung des Kriegsgegners.
2. Die Auffassung des kontinentalen Landkrieges als eines reinen Kombattantenkrieges, der im wesentlichen eine Auseinandersetzung der beiderseitigen staatlich-organisierten Armeen ist und einen rein militärischen Bereich von allen ändern Bereichen — der Wirtschaft, dem kulturellen und geistigen Leben, von Kirche und Gesellschaft — abzutrennen sucht. Die Befugnisse des Okkupanten müß ten dann folgerichtig von einem Militärbefehls-OCCUPATIO BELLICA 181
haber ausgeübt werden. Ein Zivilkommissar muß hier, trotz des sonstigen Miß trauens gegen das Militär, eher Bedenken erregen, weil sich in ihm eine Verbindung der getrennten Bereiche verkö rpert.
3. Auswirkungen des alten Legitimitätsprinzips, das auf dem Wiener Kongreß anerkannt wurde. Es ist insofern von Bedeutung geworden, als es den allgemeinen Gedanken des Gegensatzes von Recht und effektiver Macht gefö rdert hat und dazu beitrug, daß die Praxis eines mit der effektiven Besetzung unmittelbar eintretenden Souveränitätswechseis, des changement oder deplacement immediat de souverainete, überwunden wurde.
4.