Krieges als eine Angelegenheit der Tyrannen und Despoten ablehnten. Sie haben den reinen Staatenkrieg durch den Volkskrieg und die demokratische levee en masse ersetzt. Doch beweist der Erfolg von Rousseaus Formulierung jedenfalls den Sieg des zwischenstaatlichen, interstatalen Kriegsbegriffs, der durch das Restaurationswerk des Wiener Kongresses für das 19.
Jahrhundert wieder hergestellt worden ist. Der Staat war als Form der politischen Einheit selbstverständlich geworden, und das staatliche Sekuritätsgefühl des ancien regime war so stark, daß ein Wortspiel über etat und Etat genügte, um auch bei den Diplomaten so etwas wie eine communis opinio zu bewirken. Diese communis opinio hatte sogar nach den Erschütterungen der napoleonischen Kriege noch die Kraft, die spezifisch staatliche Hegung des Krieges für das ganze 19. Jahrhundert wiederherzustellen und zu restaurieren.
So war in der Tat, wenigstens für den Landkrieg auf europäischem Boden, eine Hegung und Einschränkung des Krieges gelungen. Der Wandel vom konfessionellen, internationalen Bürgerkrieg des 16. und 17. Jahrhunderts zum “Kriege in Form”, d. h. zum Staatenkrieg des europäischen Vö lkerrechts, hatte das Wunder gewirkt. Aus den Bluthochzeiten der religiö sen Parteienkriege war der europäische Staat und mit ihm die Hegung des europäischen Landkrieges zum reinen Staatenkrieg als ein Kunstwerk menschlicher Vernunft hervorgegangen. Dazu bedurfte es freilich einer mühseligen juristischen Arbeit. Wir müssen sie eines Blickes würdigen, um die erstaunliche Tatsache zu verstehen, daß zweihundert Jahre lang auf europäischem Boden kein Vernichtungskrieg stattgefunden hat.
2. Umwandlung mittelalterlicher Kriege (Kreuzzüge oder Fehden) in nichtdiskriminierende Staatenkriege (von Ayala bis Vattel)
Die groß e Gedankenarbeit, die zum interstatalen europäischen Vö lkerrecht erforderlich war, darf man nicht nach den oben erwähnten isolierten Formeln Rousseaus oder Talleyrands beurteilen. Es ist vielmehr der Mühe wert, die Entwicklung vom 16. bis zum 18. Jahrhundert zu beachten, die zu der Kristallisierung eines humanisierten Kriegsbegriffes geführt hat. Hierfür verdienen einige groß e Juristen des Vö lkerrechts, die den Kriegsbegriff einer interstatalen europäischen Raumordnung herausgearbeitet haben, besondere Beachtung. In unmittelbarem Anschluß an Bodinus, den eigentlichen Begründer dieses damals neuen, spezifisch staatlichen Rechts, haben sie schon Ende des 16. Jahrhunderts den wesentlichen Punkt geklärt, nämlich die Hegung des Krieges durch eine neue, spezifisch staatsbezogene Ordnung.
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a) Balthazar Ayala
An erster Stelle ist Balthazar Ayala zu nennen, der als Rechtsberater des Führers der spanischen Armee in den aufständischen Niederlanden seine drei Bücher “de jure et officiis bellicis et Disciplina militari” 1582 verö ffentlicht hat. John Westlake hat das Werk in den Classics of International Law (Washington 1912) mit einer Einleitung herausgegeben, in der er sagt, Ayala sei mehr ein Gelehrter als ein Denker gewesen. Das trifft im Ganzen wohl zu. Doch zeigt sich schon bei Ayala, der Bodinus’ Respublica und seine Methodus oft zitiert, die klärende Wirkung von Bodinus’ legistischer Art im allgemeinen und seines neuen, staatlichen SouveränitätsbegrifTs im besonderen. Wenigstens im 1. Buch von Ayalas Werk ist der entscheidende Schritt gegenüber Vitoria und dem ganzen Mittelalter so dezidiert getan, wie ihn auch die spanischen Autoren des 16. Jahrhunderts, Soto, Vasquez und Corarruvias noch nicht getan hatten. Der spanische Niederländer betont in seiner Position gegenüber den aufständischen Niederlanden natürlich besonders den Unterschied solcher Kriege, die von Trägern der souveränen staatlichen Macht untereinander geführt werden, gegenüber Bürgerkriegen. Nur der bewaffnete Kampf zwischen staatlichen Souveränen ist Krieg im vö lkerrechtlichen Sinne und kann den Begriff des justus hostis erfüllen. Alles andere ist Strafverfolgung und Unterdrückung von Räubern, Rebellen und Piraten.
