grauenhafte
Vernichtungsaktionen sein kö nnen. Ein Lehrer des Vö lkerrechts, der als Vorkämpfer der pazifistischen Bewegung einen Namen hat, Hans Wehberg in Genf, spricht mit Selbstverständlichkeit und ganz allgemein, ohne Unterscheidungen innerhalb des Friedens-und des Kriegsbegriffs, von Anarchie, wenn nur überhaupt Kriege geführt werden2. Nun gibt es allerdings auch solche Kriege, die frühere Ordnungen in Frage stellen und aufheben, aber die eigentliche rechtswissenschaftliche Frage betrifft nicht das allgemein moralische oder philosophische Problem des Krieges und der Gewaltanwendung überhaupt, sondern etwas ganz anderes, nämlich die durch den Krieg oder auf andere Weise zu bewirkenden Ä nderungen des territorialen Status quo und ihre Auswirkung auf die bisher anerkannte Raumordnung einer Epoche.
Kriege zwischen solchen Groß mächten, die Hüter einer bestimmten Raumordnung sind, kö nnen allerdings die Raumordnung leicht sprengen, wenn sie nicht um einen freien Raum und nicht in einem freien Raum geführt werden. Solche Kriege werden dann total in dem Sinne, daß sie die Konstituierung einer neuen Raumordnung herbeiführen müssen. Aber so, wie es Landnahmen und Gebietsänderungen gibt, die im Rahmen einer bestehenden Raumordnung bleiben, ja ein Mittel ihrer Aufrechterhaltung sind, und andere Landnahmen, die diese Raumordnung in Frage stellen und zerstö ren, ebenso — und nur aus diesem Grunde — gibt es auch Kriege, die im Rahmen einer vö lkerrechtlichen Ordnung bleiben. Das Wesen des europäischen Vö lkerrechts war die Hegung des Krieges. Das Wesen solcher Kriege war ein geordnetes, in einem gehegten Raum vor Zeugen sich abspielendes Messen der Kräfte. Solche Kriege
1 Hierüber Otto Brunner, Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Südostdeutschlands im Mittelalter. 2. Aufl. ß rünn - München -Wien 1942.
1 So z. B. in dem Aufsatz “Universales oder europäisches Vö lkerrecht? Eine Auseinandersetzung mit Professor Carl Schmitt”, in der Zeitschrift “Die Friedenswarte” 1941, Nr. 4, S. 157 ff.
GROSSMÄ CHTE TRAGEN DIE RAUMORDNUNG
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sind das Gegenteil von Unordnung. In ihnen liegt die hö chste Form der Ordnung, deren menschliche Kraft fähig ist. Sie sind der einzige Schutz gegen den Zirkel sich steigernder Repressalien, d. h. vor den nihilistischen Haß - und Racheaktionen, deren sinnloses Ziel in der gegenseitigen Vernichtung liegt. Die Beseitigung oder Vermeidung des Vernichtungskrieges ist nur dadurch mö glich, daß eine Form für das Messen der Kräfte gefunden wird. Dieses wiederum ist nur dadurch mö glich, daß der Gegner als Feind auf gleicher Ebene, als justus hostis anerkannt wird. Damit ist die Grundlage einer Hegung gegeben.
Es ist also unzulässig, jede kriegsfö rmige Gewaltanwendung unterschiedslos als Anarchie zu bezeichnen und diese Bezeichnung für das letzte Wort zur vö lkerrechtlichen Frage des Krieges zu halten. Eine Einhegung, nicht die Abschaffung des Krieges war bisher der eigentliche Erfolg des Rechts, war bisher die einzige Leistung des Vö lkerrechts. Im übrigen ist die Verwendung des Wortes Anarchie typisch für eine Auffassung, deren Einsichten noch nicht so weit vorgedrungen sind, daß sie Anarchie und Nihilismus zu unterscheiden weiß .
