von

1 Caeterum jure gentium, non tarnen is, qui ex justa causa bellum gerit, sed et quivis in bello solemni et sine fine modoque dominus fit eorum quae hosti eripit. De jure belli ac pacis, III/cap. 6 § 2. Diese Stelle, verbunden mit der gleich zu zitierenden entsprechenden Ä uß erung von Vattel, beherrscht die Literatur des 18. und 19. Jahrhunderts. In A. W. Heffters “Europäischem Vö lkerrecht der Gegenwart” heiß t es (3. Aufl.

1855, S. 203): “Der Krieg ist nur gerecht, wenn und soweit Selbsthilfe erlaubt ist, wiewohl auch der ungerechte Krieg in seinen Wirkungen dem gerechten tatsächlich gleichsteht.” In einer Anmerkung zu diesem Satz fügt Heffter hinzu: “Dies wird von allen anerkannt, auch von denen, welche mit Ä ngstlichkeit die Gründe gerechter Kriege zu bestimmen gesudlt haben und eine rechtliche Verantwortlichkeit dessen behaupten, der einen ungerechten Krieg führt, wie z. B. von Groot und von Vattel III § 183 f. 190. Wie unbegründet das gerade für die Unterscheidung eines natürlichen und willkürlichen Rechtes sei, erkannte sdion Cocceji zu Groot III 10, 3 f.”

 

RICHARD ZOUCH

135

Souverän und Untertan und 3. zwischen Souveränen, eine Dreiteilung, die hier mit einer bis auf den heutigen Tag gültigen methodischen Bestimmtheit zum ersten Male auftritt. Bei Zouch ist die Wirkung von Bodinus und, im Jus inter Gentes, auch die von Hobbes bereits deutlich zu erkennen. Diese beiden Autoren werden übrigens von ihm auch zitiert. Mit musterhafter Systematik verbindet Zouch den konkreten, praktischen Sinn des englischen Juristen. Er unterscheidet verschiedene Arten der Herrschaft: Dominatio, Praepotentia und Patrocinium, und stellt im Anschluß daran verschiedene Arten von Feinden fest. Dadurch wird er denjenigen Arten des Krieges gerecht, die nicht zwischenstaatlich sind und infolgedessen auch verschiedene, nicht rein interstatale zwischenstaatliche Vö lkerrechtsbegriffe voraussetzen. In solchen Einteilungen und Erkenntnissen spiegeln sich die Erfahrungen von Kolonialkriegen, von konfessionellen Bürgerkriegen und von dem neuen zwischenstaatlichen Krieg, wie das damals zur Zeit Cromwells für den englischen Aspekt natürlich war.

Die Besonderheit des Krieges zwischen Souveränen tritt dadurch noch schärfer hervor. In Sectio 7 seines Buches unterscheidet Zouch unter der Ü berschrift: “de Statu inter eos quibuscum Bellum”, bei einem Streit zwischen freien und gleichen, d. h. weder durch Dominatio, noch durch Praepotentia, noch durch Beneficium gebundenen Souveränen, folgende Arten des Gegenüber:

1. inimici, d. h. Gegner, zwischen denen keine Freundschaft, Amicitia, oder Rechtsgemeinschaft, kein Hospitium und kein Foedus besteht (wie zwischen Griechen und Barbaren, Rö mern und Peregrinen); diese sind keine hostes; in Kriegen zwischen solchen inimici wird das Eigentum nicht respektiert; doch setzt Zouch unter Berufung auf Bodinus hinzu, daß das für uns heute nicht mehr gilt, “ob eam quae homini cum homine intercedit humanitatis rationem”;

2. adversarii, d. h. Gegner, zwischen denen eine Rechtsgemeinschaft (juris communio) besteht, die nur durch den Krieg aufgelö st ist, z. B. im Bürgerkrieg zwischen Caesar und Pompejus;

3. hostes im eigentlichen Sinne (proprie), d. h. Gegner, die man schädigen und tö ten darf, bei denen aber zu unterscheiden ist, ob sie die jura belli haben oder nicht, d. h. justi hostes sind oder nicht.