Der Privatkrieg wird ausdrücklich als Nicht-Krieg bezeichnet. Nam ad privatum nun spectat bellum movere. Wenn der Private Widerstand leistet, ist er Rebell, und der Rebell ist kein justus hostis; er hat keine Kriegsrechte, kein jus postliminii; er wird nicht als Kriegsgefangener behandelt und kann nicht Kriegsbeute machen. Aliud est hostis, aliud rebellis. Nicht einmal ein Gesandtschaftsrecht will Ayala dem Rebellen zubilligen. Das ganze Problem der Gerechtigkeit des Krieges wird durch den Begriff des “justus hostis” auf das klarste formalisiert und auf die Ebene eines zweiseitigen, zwischen souveränen Staaten geführten Krieges verlegt. Die Frage des bellum justum wird von der Frage der justa causa belli scharf unterschieden. Justum bellum ist der Krieg zwischen justi hostes; gerecht im Sinne des gerechten Krieges heiß t soviel wie “einwandfrei”, “perfekt” im Sinne des “Formgerechten”, so wie man von “justum matrimonium”
spricht. Klassische Autoren kennen in diesem Sinne der perfekten Formgerechtigkeit sogar einen justus exercitus, eine justa acies, einen justus dux. Die humanistische Rechtswissenschaft des 16. Jahrhunderts, besonders Alciatus und Budaeus, haben das nachdrücklich betont, und die Begründer des neuen, zwischenstaatlichen Vö lkerrechts berufen sich gerade auf die Definition der humanistischen Juristen. Gerecht im reinen Formsinne ist nur der
BALTHAZAR AYALA
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ö ffentliche Krieg, andererseits aber auch jeder ö ffentliche Krieg, den Souveräne als gleiche, als aequales, auf gleicher Ebene untereinander führen. Mit groß er Klarheit wird der paritätische, nichtdiskriminierende Kriegsbegriff, das bellum utrimque justum, aus dem Begriff des auf beiden Seiten gerechten Feindes entwickelt. Zum Wesen des hostis gehö rt die aequalitas.
Deshalb sind Räuber, Piraten und Rebellen keine Feinde, keine justi hostes, sondern Objekte der Strafverfolgung und Unschädlichmachung.
Das wird von Ayala im ersten Buch (Kap. 2) unter der Ü berschrift “de bello justo et justis belli causis” mit aller Schärfe dargelegt. In diesem Kapitel hat man auch durchaus den Eindruck eines Denkers und nicht nur den eines humanistischen Gelehrten. Hier steht der spanisch-niederländische Jurist in einer aktuellen Situation, in der sich bildenden europäischen Staatenordnung, deren geschichtlicher Sinn die Ü berwindung des konfessionellen Bürgerkrieges ist. Demgegenüber fällt das zweite Buch (Kap. 1) in auffälliger Weise ab. Es legt ausführlich dar, daß ein Krieg nur aus gerechtem Grunde, non nisi ex justa causa, unternommen werden darf und belegt das im Stil humanistisch-rhetorischer Gelehrsamkeit mit einer Blütenlese von Zitaten. Das ändert aber nichts daran, daß der Kriegsbegriff sich durch die Wendung zum zwischenstaatlichen, interstatalen Krieg gegenüber dem Mittelalter vö llig gewandelt hat. Die Wandlung beruhte auf vier Argumenten, die bereits in der spätmittelalterlichen Doktrin vorbreitet sind, aber erst durch den staatlichen Souveränitätsbegriff Bodinus ihre weltgeschichtliche und vö lkerrechtliche Durchschlagskraft erhalten haben. Von diesen vier Argumenten sind drei bereits bei Ayala erkennbar und machen seine Werke zu einem rechtsgeschichtlichen Wendepunkt.