Deshalb sei nochmals bemerkt, daß Anarchie im Vergleich zum Nihilismus durchaus nicht das Schlimmste ist. Anarchie und Recht brauchen sich nicht auszuschließ en. Das Widerstandsrecht und das Selbsthilferecht kann gutes Recht sein, umgekehrt kann eine Reihe widerstandslos funktionierender, jeden Gedanken an Selbsthilfe zerschmetternder Satzungen oder ein jeden Stö rer lautlos ausmerzendes System von Normen und Sanktionen eine grauenhafte, nihilistische Zerstö rung allen Rechtes bedeuten. So einfach, wie es jener Vö lkerbunds-Pazifismus mit seinem Schlagwort Anarchie hinstellt, sind die groß en Probleme des Vö lkerrechts nicht. Das System des Genfer Vö lkerbundes von 1920 war weniger und Schlimmeres als Anarchie: umgekehrt waren die anarchistischen Methoden des Mittelalters kein Nihilismus. Sie kannten und wahrten, wie sich leicht zeigen l äß t, echtes Recht, das in sicheren Ortungen und Ordnungen bestand. Das allein ist entscheidend, weil es die Mö glichkeit gibt, sinnvolle Kriege von Vernichtungskriegen zu unterscheiden und gegenüber der tabula rasa nihilistischer Vergesetzlichungen die Mö glichkeiten konkreter Ordnungen zu retten.
Für endgültige Landnahmen, die auf gehegtem Boden, zwischen Teilnehmern einer gemeinsamen vö lkerrechtlichen Raumordnung stattfinden, erheben sich besonders schwierige Fragen. Die Landnahme ist in solchen Fällen vö lkerrechtlich intern. Sie betrifft nicht einen auß erhalb der gemeinsamen Raumordnung liegenden freien Boden, sondern das Recht eines bisher anerkannten vö lkerrechtlichen Inhabers. Der Gebiets Wechsel vollzieht sich dem-160
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nach in einer gemeinsamen Raumordnung und umfaß t einen Boden, der nicht frei okkupiert werden kann. Soll die gemeinsame Raumordnung trotz einer solchen Gebietsänderung nicht zerstö rt werden, so muß die Ä nderung innerhalb der räumlichen Gesamtordnung verbleiben, verfahrensmäß ig in bestimmter Weise vor sich gehen und eine Anerkennung finden. Sie darf trotz des Gebietswechsels die raumhafte Struktur des Ganzen nicht zerstö ren und nicht verneinen. Die Frage selbst, ob eine Gebietsänderung die Struktur der bestehenden Raumordnung sprengt oder mit ihr vereinbar ist, kann nur gemeinsam, d. h. von der Gesamtordnung her entschieden werden, womit nicht gesagt ist, daß die Gesamtentscheidung der fö rmliche und ausdrückliche Akt einer zentralisierten Stelle sein muß . Ohne eine Gesamt-Stellungnahme und eine Gesamt-Anerkennung zerbricht die Gemeinsamkeit an der Raumfrage.
Das Problem ist auch dann nicht einfach, wenn wirklich eine freie und freiwillige Einigung zwischen den Gebiet abtretenden und den Gebiet erwerbenden Mitgliedern der gemeinsamen Raumordnung zustandekommt und wenn der Gebietswechsel durch echte und ausdrückliche Verträge zwischen den territorial unmittelbar Beteiligten geregelt wird. Denn es fragt sich eben, wer hier beteiligt ist. An der Frage der Struktur der gemeinsamen, alle umfassenden Raumordnung sind alle Staaten beteiligt. Man muß den bloß territorialen, nur den unmittelbaren Gebietswechsel betreffenden Landgewinn oder Landverlust von der raumordnungsmäß igen, spatialen Beteiligung unterscheiden. Das Interesse mittelbar Beteiligter braucht nicht weniger intensiv zu sein als das der unmittelbaren Bodengewinner oder Bodenverlierer. Das Argument, daß es sich um einen inter alias abgeschlossenen Vertrag handle, enthält eine petitio principii.
Keiner ist alius, wenn der gemeinsame Raum und die umfassende gemeinsame Raumordnung in Frage steht.