Verräter, Rebellen, die gegen ihre Fürsten oder ihren Staat Krieg führen, und die Piraten auf dem Meer haben keine jura belli. Unter justi hostes sind solche Kriegsgegner verstanden, denen gegenüber die vö lkerrechtlichen Regeln des Krieges beobachtet werden müssen. Hierfür zitiert Zouch unter Berufung auf Ayala und Grotius den Satz Ciceros: Hostis est, qui habet rempubli-cam, curiam, aerarium, consensum et concordiam civium et rationem aliquam,

136

JUS PUBLICUM EUROPAEUM

si res ita tulerit, et pacis et belli. Das ist in der Tat ein groß artiger Satz, in welchem nur das miß verständliche Wort “ratio” richtig verstanden und von der Verwirrung durch die justa causa befreit werden muß ; denn der Gegner, der aus “ungerechtem Grunde” Krieg führt, darf deshalb noch nicht als injustus hostis bezeichnet werden. Das Wesentliche ist die Bestimmung des Krieges von der Art des Feindes her. Das gibt diesen Unterscheidungen des englischen Juristen ebenso wie seinen im gleichen Kapitel aufgestellten Arten der Herrschaft (Dominatio, Praepotentia, Patrocinium) ihre groß e allgemeine Bedeutung.

/) Pufendorf, Bynkershoek, Vattel

Pufendorf ist für uns hier, ähnlich wie Grotius, vor allem wegen seiner Stellung zum Beuterecht von Interesse. In einem gerechten Krieg erwirbt man, was man dem Feinde abnimmt, um zu seinem Recht zu kommen; auß erdem darf man sich für Kriegskosten schadlos halten; schließ lich darf man dem Gegner soviel wegnehmen, daß dieser genügend geschwächt wird, um einem nicht mehr schaden zu kö nnen. Aber, so heiß t es weiter, nach der von allen Vö lkern übernommenen Gewohnheit wird jeder, der “den Krieg mit ö ffentlicher Autorität und in aller Form führt” (bellum publicum et solemne), ohne jede Schranke Herr alles dessen, was er dem Feinde abnimmt, auch wenn die Beute seine etwaigen Rechtsansprüche weit übersteigt1.

Der Holländer Bynkershoek (1673— 1743) gehö rt mit seinem Werk bereits dem 18.

Jahrhundert, d. h. der Zeit nach dem Utrechter Frieden (1713) an. Er wird uns in der Erö rterung der Raumordnung des freien Meeres wieder begegnen. An dieser Stelle ist er wegen der klaren Folgerungen zu nennen, die er (in der Abhandlung de Rebus Bellicis, 1737) für das Vö lkerrecht der zwischenstaatlichen Neutralität aus dem vö llig gleichen Recht, aus der vö lkerrechtlichen aequalitas der Kriegführenden, gezogen hat. Der Neutrale, den er einen medius nennt, bleibt gleicher Freund beider kriegführenden Parteien und ist beiden zur aequalitas amicitiae verpflichtet. Die Pflicht zur unparteiisch gleichen Freundschaft setzt aber voraus, daß der vö lkerrechtliche Kriegsbegriff auf das Strengste von der Frage der sachinhaltlichen, materiellen Gerechtigkeit, also von der justa causa der einzelnen Kriegführenden getrennt und ferngehalten wird. Erst durch die vö llige Eliminierung der Frage der justa causa ist das auf dem nichtdiskriminierenden Kriegsbegriff sich aufbauende Vö lkerrecht der zwischenstaatlichen europäischen Raumordnung mö glich geworden

1 De jure naturae et gentium VIII, Cap. 6 § 17.

 

