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So lassen sich die rechtsgeschichtlichen Linien der neuen Meeresfreiheit erkennen. Zwei groß e Abschnitte, deren Zäsur chronologisch am besten mit dem Datum des Utrechter Friedens (1713) fixiert wird, heben sich voneinander ab und sind durch zwei verschiedene Auffassungen dieser Freiheit gekennzeichnet. Im ersten Abschnitt bricht die uralte, urtümliche und elementare Ansicht durch, daß das Meer menschlichem Recht und menschlicher Ordnung unzugänglich und ein Raum freier Krafterprobung ist. Das ist der Sinn der Abgrenzung von Freundschaftslinien und der in ihr enthaltenen Ausgrenzung eines Kampffeldes für das Recht des Stärkeren. Im zweiten Abschnitt, nach dem Utrechter Frieden, gelingt eine Hegung. Sie besteht darin, daß die Kontrolle der Regierungen über die Kaperschiffe ihrer Untertanen stärker wird, so daß der Freibeuter alten Stils zum kriminellen Piraten absinkt. Aber auch jetzt bleibt der Bereich des hohen Meeres frei von der staatlichen Raumordnung des festen Landes. Auf diese Weise entsteht das groß e Gleichgewicht von Land und Meer, auf dem der Nomos der Erde über zwei Jahrhunderte lang beruhen konnte.
Im ersten Abschnitt herrschen die juristischen Argumentationen vor, die sich scholastisch-naturrechtlicher und zivilistischer Formeln bedienen. Sie sind aber nicht einmal echte Ideologie.
Eine bestimmte Gruppe von Beratern politischer Machthaber entwickelt ein intellektualistisches Convenu. Es handlet sich dabei in der Hauptsache um Derivationen im Sinne der Soziologie Paretos. Sie bewegen sich in der Kunstsprache einer Schicht humanistisch gebildeter Intellektueller, die den Ü bergang vom kirchlichen zum, staatlichen Denken suchen. Ihre Forderung der Freiheit der Meere richtet sich polemisch gegen das Monopol des Nachbarn und denkt noch nicht an einen neuen Nomos der Erde. So ergibt sich eine Denk-und Sprechweise, die an die Situationslosigkeit mancher rein juristischen Apologeten während der letzten Weltkriege erinnert. Die eigentlich rechtswissenschaftliche Aufgabe besteht für solche Zeiten darin, einen vergehenden und einen aufsteigenden Nomos in seiner Wirklichkeit richtig zu erkennen und den Schleier
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JUS PUBLICUM EUROPAEUM
der Derivationen etwas zu lüften. Ich will dieses Verhältnis von positivrechtlicher Normierung, juristischer Argumentation und raumhafter Wirklichkeit an dem Beispiel der Dreimeilenzone verdeutlichen.
Es ist erstaunlich, wie tief die Ziffer einer Küstenzone von drei Seemeilen in das allgemeine Bewuß tsein gedrungen ist und sich darin gehalten hat, so daß man sie nach dem ersten Weltkrieg bei den Kodifikationsversuchen (1920— 1930) anfangs für “kodifikationsreif” halten konnte. Die Ziffer hat sich von dem ursprünglichen Gesichtspunkt und der üblichen Argumentation —Tragweite der Küstengeschütze — vö llig losgelö st und steht ohne jede Rücksicht auf die Ent Wicklung und Steigerung der vis armorum bis heute fest. In anderen Fällen — z. B. in der Frage der Zulässigkeit von Kursanweisungen für die Ausübung des Prisenrechts — hat die herrschende Meinung die Ä nderung der technischen Mittel in kürzester Zeit und mit grö ß ter Selbstverständlichkeit als rechtlichen Gesichtspunkt anerkannt. Der Ziffer dieser drei Seemeilen dagegen sollen weder U-Boote noch Flugzeuge noch ungeheuerliche Fernwaffen etwas anhaben kö nnen. Das scheint ein eklatanter Fall der Unabhängigkeit einer Norm von der Normsituation zu sein. Wie kommt es, daß man im Mittelalter, als es Kanonen gab, die noch nicht einmal eine halbe Seemeile weit schieß en konnten, Ziffern von 70 bis 100 Meilen für den Bereich der territorialen Jurisdiktion angenommen hat? Bodinus hielt sich noch an 70 Seemeilen. Wenn die Tragweite der Küstengeschütze im 18. Jahrhundert mit ihrer Ziffer von drei Seemeilen oder 51/2
Kilometern wirklich der wahre Grund, die letzte ratio dieser Abgrenzung der Bereiche von Land und Meer gewesen wäre, dann hätte sich mit diesem Grunde doch auch die Ziffer ändern müssen.
