169

punkt, weil das Kollektivinteresse, von dem die Rede ist, nicht irgendein partikuläres Interesse, sondern eine Frage der von den europäischen Mächten getragenen, umfassenden europäischen Raumordnung war. Solange es eine spezifisch europäische, von den europäischen Groß mächten getragene Raumordnung gab, war dieser Gesichtspunkt des Rechtsgutachtens berechtigt und überzeugend und allen juristischen Konstruktionen aus einer Servitut oder einer Rechtsnachfolge überlegen. Im Rahmen des Paktes der Genfer Liga allerdings ist das Argument deplaziert und die Bezugnahme auf ein droit commun europeen wirkte posthum und apokryph, weil jener Pakt, wie noch gezeigt werden soll, keine, vor allem auch keine europäische Raumordnung enthielt. Der zweite Gesichtspunkt, der einiges Licht in die widerspruchsvolle Lehre von der Staatensukzession bringt, läß t sich von der wirtschaftlichen Seite des Raumproblems her gewinnen. Er erklärt die vorhin erwähnte Einmütigkeit, mit der der Grundsatz der Respektierung privater wohlerwobener Rechte anerkannt wird. Denn er betrifft die stillschweigende Voraussetzung der gesamten klassisdien Lehre von der Staatensukzession, nämlich die Tatsache, daß alle Staaten, die an dem Gebiets Wechsel interessiert waren, im Grundsatz die gleiche Wirtschaftsordnung anerkennen, auch wenn sie auf sehr verschiedenen Stufen der Entwicklung stehen. Die durchgängige, anerkannte Wirtschaftsverfassung schafft einen gemeinsamen Wirtschaftsraum. Im 19. Jahrhundert war das die Ordnung der freien, sich selbst steuernden Wirtschaft. Die Schutzzö lle dieser Zeit haben die Grundtatsache einer gemeinsamen freien Wirtschaft nicht aufgehoben. Hier bildete sich also von der Wirtschaft her ein eigener vö lkerrechtlicher Raum, ein gemeinsamer freier Markt, der über die politischen Grenzen der souveränen Staaten hinwegging. Verfassungsrechtlich gesprochen, war allen Staaten dieser Vö lkerrechtsordnung ein bestimmtes Verhältnis von ö ffentlichem und privatem Recht, von Staat und staatsfreier Gesellschaft gemeinsam.

Dieser Standard ist — ebenso übrigens wie in der später zu erö rternden vö lkerrechtlichen Ausgestaltung der militärischen Besetzung im Landkrieg — in der bisherigen Praxis und Lehre von der Staatensukzession stillschweigend und selbstverständlich vorausgesetzt und liegt allen ihren Argumentationen und Konstruktionen zugrunde. Dadurch, daß ö ffentlichrechtliche staatliche Herrschaft (imperium oder jurisdictio) auf der einen, privatrechtliches Eigentum (dominium) auf der anderen Seite scharf getrennt werden, wird es mö glich, die schwierigste Frage, nämlich die eines mit dem Gebietswechsel verbundenen totalen Verfassungswechseis, aus der juristischen Erö rterung herauszuhalten. Hinter dem Vordergrund der anerkannten staatlichen Souveränität blieb der Bereich des Privaten, das bedeutet hier insbesondere den Bereich der privaten

 

170

tS PUBLICUM EUROPAEUM

Wirtschaft und des privaten Eigentums, von dem Gebietswechsel weithin unberührt. Die internationale freie, d. h. liberale, von privaten Unternehmern und Kaufleuten getragene Marktordnung, der internationale in gleicher Weise freie Welthandel, die Freizügigkeit des Kapitals und der Arbeit, alles das hatte bei einem Gebietswechsel im wesentlichen alle internationalen Sicherungen, deren es praktisch bedurfte. Allen zivilisierten Staaten ist in diesem Zeitabschnitt sowohl die Unterscheidung von ö ffentlichem und privatem Recht, wie auch der Standard des liberalen Konstitutionalismus gemeinsam, für den das Eigentum (property) und damit Handel, Wirtschaft und Industrie zur Sphäre des verfassungsrechtlich geschützten Privateigentums gehö ren. Dieser Verfassungsstandard konnte bei allen an dem Gebietswechsel beteiligten Staaten als grundsätzlich anerkannt vorausgesetzt werden.

Das bedeutet den entscheidenden Gesichtspunkt für unsere Frage: ein Gebietswechsel war kein Verfassungswechsel im Sinne der Sozial-und der Eigentumsordnung. Auch hier ist die Eigentumsordnung ein Teil der Vö lkerrechtsordnung. Das ist für die Praxis des zwischenstaatlichen Lebens wichtiger als sonstige Einzelfragen und bestimmt den wirklichen Rechtscharakter eines Gebietswechsels stärker als die scheinbar so absoluten Redewendungen von der Souveränität des Staates, stärker auch als die scheinbar so schneidenden Trennungen von Innen und Auß en und von Ö ffentlich und Privat. Der durchgängige Standard des Konstitutionalismus als Bestandteil der Raumordnung wirkt stärker als alle staatsbezogenen dualistischen Konstruktionen mit ihrer fiktiven Beziehungslosigkeit von Innen und Auß en1. Im 19. Jahrhundert ist der Gebietswechsel des zwischenstaatlichen Rechts eben nur der Wechsel eines