PUFENDORF, BYNKERSHOEK, V ATT EL

137

und die Hegung des europäischen Krieges gelungen. Wie schwer es freilich war, diese Trennung von justum bellum und justa causa durchzuhalten, zeigt sich darin, daß Bynkershoek selbst dem Neutralen, der mit beiden Kriegführenden Bündnisverträge hat, das Recht gibt, demjenigen nach Maß gabe des Bündnisvertrages beizustehen, der “justiorem causam” habe, worüber der Neutrale selbst entscheiden soll. Das enthält schon wieder eine Konfusion der klaren Alternative zwischen Krieg oder perfekter Neutralität und ist als ein Rückfall in die Vorstellungswelt der justa causa mit Recht gerügt worden1. Doch läß t sich die Stelle auch anders deuten und mit der begrifflichen Klarheit, die sonst bei Bynkershoek vorherrscht, gut in Einklang bringen.

Bei Vattel endlich ist die klassische Durchsichtigkeit des aufgeklärten 18. Jahrhunderts erreicht. Das ganze Problem wird offen und deutlich von der Frage nach einer inhaltlichen, normativen Gerechtigkeit in die bloß e “Form”, d. h. in die reine Staatlichkeit des Krieges verlagert. Die Reste der traditionellen Redewendungen vom gerechten Krieg verlieren jetzt ihren letzten inhaltlichen Sinn, weil zur Zeit Vattels, im 18. Jahrhundert, europäische Staaten, wie Frankreich und Preuß en, ihre “Form” in klarster Weise ausgebildet hatten. Damit hatte das europäische Staaten-System, als eine Raumordnung flächenmäß ig abgegrenzter Machtgebilde des europäischen Bodens, seine feste Struktur gefunden. Nicht die prekären Bindungen der “sich selbst bindenden” souveränen Willen, sondern die Zugehö rigkeit zu einem als gemeinsam empfundenen, raumhaften Gleichgewichts-System und die dadurch ermö glichte Hegung des europäischen Krieges machten den eigentlichen Halt dieser vö lkerrechtlichen Ordnung aus. Die Grundlage war die in sich geschlossene Fläche mit spezifisch staatlicher Ordnung. Das Kö nigreich Polen hat das feudale Stadium nicht überwunden und die Organisation des modernen europäischen Staates nicht erreicht. Es war kein Staat und konnte daher im letzten Drittel des 18.

Jahrhunderts unter Staaten verteilt werden. Dabei hatte es nicht einmal die Kraft, den auf seine Kosten vorgenommenen Teilungen und Landnahmen polnischen Bodens durch die benachbarten Staaten (1792, 1793, 1795) einen Staatenkrieg entgegenzusetzen; wohl aber vermochte die polnische Frage die zwischenstaatliche Raumordnung des europäischen Vö lkerrechts durch das ganze 19. Jahrhundert hindurch in Frage zu stellen und den Unterschied von Volk (Nation) und Staat auch mit vö lkerrechtlicher Auswirkung lebendig zu halten.

1 Kleen, Lois et usages de la Neutralite 1900 t. I S. 220 und Delpech, Fondateurs p. 433 Anm.

 

138

JUS PUBLICUM EUROPAEUM

Vattel behält, wie alle Autoren seines Jahrhunderts, einige Gemeinplätze vom gerechten Krieg im Sinne der justa causa bei. Das ist aber im 18. Jahrhundert ein leerer Topos, ein echter Gemeinplatz1 und gerade bei Vattel schon deshalb bloß e Floskel, weil dieser typische Aufklärer des 18. Jahrhunderts ganz allgemein und grundsätzlich betont, der formgerechte Staatenkrieg sei jedenfalls in allen seinen rechtlichen Wirkungen schon als solcher, als zwischenstaatliche Beziehung, von selbst immer auf beiden Seiten in gleicher Weise als gerecht anzusehen, ohne daß weitere Fragen nach der justa causa gestellt werden dürften. “La guerre en forme, quant ä ses effets, doit etre regardee comme juste de part et d’autre”. Das Recht der Wirkungen des Krieges, insbesondere das gesamte Beuterecht und die Rechtsgültigkeit der mit Waffengewalt gemachten Erwerbungen, setzen in keiner Weise einen gerechten Grund zum Krieg voraus.