Erstens: das Merkmal eines “Krieges im Rechtssinne” wird, von der sachinhaltlichen Gerechtigkeit der justa causa weg, in die formalen Qualitäten eines von souveränen Trägern der summa potestas geführten, ö ffentlichrechtlichen, d. h. zwischenstaatlichen Krieges verlagert.
Zweitens: der Begriff des gerechten Krieges wird durch den des gerechten Feindes fonnalisiert; der Feindbegriff wiederum wird im Begriff des justus hostis ganz an der Qualität des staatlichen Souveräns orientiert; dadurch wird, ohne Rücksicht auf justa oder injusta causa, die Parität und Gleichheit der kriegführenden Mächte hergestellt und ein nichtdiskriminierender Kriegsbegriff gewonnen, weil auch der ohne justa causa kriegführende souveräne Staat trotzdem als Staat ein justus hostis bleibt.
Drittens: die Entscheidung darüber, ob eine justa causa vorliegt oder nicht, wird ausschließ lich Sache jedes staatlichen Souveräns.
Zu diesen drei, bei Ayala bereits klar erkennbaren formalen Gesichtspunkten kommt im Laufe der weiteren Entwicklung in wachsendem Maß e noch ein
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typisch relativistisches und agnostizistisches Argument hinzu. Das ist die Erwägung, daß es schwierig, ja im Grunde unmö glich ist, die sachinhaltliche Frage, auf welcher Seite denn nun der in concreto gerechte Kriegsgrund wirklich liegt, eindeutig und überzeugend zu beantworten.
Ayala selbst freilich läß t diesen Gesichtspunkt nicht gelten und betont, mit Bezug auf die Frage der justa causa, der Krieg müsse auf einer Seite und kö nne nicht auf beiden Seiten gerecht sein.
Das erklärt sich aus seiner Tendenz, den Rebellen auf keinen Fall irgendwelche Rechte zuzubilligen. Doch sind die relativierenden Zweifel bereits im 16. Jahrhundert zu Tage getreten.
h) Zweifel ann gerechten Krieg
Die mittelalterliche Lehre vom gerechten Krieg war durch ein Ü bermaß von Klauseln und Distinktionen für die praktische Anwendung überaus problematisch geworden. Der hl.
Augustinus hatte im 19. Buch der Civitas Dei vom Kriege gesprochen und in dem wunderbaren Kap. 7 dieses Buches mit ergreifenden Worten gesagt, angesichts der menschlichen Unzulänglichkeit mache der Gedanke eines gerechten Krieges den Gedanken des Krieges für einen weisen Menschen nur noch deprimierender. In dem anschließ enden 8. Kapitel klagt der Heilige über die furchtbare Schwierigkeit, Freund und Feind richtig zu unterscheiden. Thomas von Aquin hatte (Summa Theol. II, II qu. 40) für den gerechten Krieg vier Erfordernisse aufgestellt: reines Friedensziel ohne Haß und Ehrgeiz, justa causa, Kriegserklärung durch legitime Autorität und Verbot jeder Lüge. Zu seinen Ausführungen über diese vier Punkte heiß t es in einer von uns bereits zitierten Darlegung zu diesem Thema: wenn man die Beschreibung des gerechten Krieges beim, hl. Thomas gelesen habe, frage man sich, wieviel Kriege denn überhaupt jemals ganz gerecht gewesen sein mö gen1. Ü ber die vielen dubia des Francisco de Vitoria zum gerechten Krieg haben wir schon gesprochen. Auch hier fragt man sich, welcher Krieg der ganzen Menschheitsgeschichte denn nun wirklich von Anfang bis zu Ende restlos gerecht gewesen sein kö nnte, und es ist kein Wunder, daß ein moderner theologischer Autor schließ lich zu dem Ergebnis kommt, nur die Heiligen seien im vollen Maß e fähig, die Vereinigung von innerer Liebe und äuß erem Kampf zu realisieren, die zum Wesen des gerechten Krieges gehö re-,
1 Charles Journet, L’eglise du verbe incarne, I, Paris 1941, S. 364, Anmerkung. Jouinet sagt, daß auch in dem regime sacral des Mittelalters die Kreuzfahrer en chretiens mais non pas en tant que chretiens tätig wurden. Vgl. oben S. 27 Anm.