Der bindende Charakter der umfassenden Raumordnung ist ohne weiteres erkennbar, wenn die Raumordnung als ein Gleichgewicht vorgestellt wird. Die Vorstellung eines politischen Gleichgewichts hatte ja nur den Sinn, eine umfassende Raumordnung der europäischen Staaten zum Ausdruck zu bringen. Alle Teilnehmer wurden durch eine Veränderung oder Bedrohung des Gleichgewichts betroffen, nicht nur die unmittelbaren Vertragspartner. In der Zeit seit dem Frieden von Utrecht (1713) bis zum Ende des 19. Jahrhunderts galt daher das Gleichgewicht der europäischen Mächte mit Recht als die Grundlage und die Garantie des europäischen Vö lkerrechts. Die Folge war, daß jede Macht an jeder wichtigen Gebietsänderung innerhalb des europäischen Staatensystems interessiert war, während riesige Gebietserwerbungen auß erhalb Europas, wie die Eroberung Sibiriens durch Ruß land, fast unbemerkt vor sich gingen. In der Vorstellung eines europäischen Gleichgewichts findet
RAUMORDNUNG DES EUROPÄ ISCHEN GLEICHGEWICHTS 161
die anerkannte gemeinsame Raumordnung des europäischen Bodens ihre Formulierung. Wer einen europäischen Krieg beginnt, weiß , daß alle europäischen Mächte an dem Ergebnis beteiligt sind. Die diplomatische Gewandtheit eines Bismarck bestand darin, vor weiteren Komplikationen einen “Blitzfrieden” herbeizuführen, wie er ihm 1864, 1866 und sogar 1871
gelungen ist. Die von der Raumordnung her sich durchsetzende Gemeinsamkeit ist wichtiger als alles, was über die Souveränität und Nicht-Intervention behauptet worden ist. Es handelt sich hier nicht um eine politisch-propagandistische Bewertung dieser Gleichgewichtspolitik, sondern um die Erkenntnis, daß die Idee des Gleichgewichts in spezifischer Weise spatialen Gesichtspunkten entspricht und der Gedanke einer umfassenden Raumordnung in ihr zutage tritt1. Darin liegt, trotz aller Kritik und trotz allen politischen Miß brauchs, die groß e praktische Ü berlegenheit der Gleichgewichts-Vorstellung selbst, weil darin zugleich ihre Fähigkeit liegt, eine Hegung des Krieges zu bewirken.
In vieler Hinsicht besagt das Wort und die Vorstellung eines Gleichgewichts, eines equilibre, auch heute noch für viele nichts anderes als eine ausbalancierte Ordnung von Kräften und Gegenkräften im Allgemeinen, die zu einem Ausgleich gekommen sind. Infolgedessen kann das Bild vom Gleichgewicht der Kräfte auch dort verwendet werden, wo gerade raumhafte Vorstellungen ausgeschaltet sind. Auch braucht nicht eine mit beiderseitig gleichen Kräften sich selbst im Gleichgewicht haltende Ordnung vorzuliegen. Es kann sich auch so verhalten, daß die Hegemonie eines überragend Stärkeren viele Mittlere und Kleinere in Ordnung hält. Konstantin Frantz hat in seiner Lehre vom Fö deralismus nur den reinen Gleichgewichts-Fö deralismus gelten lassen, während er dem hegemonialen System den Charakter eines Gleichgewichts wie den eines echten Fö deralismus abspricht. Doch gibt es in der politischen Wirklichkeit hegemoniales Gleichgewicht und hegemonialen Fö deralismus, wofür das Deutsche Reich der Konstruktion Bismarcks ein gutes Beispiel bietet2. Hier war Preuß en die anerkannte hegemonische Macht; trotzdem war die Frage, ob und wie das 1871 erworbene Gebiet von Elsaß und Lothringen zwischen die angrenzenden Länder Preuß en, Bayern und Baden verteilt werden I “Every arrangement of the map of Europe is regarded of general interest to all members of the European political system, and any of them may claim to have a voice in it.” Das stellt John Westlake ausdrücklich als den “allgemeinen Rechtsgedanken natürlichen Wachstums” hin (Collected Papers 1914, S.
122).
” Das hat der führende Sachverständige des fö deralistischen Verfassungsrechts, Carl Bilfinger, ö fters dargelegt, z. B. in seinem Referat auf der Tagung der Vereinigung deutscher Staatsrechtslehrer in Jena 1924
(Bd. l der Schriften dieser Vereinigung, Berlin 1924).
II Carl Schmitt, Nomos
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kö nnte, ein auch die ändern Mitgliedstaaten, insbesondere z. B. Württemberg, angehendes territoriales Problem. An wichtigen Raumproblemen sind eben alle beteiligt. Die Schaffung eines Reichslandes Elsaß -Lothringen trug dieser Wirklichkeit Rechnung und bedeutete eine in dieser Hinsicht neutrale Lö sung. Bismarck hat auch den Plan einer freiwilligen Angliederung eines so kleinen Landes wie Waldeck an Preuß en von sich gewiesen, um nicht an dieses Raumproblem innerhalb des Bundes zu rühren. Im Jahre 1909 blieb nach Aussterben der Linie Schwarzburg-Sondershausen selbst dieses kleine Land von dem Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt getrennt, dessen Fürst in Personalunion Herrscher beider Länder wurde.
