zur

Nichtbefestigung der Aalandsinseln gebunden sei, und zwar deshalb, weil die Verpflichtung ein Bestandteil des droit commun europeen ist. Der Vertrag, der die Verpflichtung zur Nichtbefestigung begründet, ist nämlich von dem Verpflichteten, Ruß land, mit England und Frankreich abgeschlossen, von diesen drei Mächten unterzeichnet und ausdrücklich als integrierender Bestandteil eines allgemeinen Kollektivvertrages, des Pariser Vertrages von 1856, bezeichnet worden, “pour consolider par lä les bienfaits de la paix generale”. Eine solche Bezugnahme auf das droit commun europeen ist an sich bei jeder irgendwie gearteten Verpflichtung aus solchen Kollektiwerträgen europäischer Groß mächte mö glich. Aber hier, in der Frage der Entmilitarisierung einer für die maritime Beherrschung der Ostsee wichtigen Insel, war es sinnvoll, von europäischen Recht zu sprechen, und war das sogar der entscheidende Gesichts-VERFASSUNGS-STANDARD