2 Gustave Thibon, Etudes carmelitaines, 1939, p. 63/67 (zitiert bei Charles Journet a. a. O.): Si la guerre eelate, il faudra — • et ce ne sera pas chose facile, et seuls les
ZWEIFEL AM GERECHTEN KRIEG
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Unter dem Einfluß neuer Geistesströ mungen wurde jetzt insbesondere das Postulat der justa causa durch agnostische, skeptizistische und dezisionistische Vorbehalte von innen heraus und in sich selber zerstö rt. Was die agnostischen und skeptizis tischen Motive anbetrifft, so treten sie bei den Humanisten stark hervor. Immer ö fter wird betont, daß es kaum mö glich wäre, in concreto zu entscheiden, welcher der kriegführenden Staaten denn nun wirklich und voll im Recht ist. Erasmus bereits hatte für diese skeptische Haltung viele schlagenden Formulierungen gefunden und gefragt: Cui non videtur causa sua justa? Das war aus einem humanistischen Skeptizismus heraus gesprochen. Albericus Gentilis legt seine in gleicher Richtung gehenden Gedanken in einem eigenen Kapitel “Bellum juste geri utrumque” (1,6) ausführlich dar. Eine religiö se spiritualistische Strö mung kam aus tieferen Motiven zu einem überlegenen “ohnparteyischen’f Verständnis für das Recht und noch mehr für das Unrecht beider Seiten,1. Die praktischen Schwierigkeiten einer Klärung des Sachverhalts der beiderseitigen causa sind ja offensichtlich und unüberwindlich. Man muß te selbstverständlich die Mö glichkeit zugeben, daß beide kriegführenden Teile im Unrecht sein kö nnen. Das “bellum utraque parte injustum” war schon eine Crux der mittelalterlichen Doktrin gewesen. Ebenso besteht immer auch die andere, entgegengesetzte Mö glichkeit eines bellum utraque parte justum, wenigstens für die subjektive Ü berzeugung beider Parteien; dann die weitere Mö glichkeit, daß ein Krieg, der anfangs auf der einen Seite gerecht war, sich z. B. durch unverhältnismäß ige Repressalien im Verlauf der Aktionen in einen auf der Gegenseite gerechten Krieg verwandelt. Es gibt, wie wir hö rten, wenig ganz gerechte Kriege. Wie steht es nun mit dem teilweise gerechten Krieg? Wer soll alle diese endlosen und verwickelten Tatfragen und Schuldfragen beantworten, noch dazu bei Koalitionskriegen und in einem Zeitalter der geheimen Kabinettspolitik? Wie soll sich ein gewissenhafter Beurteiler, der nicht zufällig der Beichtvater aller wichtigen Mitspieler ist, über die Staatsgeheimnisse und Arcana beider kriegführenden Seiten unterrichten, Arcana, ohne die es noch niemals eine groß e Politik gegeben hat? Und wie groß ist dann immer noch die Wahrscheinlichkeit, daß beide Teile trotzdem subjektiv durchaus gutgläubig im Recht zu sein behaupten und guten Grund haben, den
saints en seront pleinement capables — que le chretien allie sans cesse le desir de vaincre au souci de ne pas se laisser denaturer -— ou plutot desurnaturaliser — par la guerre, il faudra qu’il realise ce paradoxe de garder 1’amour en faisant les gestes de la haine.
