die

Rechtswissenschaft eine Lehre von der Staatensukzession entwickelt. Diese Lehre hat, wie andere Doktrinen dieses Systems, am Ende des 19. Jahrhunderts ihre für diesen Zeitabschnitt klassische Bestimmtheit erreicht. Die Abhandlung von Max Huber über die Staatensukzession aus dem Jahre 1898 bietet hierfür ein gutes Beispiel. Das Problem ist für den Juristen des positiven Vertragsrechts leicht zu lö sen; hier gilt eben das, was positiv im Vertrage steht. Aber damit sind Rechte dritter Staaten nicht erledigt. Auch gibt es im Vertrage absichtlich nicht geregelte Fragen. Es gibt ferner vertragliche Regelungen, die Ausdruck einer opinio necessitatis, einer Rechtsüberzeugung, sein kö nnen, und es gibt endlich Fälle einer nicht vertraglichen Staatensukzession, vor allem bei der Vernichtung der staatlichen Existenz des Gegners im Kriege, bei der debellatio und bei der Neubildung eines Staates durch Separation eines Staatsteiles.

Man ist sich theoretisch im allgemeinen darüber einig, daß bei der sog. Staatensukzession ein Wechsel der staatlichen Gebietshoheit stattfindet, in dessen Folge das von dem Wechsel betroffene Land von einer anderen staatlichen Machtzentrale aus beherrscht wird, als es vorher der Fall war. Auf dieser Grundlage ist die sog. Staatensukzession des 19. und 20. Jahrhunderts als ein für die Landnahme innerhalb einer bestehenden Raumordnung typisches Rechtsinstitut entwickelt worden. Den Wechsel des staatlichen Imperiums über ein bestimmtes Gebiet als eine Sukzession aufzufassen, hat den Sinn, vö lkerrechtliche Ansprüche und vö lkerrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem neuen Gebietsherrn zu begründen. Natürlich wird der neue Gebietsherr mannigfache Rücksichten nehmen. Er wird die Rechtsverhältnisse, die er im erworbenen Gebiet vorfindet, mehr oder weniger schonend behandeln; er wird Gehälter und Pensionen der bisherigen Beamten weiterzahlen; oft übernimmt er Staatsschulden des früheren Gebietsherrn usw. Es liegt auch nahe, daß der Erwerber, wenn nicht politische Gründe ihn daran hindern, sog. Servituten, die auf dem erworbenen Gebiet liegen, weiter bestehen läß t. Aber die hierfür geltend gemachten Präzedenzfälle sind widersprechend und in keiner Weise zwingend.

 

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Die Methode leerer normativistischer Verallgemeinerungen zeigt sich gerade hier in ihrer irreführenden Abstraktheit, weil sie angesichts eines typischen Raumproblems, der Gebietsänderung, alle konkreten Raumgesichtspunkte grundsätzlich auß er Acht läß t. So wird z.

B. der Fall, daß eine für damalige Begriffe noch ganz abgelegene überseeische Kolonie bei ihrer Verselbständigung keine Staatsschulden übernahm (Vereinigte Staaten von Amerika 1781), auf einer Ebene mit einer innereuropäischen oder sogar innerdeutschen Landnahme (Ü bernahme der Staatsschulden des debellierten Hannover durch Preuß en 1866) oder mit einem wiederum anders gearteten innereuropäischen Fall (Nichtübernahme von franzö sischen Staatsschulden für Elsaß Lothringen durch das Deutsche Reich 1871) erö rtert; dieser dann wiederum auf einer Ebene mit der Annexion von Transvaal (1902). Praktisch freilich hatte gerade dieser unklare und widerspruchsvolle Normativismus in einer Zeit der Auflö sung den Sinn, für alle widersprechenden Interessen ein Argument bereitzustellen, dessen man sich nach Lage der Sache und freibleibend bedienen konnte. Einigkeit soll aber, wie versichert wird, wenigstens darin bestehen, daß der neue Gebietsherr private wohlerworbene Rechte respektieren muß . Der Internationale Gerichtshof im Haag hat (in dem Gutachten vom 10. September 1923 und dem Urteil Nr. 7 vom 25. Juni 1926 in einer zwischen dem Deutschen Reich und Polen streitigen oberschlesischen Angelegenheit) seine Autorität dafür eingesetzt, so daß man hier von einem anerkannten Rechtsgrundsatz spricht. Versuchen wir, aus dem Wirrwarr widersprechender Meinungen und Präzedenzfälle den Kern wirklicher, konkreter Ordnung herauszulö sen.

Die erste Frage ist: In welchem Sinn kann bei den endgültigen Landnahmen, die heute als Staatensukzessionen bezeichnet werden, von einer Nachfolge oder Sukzession gesprochen werden? Sind die Rechte, die der neue Herr des Bodens ausübt, und die Verpflichtungen, die ihn treffen, wenigstens zum Teil mit denen des früheren Herrn identisch? Oder fehlt jeder rechtliche Zusammenhang, soweit er nicht etwa durch den souveränen Willen des neuen Herrn hergestellt wird? Sieht man den Vorgang nur unter dem Gesichtspunkt des isolierten souveränen Flächenstaates, so ist der Sachverhalt klar: das Staatsgebiet ist Schauplatz des Imperiums; bei einem Gebietswechsel verläß t ein Träger des Imperiums den Schauplatz, und ein anderer souveräner Träger erscheint auf dieser Bühne. Das Einrücken des neuen Gebietsherrn in die Gebietshoheit über das erworbene Land, die Landnahme, läß t sich nur so denken, daß die frühere Gebietshoheit effektiv aufhö rt und die neue effektiv einsetzt. Von Nachfolge im Sinne einer Ableitung der Rechte, einer Derivation, oder eines Einrückens in die frühere Rechtslage kann zwischen den einzelnen

 

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souveränen Staaten eigentlich nicht die Rede sein. Hier drängt sich die Ä hnlichkeit mit den Konstruktionen des Erwerbes von Sachen nach altem rö mischem Recht auf, das keinen derivativen Erwerb von Sachen kannte. Im zwischenstaatlichen Vö lkerrecht, wo alles an der Effektivität souveränen staatlichen Machtbesitzes hängen soll, scheint es keine andere als nur eine gewollte Nachfolge geben zu kö nnen.