Auch das Rechtsinstitut der Anerkennung von Aufständischen als kriegführende Partei im Bürgerkrieg ist auf dieser Grundlage entstanden und in seiner für die Folgezeit sehr wichtigen Praxis bereits bei Vattel formuliert (II, § 41,56). Alles praktisch Wesentliche hängt vielmehr ausschließ lich daran, daß der Krieg “ein Krieg in Form” ist, une guerre en forme2. Niemand hat das Recht, über die Gerechtigkeit eines Krieges zu räsonieren, weder die Beteiligten noch die Neutralen, wenn nur der Krieg “in Form” ist. Alle “Gerechtigkeit” reduziert sich auf diese “Form”, und das bedeutet im praktisch-politischen Ergebnis nichts anderes, als daß Kriege, die auf europäischem Boden von geschlossenen Flächenstaaten gegen gleichartige, ebenso geschlossene Flächenstaaten geführt werden, also reine Staatenkriege, etwas anderes sind als Kriege, an denen ein NichtStaat beteiligt ist, z. B. barbarische Vö lker oder Seeräuber. Vattel formuliert das so: ein Staatsmann, der einen “fö rmlichen” Krieg zu Unrecht führt, tut Niemandem etwas Vö lkerrechtswidriges an, sondern “sündigt hö chstens gegen sein Gewissen”.

Das ist die logische Folge der staatlichen Souveränität und der “parfaite egalite de droits entre les Nations, sans egard ä la justice intrinseque de leur conduite, dont il appartient pas aux autres de juger definitivement”. Der Grundsatz der juristischen Gleichheit der Staaten macht es unmö glich, zwischen dem Staat, der einen gerechten, und demjenigen, der einen ungerechten Staatenkrieg führt, zu diskriminieren. Sonst würde ein Souverän zum Richter über den anderen, und das widerspricht der rechtlichen Gleichheit der Souve-1 Vgl. oben S. 20 Anm.

4 Vgl. Droit des Gens, III cap. 12, § 190: La guerre en forme doit etre regardee quant aux effets comme juste de part et autre, § 191: Tout ce qui est permis ä Tun, est permis ä l’autre. Ferner Preliminaires § 21

(über die Gleichheit der Nationen).

 

VATTELS KRIEG IN FORM

139

räne. Auf derselben Gleichheit beruht das Recht zur Neutralität in fremden Kriegen. Selbst bis in den Bürgerkrieg hinein wirkt die hohe Qualität der Staatlichkeit und ihre Logik der Neutralität. Gerade bei Vattel erscheint ein besonderes Rechtsinstitut des zwischenstaatlichen Vö lkerrechts, die Anerkennung von Insurgenten als Belligerenten. Wenn die aufständischen Rebellen im Bürgerkrieg einen territorialen Machtbereich und eine staatsähnliche Organisation erreicht haben, kann die Regierung eines dritten Staates sie als kriegführende Partei anerkennen.

Das ist als ein Vorgriff auf eine mö gliche Staatlichkeit gedacht, als Anerkennung eines potenziellen Staates oder einer potenziellen staatlichen Regierung. Das Wichtige ist nun, da ß mindestens seit Vattel diese Anerkennung der belligerency als Neutralitätserklärung der anerkennenden Regierung aufgefaß t wird, die gegenüber beiden Parteien des Bürgerkrieges unparteiisch bleiben will und sich deshalb des Urteils über die justa causa enthält. Die merkwürdige, aber logisch zwingende Folge ist, daß dadurch die Rebellen von einem dritten Staat als justi hostes anerkannt werden. Wir werden dem weitaus bedeutendsten Fall dieser Art von Neutralität im Bürgerkrieg unten (Kap. IV, 6) bei der Erö rterung des amerikanischen Sezessionskrieges wieder begegnen und dort die weitere Problematik eines solchen Rechtsinstituts behandeln.