1 Der Begriff “unparteiisch” erscheint zuerst bei Spiritualen wie Sebastian Franck. Erich Seeberg, Gottfried Arnold, Studien zur Historiographie und zur Mystik, Meerane 1923, S. 227 f, cap. 4: Die historische Methode.
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Gegner, der sein Recht in einer bestimmten Sache ausnützt, gerade deshalb für einen um so gefährlicheren Feind zu halten?
Zu dieser skeptischen und agnostischen Haltung kommt für den echten Juristen seit Bodinus die dezisionistische Fragestellung hinzu, die mit dem staatlichen Souveränitätsbegriff von selbst gegeben ist. Wer ist denn überhaupt zuständig, alle die naheliegenden, aber undurchdringlichen Tatfragen und Rechtsfragen, zu denen die Erforschung der justa causa führt, maß geblich zu entscheiden? Die Berufung auf das juristische Recht und die moralische Gerechtigkeit der eigenen Sache und die Behauptung der Ungerechtigkeit des Gegners verschärft und vertieft doch nur den Streit der kriegführenden Parteien, und zwar in der grauenhaftesten Weise. Das hatte man schon aus dem Fehdewesen der Feudalzeit und aus den konfessionellen Bürgerkriegen um die theologische Wahrheit und Gerechtigkeit gelernt. Der staatliche Souverän aber machte durch seine souveräne Dezision solchen mö rderischen Rechthabereien und Schuldfragen ein Ende. Das war seine geschichtliche, auch seine geistesgeschichtliche Leistung. Das juristische Interesse war in Wirklichkeit längst nicht mehr auf den normativen Gerechtigkeitsinhalt und die Erforschung des Sachverhalts der justa causa, sondern nur noch auf Form, Verfahren und Zuständigkeit gerichtet. Hier, im Vö lkerrecht wie im innerstaatlichen Recht, erhob sich gegenüber der endlosen Rechthaberei, wie sie in den Behauptungen einer justa causa liegt, die einfache Frage: Wer entscheidet?, das groß e: Quis judicabit? Innerstaatlich wie zwischenstaatlich konnte das nur der Souverän sein. Aber im zwischenstaatlichen Recht der Souveräne gibt es keine hö chste und letzte richterliche Instanz über den beiden Parteien, denn hier gilt der Grundsatz der Gleichheit der Souveräne. Par in parem non habet jurisdictionem. Die aequalitas der “rechten Feinde” führt den Dritten zur Neutralität. Hier kann sich also nur die eine dezisionistische Antwort ergeben: jede souveräne Staatsperson entscheidet für sich über die justa causa. Der Staat, der sich nicht entscheidet, bleibt neutral, und umgekehrt: wer neutral ist, enthält sich der Entscheidung über Recht oder Unrecht der Kriegführenden.
So wird der europäische Staatenkrieg eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen hostes aequaliter justi. Wie sollte die Frage des gerechten Krieges anders entschieden werden, wenn eine geistliche Autorität fehlt? Soll etwa der Untertan eines kriegführenden Staates über Recht und Unrecht seiner Regierung entscheiden? Das gäbe nur Bürgerkrieg und Anarchie. Oder der einzelne Soldat? Das gäbe nur Meuterei und Verrat. Oder der nicht am Kriege beteiligte neutrale Staat, der dann eben nicht mehr unparteiisch, also nicht mehr neutral und unbeteiligt wäre?
Immer wieder muß daran erinnert werden, daß der geschichtliche Sinn des modernen Staates gerade darin besteht, dem
WER ENTSCHEIDET?