b) Gebietsä nderungen innerhalb des jus publicum Europaeum
In der Geschichte des europäischen zwischenstaatlichen Vö lkerrechts sind alle groß en Gebietsänderungen, Neubildungen von Staaten, Unabhängigkeitsund Neutralitätserklärungen als Kollektiwerträge auf europäischen Konferenzen zustandegekommen oder wenigstens sanktioniert worden. Dauernde Neutralisierungen von Staaten — der Schweiz 1815 und Belgiens 1831/39 — sind vor allem Angelegenheiten von Kollektiwerträgen der europäischen Groß mächte, weil dadurch bestimmte Staatsgebiete einen besonderen vö lkerrechtlichen Bodenstatus erhalten, indem sie aufhö ren, Kriegsschauplatz zu sein. Die Kollektivverträge der groß en europäischen Friedenskonferenzen — 1648, 1713, 1814/15, 1856, 1878, 1885 (Kongo-Konferenz) — bestimmen die einzelnen Abschnitte der Entwicklung dieses Vö lkerrechts als einer Raumordnung. Dagegen bleiben die Verhandlungen und Festsetzungen der Pariser Konferenzen von 1918/19, die zu den Vorortsverträgen von Versailles, Saint-Germain, Trianon und Neuilly führten, nur scheinbar in dieser Tradition. In Wirklichkeit fehlte ihnen, wie wir noch zeigen werden, die Vorstellung einer konkreten Raumstruktur. Jene früheren europäischen Konferenzen dagegen zeigen, daß dem zwischenstaatlichen Vö lkerrecht Europas eine umfassende europazentrische Raumordnung zugrunde lag, die für alle wichtigen Gebietsänderungen ihre Methoden und Formen in gemeinsamer Beratung und Beschluß fassung entwickelte und der Vorstellung eines Gleichgewichts einen guten Sinn gab.
Die Groß mächte sind hier führend, weil sie an der gemeinsamen Raumordnung am stärksten beteiligt sind. Darin liegt eben das Wesen einer Groß macht, sobald dieses Wort nicht nur allgemein eine groß e Macht, sondern in prägnanter Weise die ausgezeichnete Position im Rahmen einer bestehenden Ordnung bezeichnet, in der mehrere Groß mä chte als solche anerkannt sind.
GROSSMÄ CHTE ALS HÜTER DER RAUMORDNUNG
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Die Anerkennung als Groß macht durch eine andere Groß macht ist die hö chste Form vö lkerrechtlicher Anerkennung. In ihr erkennen sich die Anerkennenden im hö chsten Grade als gegenseitig sich Anerkennende an. So konnten im 18. Jahrhundert Ruß land und Preuß en, im 19.
Jahrhundert (1867) Italien neben die bisherigen Groß mächte treten und als Groß macht anerkannt werden. Die Anerkennung der Vereinigten Staaten von Amerika als Groß macht, die in den Lehrbüchern auf das Jahr 1865 datiert wird, ist ein eigenartiges, besonderes Problem des 19.
Jahrhunderts, weil die Prinzipien der Auß enpolitik der Vereinigten Staaten, die in der Monroe-Doktrin von 1823 ausgesprochen sind, im Grunde eine Ablehnung jeder derartigen, durch europäische Mächte ausgesprochenen Anerkennung in sich schließ en. Die Linie einer westlichen Hemisphäre enthält bereits eine polemische Infragestellung der spezifisch europäischen als einer globalen Raumordnung. Die Anerkennung Japans als Groß macht wird sowohl in das Jahr 1894, wie in die Zeit nach dem russischjapanischen Kriege 1904/05 datiert. Danach werden die beiden Kriege, die Japan siegreich geführt hat, als Rezeptionspartien für die Aufnahme in den engeren, das Vö lkerrecht tragenden Kreis der Groß mächte angesehen. Die Japaner selbst sahen in der Beteiligung an der Strafexpedition der Groß mächte gegen China (1900) das entscheidende Ereignis. Mit einer ostasiatischen Groß macht begann von Asien her der Ü bergang zu einer neuen, nicht mehr europazentrischen Weltordnung.