In Wirklichkeit ist das Argument der vis armorum typisch terran. Es ist vorn Lande ins Meer hineingesehen. Daß ein Holländer, Bynkershoek, es zuerst ausgesprochen hat, läß t erkennen, wie sehr Holland im 18. Jahrhundert bereits verlandet war. Vom maritimen Blickpunkt aus gesehen, handelte es sich dagegen um den Bereich des freien Meeres und damit den Bereich bestimmter Begriffe. Dieser Bereich ist durch die Ziffer von drei Seemeilen nahe an das feste Land herangebracht. Für die Hüter der Freiheit der Meere, insbesondere der Freiheit der Seekriegführung und des Seebeuterechts, muß diese Ziffer zu einer Prinzipienfrage werden.
Denn in diesem Punkte berührt jede Anerkennung des Wandels der Technik unmittelbar die raumhafte Grundlage des jus publicum Europaeum selbst, das Nebeneinander einer maritimen neben einer terranen Ordnung. Inzwischen allerdings ist der durch die neue Waffentechnik geschaffene Wandel so groß und offensichtlich geworden, daß die Quantität seiner Dimensionen in die Qualität einer Strukturveränderung übergegangen ist. Mit einem
DIE DREI-MEILEN-ZONE
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umso härteren Positivismus hält man jetzt an der Dreimeilenzone fest, um die Welt des freien Meeres ( das bedeutet die der maritimen Seite des europäischen Vö lkerrechts eigentümlichen und wesentlichen Begriffe von Feind und Krieg und Beute) nicht anzutasten.
Die bisherige Meeresherrschaft würde vor dem Wandel der Technik kapitulieren, wenn sie sich hier auf das Argument der veränderten Waffen einließ e. Die Ziffer der drei Seemeilen ist also der Strohhalm, um den sie kämpfen muß , wenn sie nicht will, daß das Raumprinzip ihrer Weltordnung in Frage gestellt wird.
Die Trennung von festem Land und freiem Meer war der spezifische Grundzug des jus publicum Europaeum. Diese Raumordnung ist im wesentlichen nicht aus innereuropäischen Landnahmen und aus territorialen Veränderungen entstanden, sondern aus der europäischen Landnahme einer nichteuropäischen Neuen Welt, in Verbindung mit einer Seenahme des freien Meeres durch England. Riesig groß e, unendlich scheinende freie Räume ermö glichten und trugen das Binnenrecht einer zwischenstaatlichen europäischen Ordnung. Weitere Einteilungen raumhafter Art setzten sich für das feste Land der Erde durch, bis sich das europäische Vö lkerrecht seit dem Ende des 19. und dem Beginn des 20. Jahrhunderts in ein allgemeines “international law” auflö ste (darüber unten S. 200 f.). Für den Nomos der Erde ergeben sich in dieser Epoche folgende Unterscheidungen und Einteilungen.
1. Unterscheidung der Fläche des festen Landes von der des freien Meeres; wichtig für die Unterscheidung von Landkrieg und Seekrieg, deren jeder seinen eigenen Begriff von Feind und Krieg und Beute hat;
2. innerhalb der Fläche des festen Landes: Unterscheidung des Bodens europäischer Staaten (Staatsgebiet im eigentlichen Sinne) von dem Boden überseeischer Besitzungen (kolonialer Boden); wichtig für die Unterscheidung des europäischen vom kolonialen Krieg; die für den europäischen Landkrieg gelungene Hegung des Krieges bezieht sich nur auf zwischenstaatliche Landkriege, die auf europäischem oder diesem gleichgestellten Boden geführt werden.
Nimmt man die im 19. Jahrhundert entwickelte Besonderheit asiatischer und afrikanischer Länder mit Europäer-Privilegien (Konsulargerichtsbarkeit, Exterritorialität und Exemtionen verschiedener Art) hinzu, so ergibt sich folgendes Schema für das entwickelte globale Bild der 156
Raumordnung und die verschiedenen Boden-Status des Jus publicum Europaeum (1713— 1914):

Globales Schema des Jus Publicum Europaeum;
Fünf Boden-Status des festen Landes:
Exotische Lä nder mit
Frei
okkupierbares
Land
l. 2.
3.