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ganzen Streit um die justa causa, d. h. um materielles Recht und materielle Gerechtigkeit im früheren feudal-oder ständisch-rechtlichen oder konfessionelltheologischen Sinne, ein Ende zu machen. Dadurch wird der staatliche Souverän zum Träger der neuen Raumordnung innerhalb seines geschlossenen abgegrenzten Flächenraumes und ist imstande, durch souveräne Dezision den Bürgerkrieg zu überwinden. Innerhalb dieses Staates gibt es keine Feinde mehr, und die staatlichen Juristen wissen mit dem Feindbegriff nichts mehr anzufangen1. Der souveräne Flächenstaat bringt den Krieg in Form, nicht durch Normen, sondern dadurch, da ß er den Krieg auf der Grundlage der beiderseitigen territorialen Souveränität umhegt, indem er ihn zu einer Beziehung von spezifischen, raumhaft konkreten, organisierten Ordnungen macht, nämlich zu einer auf europäischem Boden sich abspielenden, militärischen Aktion von staatlich organisierten Armeen gegen ebensolche staatlich organisierten Armeen auf der Gegenseite. Daß der Krieg “ö ffentlich” sein und von einem “princeps” geführt werden muß , haben schon viele mittelalterliche Autoren gefordert. Aber sie nennen auch den Privat-Krieg noch Krieg. Wenn dagegen Balthasar Ayala und Albericus Gentilis sagen: “Der Krieg muß auf beiden Seiten ö ffentlich sein”, so heiß t das bereits, daß er zwischenstaatlich sein muß , und wenn diese humanistischen Juristen verlangen, daß der Krieg auf beiden Seiten von “Fürsten” geführt wird, so heiß t das ebenfalls, daß er von souveränen Flächenstaaten geführt wird. In diesem neuen Begriff Staat liegt alles, was über die Gerechtigkeit des Staatenkrieges gesagt werden kann. Der nicht-ö ffentliche Krieg ist der nichtstaatliche Krieg. Er ist nicht nur ungerecht, sondern im Sinne des neuen Vö lkerrechts überhaupt kein Krieg mehr. Er kann alles mö gliche andere sein: Rebellion, Aufruhr, Landfriedensbruch, Barbarei und Piraterie, aber nicht Krieg im Sinne des neuen europäischen Vö lkerrechts.
c) Albericus Gentilis
Wenige Jahre nach Ayalas Werk erschien die erste “Commentatio de jure belli” des Albericus Gentilis (London 1588). Sie wurde, zusammen mit den beiden folgenden (London 1589), in den “Classics of International Law” (Washington 1931) nach der Ausgabe von 1612 in photomechanischer Wiedergabe verö ffentlicht. Der Ruhm des Albericus Gentilis hat, ähnlich wie der Ruhm des
1 “Dem Rechtshistoriker bereiten die Begriffe Feindschaft (Fehde) und Rache eine eigentümliche Schwierigkeit. Alle Rechtsgeschichte ist letztlich Geschichte der gegenwärtigen Rechtsordnung. Diese aber kennt die Feindschaft nicht.” So Otto Brunner, Land und Herrschaft, 2. Aufl., 1942, S. 30.
9 Carl Schmitt, Nomos
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Francisco de Vitoria, eine Geschichte für sich, nicht in gleichem Grade und Umfang, aber doch als ein ebenfalls schö nes Beispiel für das Schicksal vö lkerrechts-wissenschaftlicher Namen. Die Geschichte dieses Ruhms soll hier nicht näher behandelt werden1. Wie bei Ayala ist auch bei Gentilis die unmittelbare Wirkung des Johannes Bodinus erkennbar. Erst dadurch erhalten die gelehrten Erkenntnisse von groß en Juristen, wie Budaeus und Alciatus, ihre vö lkerrechtliche Aktualität. Viele wichtige Definitionen des Gentilis stimmen mit denen Ayalas überein, so die scharfe Heraushebung des ö ffentlichrechtlichen Charakters des Krieges, der Begriff des justus hostis, der von der Frage der justa causa klar getrennt wird, und die aus diesem Begriff des gerechten Feindes folgende aequalitas der kriegführenden hostes. Das alles wird bei Gentilis viel bestimmter und bewuß ter formuliert als bei Ayala, mit weit grö ß erer juristischer Gestaltungskraft, mit einem überlegenen humanistischen Rationalismus und in einem frappanten sprachlichen Stil. Dazu kommt ein überaus lebendig dargestelltes Material mit zahllosen Beispielen aus der klassischen Antike, aus dem alten Testament und der damaligen aktuellen Zeitgeschichte. Besonders modern wirkt das groß e Beispiel der vielen juristischen Gutachten, die von den Prätendenten des portugiesischen Thrones um 1580 vorgelegt wurden, ohne daß Philipp II. von Spanien oder sein Beichtvater sich dadurch in ihrem Tun beirren ließ en.