Diese Logik .eines zwischenstaatlichen Vö lkerrechts ist in einer gleich-gewichtigen Raumstruktur des in sich geschlossenen Flächenstaates mit inper-meablem Raum und festen, territorialen Grenzen begründet. Nur scheinbar isoliert die Souveränität jeden einzelnen Souverän vom anderen. In Wirklichkeit zwingt die “aequalitas” alle dazu, auf alle ändern Rücksicht zu nehmen, die Mö glichkeit einer Neutralität anzuerkennen und den Krieg, aus einer blinden gegenseitigen Vernichtung, zu einem geregelten Messen der Kräfte zu machen, das mit einem neuen Gleichgewicht endet. Zur raumhaften Grundlage der Hegung des Krieges gehö rt wesentlich, daß der Krieg im Rahmen der europäischen Bodenordnung und ihres Gleichgewichts-Systems verbleibt. Eine solche vö lkerrechtliche Ordnung ist also kein regelloses Chaos egoistischer Machtwillen. Alle diese egoistischen Machtgebilde existieren nebeneinander in dem gleichen Raum einer europäischen Ordnung, wo sie sich gegenseitig als Souveräne anerkennen und wo jeder dem anderen gleichberechtigt ist, weil und soweit er einen Bestandteil des Gleichgewichts-Systems bildet. Jeder wichtige Krieg zwischen europäischen Staaten geht infolgedessen alle Mitglieder der europäischen Staatengemeinschaft an. Jeder kann neutral bleiben; er kann sich aber auch, kraft seines souveränen jus ad bellum, jederzeit einschalten. So kommt es schließ lich zu gemeinsamen Kriegen und zu gemein-140

JUS PUBLICUM EUROPAEUM

samen Verhandlungen, in denen sich das gemeinsame Interesse an der alle umfassenden gemeinsamen Raumordnung des europäischen Gleichgewichts durchsetzt. Auf diese Weise ist eine Hegung des Krieges auf dem europäischen Festland gelungen.

g) Kant’s ungerechter Feind

Vattel hat die Philosophie Christian Wolffs zu einem vö lkerrechtlichen Lehrbuch verarbeitet.

Das ist ihm gelungen, und es spricht für das geistige Niveau der Diplomaten des späten 18.

Jahrhunderts,, daß so viel Philosophie bei ihnen so viel Erfolg hatte. Der Erfolg, den der philosophische Vollender des 18. Jahrhunderts, Immanuel Kant, auf vö lkerrechtlichem Gebiete erzielte, ist wesentlich anderer Art und erst im 20. Jahrhundert eingetreten. Kant zeigt hier freilich ein doppeltes Gesicht. Auf der einen Seite formuliert er in abschließ ender Weise die Ergebnisse des Entwicklungsabschnittes, den wir bisher dargestellt haben. Die Staaten stehen einander im Naturzustande als gleichberechtigte, moralische Personen gegenüber; jeder von ihnen hat das gleiche Recht zum Kriege. “Kein Krieg unabhängiger Staaten gegeneinander kann ein Strafkrieg (bellum punitivum) sein.” Ebensowenig ist der Krieg ein Ausrottungs-(bellum internecinum) oder ein Subjugierungskrieg (bellum subjugatorium). Es gilt eben “das Recht des Gleichgewichts aller einander tätig berührenden Staaten”. Auf der anderen Seite aber führt Kant in einer hö chst überraschender Weise den Begriff des ungerechten Feindes ein. Zwar kann es einen solchen im Naturzustande nicht geben. “Denn der Naturzustand ist selbst ein Zustand der Ungerechtigkeit.” Aber jetzt fährt der Philosoph in vö lliger Verwirrung der alten Lehre vom justus hostis folgendermaß en fort: “Ein gerechter Feind würde der sein, welchem meinerseits zu widerstehen ich unrecht tun würde; dieser aber würde alsdann auch nicht mein Feind sein.”