Nun sollen aber trotzdem vö lkerrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen mit Beziehung auf dritte Staaten eintreten. Der Gebietswechsel soll im Rahmen einer weiter bestehenden Raumordnung vor sich gehen. Die Landnahme muß , mit anderen Worten, vö lkerrechtlich institutionalisiert werden. Das ist bei der endgültigen Landnahme ein anderes Problem als bei der provisorischen, nur einstweiligen Landnahme, die in dem Rechtsinstitut der kriegerischen Besetzung ihre Ordnung gefunden hat und im folgenden Abschnitt behandelt werden soll. Bei der hier zu betrachtenden endgültigen Landnahme ist der bisherige Herr des Bodens endgültig gewidien, er hat zediert. Für das an der isolierten staatlichen Souveränität orientierte Denken ist es dieses Zurückweichen aus dem Land, dieses cedere, das dem nachrückenden Erwerber den Weg freimacht, so daß der neue Gebietsherr als originärer Erwerber erscheint. Die kontinentalen Juristen des Vö lkerrechts, franzö sische und deutsche Autoren wie G. Gidel, Fr. v. Liszt, W.

Schö nborn neigen deshalb im allgemeinen dazu, eine Rechtsnachfolge zu verneinen. Originärer Erwerb bedeutet dann praktisch souveräne Freiheit in der Behandlung des erworbenen Gebiets, eine nach allen Seiten freibleibende Haltung, die als juristische Position für den Erwerber vorteilhaft ist und daher im Streitfall von ihm vertreten wird.

Trotzdem liegt, wenigstens bei Erwerb europäischen Bodens, immer eine Sukzession, wenn auch keine Staaten-Sukzession, vor. Denn der Gebietswechsel geht im Rahmen einer umfassenden, den früheren wie den neuen Gebietsherrn ergreifenden Raumordnung vor sich.

Dadurch wird eine Kontinuität hergestellt, die sich nicht aus den speziellen und isolierten Beziehungen zwischen dem früheren und dem späteren Inhaber der Gebietshoheit erklärt, sondern daraus, daß beide nach wie vor demselben Raum und seiner Ordnung angehö ren.

Angelsächsische Autoren wie Th. J. Lawrence, J. Westlake, L. Oppenheim, Halleck, J. Basset Moore, sprachen unbedenklich von einer Rechtsnachfolge im Sinne derivativen Erwerbes. Das war in dieser Allgemeinheit eine für dritte Staaten gegenüber dem Erwerber vorteilhafte Konstruktion, die infolgedessen ebensooft gegen den Erwerber geltend gemacht wurde, wie umgekehrt dieser die gegenteilige Konstruktion des originären Erwerbes für sich geltend machte, um freie Hand zu haben. Nach der debellatio von Transvaal (1902) hat z. B. die englische Regierung jede aus einer Rechtsnachfolge konstruierte Verbind-168

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lichkeit abgelehnt, und A. Berrydale Keith hat in seiner Theorie der Staatensukzession (1904) diesen Standpunkt auch juristisch vertreten, leider, trotz des Untertitels seiner Abhandlung (with special reference to English and Colonial Law) ohne den Raumgesichtspunkt, der hier allein Klärung schaffen kann. Der Erwerb südafrikanischen Bodens konnte damals noch als ein auß erhalb des europäischen Vö lkerrechts sich abspielender Vorgang betrachtet werden.

Im übrigen ließ en sich auch bei Ablehnung und Verneinung einer Rechtsnachfolge doch auf Grund anderer Argumentationen, z. B. Gewohnheitsrecht oder Präsumtionen des Staatswillens, oder mit Hilfe zivilrechtlicher oder allgemeiner Rechtsbegriffe (wie Bereicherung, Belastung, Vermö gensübernahme) rechtliche Bindungen verschiedener Art konstruieren, die dem praktischen Ergebnis einer Rechtsnachfolge gleich-oder nahekommen. In den meisten Fällen erweisen sich moralische Rücksichten als wirksam genug, und im Fall Transvaal hat England die Schulden tatsächlich übernommen, obwohl es eine rechtliche Verpflichtung ablehnte.

Wir wollen die Fassaden dieser Art von Kontroversen beiseite lassen und lieber auf zwei wesentliche Gesichtspunkte achten, die gelegentlich auch in der Argumentation als entscheidend zutage treten. Der erste ist der Raumgesichtspunkt. Er ist in einem bestimmten Fall, nämlich in der Frage der Nichtbefestigung der Aalandsinseln, überraschend klar durchgedrungen und hat die zivilrechtlichen Analogien von der Servitut als deplaciert erwiesen. Als der Rat der Genfer Liga unter Bezugnahme auf Art. 11 des Paktes mit der Angelegenheit der Aalandsinseln befaß t wurde und einen Juristenausschuß mit einem Rechtsgutachten beauftragte, kam dieser Juristenausschuß in seinem Bericht vom 5. September 1920 zu dem Ergebnis, daß der Erwerberstaat (Finnland) an die vom früheren Gebietsherrn (Ruß land) in den Pariser Friedensverträgen