Exterritorialitä t der Europä er
Staatsg
Kolonien
Protektorate
ebiet
4. Territoriale Ä nderungen
Jede Raumordnung enthält für alle ihre Träger und Teilnehmer eine Hegung, d. h. eine raumhafte Sicherung ihres Bodens. Daraus entsteht die Kernfrage des Vö lkerrechts. Einerseits nämlich sind Ä nderungen des territorialen Besitzstandes unvermeidlich, andererseits kö nnen besonders territoriale Ä nderungen für den Bestand der gemeinsamen Raumordnung gefährlich werden.
a) Gebietsverä nderungen auß erhalb und innerhalb einer vö lkerrechtlichen Raumordnung
Dieses theoretische und praktische, rechtsphilosophische und politische Problem ist alt. Es hat sich in jeder mehrere selbständige Machtgebilde in sich enthaltenden vö lkerrechtlichen Ordnung erhoben. Im europäischen Vö lkerrecht des 18. und 19. Jahrhunderts hat sich dafür das Verfahren der groß en
TERRITORIALE Ä NDERUNGEN
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Friedenskonferenzen unter Führung der Groß mächte entwickelt. In den letzten Jahren des Genfer Vö lkerbundes, besonders in der Zeit von 1936 bis 1939, ist es unter der Fragestellung der friedlichen Ä nderung, des peaceful change, viel erö rtert worden. Ob die Ä nderungen nun friedlich oder durch Krieg bewirkt werden, jedenfalls ist das Problem seinem Wesen nach in erster Linie eine territoriale Angelegenheit, weil es aus einer umfassenden Raumordnung heraus entsteht, in der eine territoriale, also raumhafte Ä nderung vor sich gehen soll, ohne diese Raumordnung zu gefährden. Auch das Problem der friedlichen Ä nderung betrifft selbstverständlich nicht alle die zahllosen vertraglichen und faktischen Veränderungen, die täglich und ununterbrochen im Zusammenleben der Vö lker vor sich gehen. Es betrifft in Wirklichkeit nur die Frage, wie neue Land-und Seenahmen oder Neu-Verteilungen zugelassen werden kö nnen, ohne daß die Existenz anerkannter Mitglieder oder die Gesamtstruktur der bestehenden vö lkerrechtlichen Ordnung dadurch in Frage gestellt wird. Hierfür hat jede vö lkerrechtliche Ordnung, solange sie bestand, einige mehr oder weniger elastische Grundsätze und Gesichtspunkte herausgestellt, z. B. territoriales Gleichgewicht, natürliche Grenzen, nationales oder vö lkisches Selbstbestimmungsrecht, Abgrenzungen von Einfluß sphären, Interessensphären, Behauptungen und Anerkennungen der grö ß eren Bereiche spezieller Interessen. Auß erdem muß jede Vö lkerrechtsordnung, weil sie wesentlich eine Raumordnung ist, mehr oder weniger elastische Methoden und Verfahren herausbilden, z. B. Anerkennungen neuer Groß mächte und neuer Staaten, Notifikationen neuer Erwerbungen, Konferenzbeschlüsse und oft sogar echte Gebietszuweisungen, Adjudikationen. Das alles dient, gerade indem es Gebietsänderungen und Neu-Verteilungen legitimiert, der Aufrechterhaltung und Weiterführung der bestehenden Ordnung im Ganzen, deren wesentlicher, struktureller Kern immer eine Hegung, eine Raumordnung bleibt.
Nicht den jeweiligen, in seinen vielen Einzelheiten mehr oder weniger zufälligen, territorialen Status quo eines bestimmten geschichtlichen Augenblicks, wohl aber seinen grundlegenden Nomos, seine Raumstruktur, die Einheit von Ordnung und Ortung, muß jede vö lkerrechtliche Ordnung wahren, wenn sie sich nicht selbst verleugnen soll. Dabei ist es durchaus mö glich und oft sogar notwendig, daß Kriege, Fehden, Repressalien und Gewaltanwendungen verschiedenster Art als Mittel der Herbeiführung von Ä nderungen anerkannt werden. Dieses sind dann aber eingehegte Vorgänge; sie stellen die umfassende Raumordnung als Ganzes nicht in Frage. Nicht der Krieg als solcher sprengt die Ordnung, sondern nur bestimmte, die bisherigen Einhegungen des Krieges verletzende und verneinende Methoden und Ziele der Kriegsführung.
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JUS PUBLICUM EUROPAEUM
Es ist ein weitverbreiteter Irrtum, von der Anarchie des Mittelalters zu sprechen, weil im Mittelalter Fehde und Widerstandsrecht als Einrichtungen und Methoden der Behauptung und Verteidigung des Rechts anerkannt waren1. Aus anderen Gründen ist es ebenso unrichtig, die vö lkerrechtliche Ordnung des zwischenstaatlichen Vö lkerrechts, vom 17. bis zum 20.
Jahrhundert, als Anarchie zu bezeichnen, weil sie Kriege zuließ . Die zwischenstaatlichen europäischen Kriege der Zeit von 1815 bis 1914 waren in Wirklichkeit geordnete, von den neutralen Groß mächten eingehegte, rechterfüllte Vorgänge, im Vergleich zu denen moderne Polizei-und
Befriedungsmaß nahmen