Ä rger kann man den Begriff des gerechten Feindes nicht verkennen. Aber Kant hatte schon in seiner Schrift “Zum ewigen Frieden” (1795) ein deutliches Gefühl für den globalen Charakter eines Vö lkerrechts bewiesen, das für Vö lker gilt, die sich “nicht ins Unendliche zerstreuen kö nnen”, sondern sich “endlich doch nebeneinander dulden” müssen. Vielleicht deutet sich gerade in jener Verkennung schon die normativistische Aufhebung des zwischenstaatlich-europäischen Vö lkerrechts an, die wir unten (Kap. IV 2 S. 200) in einem besonderen Abschnitt behandeln werden, vielleicht aber auch sogar schon die Ahnung eines neuen Nomos der Erde.

Als “ungerechten Feind” bezeichnet Kant in seiner etwas später (1797) erschienenen Rechtslehre denjenigen, “dessen ö ffentlich

 

KANT’S UNGERECHTER FEIND

141

(sei es wö rtlich oder tätlich) geäuß erter Wille eine Maxime verrä t, nach welcher, wenn sie zur allgemeinen Regel würde, kein Friedenszustand unter den Vö lkern mö glich, sondern der Naturzustand verewigt werden müß te.”

Jedes Wort dieses Satzes verdient unsere genaueste Aufmerksamkeit. Denn liier geht es um den Kernbegriff des jus publicum Europaeum, um den justus hostis und seinen scheinbaren Gegenpart, einen hostis injustus, den der Kö nigsberger Philosoph entdeckt und der so gefährlich ist, daß ihm gegenüber das Recht der von ihm Bedrohten oder sich bedroht Fühlenden, wie Kant sagt, “keine Grenzen” hat. Woran erkennen wir diesen furchtbaren Feind, dem gegenüber unser Recht keine Grenzen hat? Es genügt ein wö rtlich geäuß erter Wille, und es genügt, daß diese Ä uß erung eine Maxime verrä t, um die gemeinsame Aktion der sich in ihrer Freiheit bedroht Fühlenden zu rechtfertigen! Ein Präventivkrieg gegen einen solchen Feind wäre noch mehr als ein gerechter Krieg. Es wäre ein Kreuzzug. Denn wir haben es ja nicht einfach mit einem Verbrecher, sondern mit einem ungerechten Feind zu tun, mit dem Verewiger des Naturzustandes.

Wer ist dieser ungerechte Feind? Wir meinen hier nicht den Kriegsgegner, der die Regeln des Krieges verletzt und das Kriegsrecht bricht, indem er Verbrechen und Greueltaten begeht.

Darum handelt es sich nicht in der oben zitierten Begriffsbestimmung Kants. Der Philosoph erläutert seine etwas allgemein gehaltene Begriffsbestimmung mit einem Beispiel für das friedenswidrige Verhalten, das in den Naturzustand zurückführt. “Dergleichen (nämlich Verewigung des Naturzustandes) ist die Verletzung ö ffentlicher Verträge, von welcher man voraussetzen kann, daß sie die Sache aller Vö lker betrifft, deren Freiheit dadurch bedroht wird.”

Das ist eigentlich kein Beispiel, sondern nur eine weitere, sehr allgemeine Generalklausel. Wir mö chten doch den ungerechten Feind in concreto sehen, so, wie Kant an einer anderen charakteristischen Stelle den “Ketzerrichter” erscheinen läß t. Aber hier bleibt der Philosoph in der Wolke seiner vorsichtig formulierten Allgemeinheiten und Generalklauseln. Wann die Freiheit bedroht ist, von wem sie bedroht ist, wer in concreto darüber entscheidet, das alles bleibt offen. Es heiß t nur, daß die Vö lker dadurch, nämlich durch die ihre Freiheit bedrohenden Worte oder Taten des ungerechten Feindes, “aufgefordert werden, sich gegen einen solchen Unfug zu vereinigen und ihm (dem Unfug) die Macht dazu (die Freiheit zu bedrohen) zu nehmen.”