Schon an diesen geschichtlichen Daten wird erkennbar, daß die Anerkennung als Groß macht in erster Linie die Raumordnung betrifft und ein wichtiger, die Raumstruktur einer Vö lkerordnung betreffender Vorgang ist. Nicht nur deshalb, weil in der Anerkennung als Groß macht die Anerkennung des jus belli und des justus hostis ihre grö ß te Bedeutung erhält, sondern auch aus einem die spezifische Raumordnung betreffenden Grunde. Die Anerkennung als Groß macht ist das für Fragen der Landnahme wichtigste Rechtsinstitut des Vö lkerrechts. Sie bedeutet infolgedessen für die Wirklichkeit des europäischen zwischenstaatlichen Rechts das Recht der Teilnahme an europäischen Konferenzen und Verhandlungen. Im 19. Jahrhundert bedeutete sie für das Deutsche Reich und Italien das Recht des Zugangs zu kolonialen Erwerbungen in Afrika und in der Südsee. Die Kongo-Konferenz von 1885, von der wir noch sprechen werden, ist in dieser Hinsicht ein lehrreiches Beispiel. So ist die Anerkennung als Groß macht zu allen Zeiten ein ebenso wichtiges Rechtsinstitut des Vö lkerrechts gewesen wie die Anerkennung eines neuen Staates oder einer Regierung, welche die seit 1890 übliche Behandlung des Problems meistens allein im Auge hatte, wenn von der vö lkerrechtlichen Anerkennung als einem Rechtsinstitut die Rede war.
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Die Groß mächte, in ihrer Eigenschaft als die Träger und Garanten der von ihnen geleiteten Raumordnung, waren es, die zu allen wichtigen Gebietsänderungen ihre Anerkennung gaben.
Selbstverständlich hat jede Anerkennung eines neuen Staates im Grunde einen spatialen Charakter. Sie ist eine wesentlich auf eine Gebietsänderung bezügliche Erklärung des Inhalts, daß die Ä nderung für die Gesamtstruktur der bestehenden gemeinsamen Raumordnung tragbar ist. Gegenüber dem anerkannten Staat kann das im einzelnen Falle, besonders bei kleineren Staaten, z. B. den 1856 und 1878 entstandenen Balkanstaaten, in der Sache eine echte vö lkerrechtliche Zuteilung, eine adjudicatio, bedeuten. Nirgends zeigt sich deutlicher, da ß die umfassende Bindung, die einer zwischenstaatlichen Ordnung souveräner Mächte ihre rechtliche Kraft verleiht, nicht auf dem angeblich souveränen Willen jedes einzelnen Mitglieds beruht, sondern in der Zugehö rigkeit zu einem gemeinsamen Raum und Boden begründet ist, dessen Einteilung den umfassenden Nomos dieser Ordnung darstellt.
Wenn ein Friedensschluß wichtige Gebietsänderungen enthält, wird er ebenfalls eine gemeinsame Angelegenheit der gesamten konkreten Ordnung, und da ein Krieg zwischen Mitgliedern einer Vö lkerrechtsgemeinschaft sinnvollerweise zu einem Friedensschluß führen soll, muß sich in allen wichtigen Fällen das Interesse der Nicht-Kriegführenden schon während des Krieges bekunden. Alle auf europäischem Boden zwischen europäischen Staaten geführten Kriege sind stets von allen europäischen Groß mächten, auch wenn diese neutral waren, mit aufmerksamem Interesse verfolgt und in ihrem Ergebnis beeinfluß t worden. Niemand hat dieses aufmerksame Interesse für eine Einmischung, jeder europäische Staatsmann hat es für selbstverständlich gehalten und damit gerechnet. Das freie Recht zum Kriege, das souveräne jus ad bel-lum, ermö glichte es jedem Mitglied dieser Ordnung, sich jederzeit auch formell zu beteiligen und damit seine Teilnahme an der gemeinsamen Beratung und Entscheidung nö tigenfalls zu erzwingen. Doch hat das von den europäischen Groß mächten geführte europäische Vö lkerrecht auch ohne diese Art von Zwang in verhältnismäß ig elastischen und erträglichen Formen die groß en gemeinsamen Konferenzen und die auf ihnen stattfindenden Raumanpassungen zu vollziehen gewuß t, bis auch hier die alte Raumordnung durch die Auflö sung der spezifisch europäischen Ordnung in einem raumlosen Universalismus zerstö rt wurde, ohne daß eine neue an ihre Stelle trat. Das zeigte sich nicht nur, wie eben schon gesagt, in den Pariser Friedenskonferenzen von 1919/20 selbst, sondern mit steigender Deutlichkeit noch