1 Die im Text wö rtlich zitierten Ä uß erungen Kants in seiner Rechtslehre, II. Teil (Das ö ffentliche Recht) §§57 bis 61.

 

142

JUS PUBLICUM EUROPAEUM

Das klingt nach der alten Lehre vom gerechten Krieg, deren hauptsächliches Ergebnis darin bestand, den Rechtstitel für eine Landnahme zu verschaffen. Aber Kant fährt jetzt mit einer überraschenden Wendung fort, daß die gegen den ungerechten Feind koalierten Gerechten ihm zwar die Macht zu weiterem “Unfug” nehmen sollen, aber “nicht, um sich in sein Land zu teilen”. Das ist doch schließ lich wieder die Grö ß e und die Humanität Kants, daß er es verwirft, den gerechten Krieg als Rechtstitel einer Landnahme anzuerkennen. Er lehnt es ab, “einen Staat auf der Erde gleichsam verschwinden zu machen; denn das wäre Ungerechtigkeit gegen das Volk, welches sein ursprüngliches Recht, sich in ein gemeinsames Wesen zu verbinden, nicht verlieren kann.” Doch kann der Sieger das besiegte Volk “eine andere Verfassung annehmen lassen, die ihrer Natur nach der Neigung zum Kriege ungünstig ist.”

Kant zeigt sonst sehr viel Sinn für die Logik der Idee des gerechten Feindes. Noch unmittelbar vor der hier behandelten Stelle spricht er vom Friedensschluß und sagt: “Daß mit dem Friedensschluß auch die Amnestie verbunden sei, liegt schon im Begriffe desselben”. Um so merkwürdiger die Mischung von Anerkennung und Aufhebung der Idee des gerechten Feindes, die in der Einführung dieses ungerechten Feindes liegt. Dadurch wird die Intensität des gerechten Krieges noch gesteigert und von der Sache in die Person verlegt. Wenn der hl.

Augustinus in seinem oben (S. 126) zitierten Satz der Civitas Dei sagt, der Gedanke des Krieges werde durch den Gedanken eines gerechten Krieges nur noch trauriger, dann kann die Vorstellung des ungerechten Feindes diese Traurigkeit noch vermehren, weil sie nicht die Tat, sondern einen Täter im Auge hat. Und wenn es den Menschen schon so schwer wird, den gerechten Feind vom Verbrecher zu unterscheiden, wie kö nnen sie dann im ungerechten Feind etwas anderes als den übelsten Verbrecher sehen? Und wieso ist er dann noch Kriegsgegner in einem vö lkerrechtlichen Kriege? In ihrer letzten Konsequenz müß te die Identifikation von Feind und Verbrecher auch die Schranken beseitigen, die Kant dem gerechten Sieger noch zieht, indem er es nicht zulassen will, daß ein Staat verschwindet oder ein Volk seiner verfassunggebenden Gewalt beraubt werde. Schließ lich zeigt sich eben doch, daß Kant Philosoph und Ethiker ist und nicht Jurist. So stellt er denn von einer anderen Seite her neben den justus hostis den ungerechten Feind, einen Begriff, dessen diskriminierende Aufspaltungskraft noch tiefer geht als die des gerechten Krieges und der justa causa.

Ist es mö glich, auf Grund der Kantischen Definition des ungerechten Feindes die Frage zu beantworten, wer denn in der damaligen Weltlage, 1797, in concreto der ungerechte Feind war?

In welcher Front stand er damals? War etwa das revolutionäre Frankreich der ungerechte Feind?