So ist das groß e geschichtliche Interesse an Albericus Gentilis wohl begreiflich. Es ist auch nicht unberechtigt, zu sagen, daß Gentilis als erster den Privatkrieg als Nicht-Krieg bezeichnet habe (so H. Nezard), obwohl auch Ayala das bereits getan hat. Damit setzt sich ein neuer Kriegsbegriff durch, der vom souveränen Staat her bestimmt ist, auf der Aequalitas der justi hostes beruht und nicht mehr nach Recht und Unrecht des Kriegsgrundes zwischen den Kriegführenden diskriminiert. Wenigstens in dem wissenschaftlichen Bewuß tsein des 1 Nachdem Th. E. Holland, sein Nachfolger auf dem Lehrstuhl in Oxford, ihn wiederentdeckt hatte (1874), begannen italienische Freidenker Albericus Gentilis neben Giordano Bruno zu stellen und als einen Märtyrer der Gedankenfreiheit zu feiern. Um diese Zeit (1875) setzte eine umfangreiche Literatur ein und bildete sich in Oxford unter dem Vorsitz von Sir Robert Phillimore ein Komitee. Im Jahre 1876 wurde in den Niederlanden unter Prof. Asser ein Albericus-Gentilis-Komitee gegründet. Es scheuerte an den Protesten holländischer Grotius-Verehrer und errichtete schließ lich in Delft eine Statue von Grö tius.
Kö stlicher Sieg des Grotius-Mythos! Albericus Gentilis erhielt erst 1908, zum 300. Todestage, ein Denkmal in seiner Geburtsstadt San Ginesio. Ü ber diese für die Soziologie der Vö lkerrechtswissensdiaft interessanten Vorgänge berichten H. Nezard in der Sammlung Fondateurs de droit international, 1904, S. 43, und G. H. van der Molen, Albericus Gentilis, Amsterdam, 1937. S. 61 ff.
ALBERICUS GENTILIS-GROTIUS
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geistigen Vortrupps dieser Zeit ist damit der entscheidende Wandel eingetreten. Das ganze 9.
Kapitel des ersten Buches de jure belli des Albericus Gentilis (An bellum justum sit pro religione?) ist eine einzige schwungvolle Polemik gegen die Religionskriege und die von Theologen getragene Lehre vom gerechten Krieg. Das 10. Kapitel begründet den Satz cujus regio ejus religio, verbunden mit einem Vorbehalt der Toleranz nach dem Vorbild des Bodinus.
Vitoria wird oft zitiert, aber als Argument gegen die theologische Behandlung der vö lkerrechtlichen Frage des Krieges. Die Absetzung der Juristen von einem theologisch behandelten Vö lkerrecht hat hier ihre erste, deutliche Form gefunden. Silete Theologi in munere alieno! ruft Gentilis aus, um die Theologen aus der Erö rterung des Kriegsbegriffs herauszuhalten und einen nichtdiskriminierenden Kriegsbegriff zu retten (I, 12). Es ist der Staat als die neue, rationale Ordnung, der sich hier als der geschichtliche Träger der Ent-Theologisierung und Rationalisierung erweist. In zwei Juristen, bei Bodinus und Gentilis, erreicht er die erste Stufe seines rechtswissenschaftlichen Selbstbewuß tseins.
d) Grotius zum Problem des gerechten Krieges
Im Vergleich mit den Gedanken dieser beiden Juristen — von der späteren systematischen Klarheit und der begrifflichen Kraft des Thomas Hobbes ganz zu schweigen — ist der Gedankengang des Hugo Grotius in allen entscheidenden Punkten schwankend und unsicher.
Grotius nennt sogar noch den Privatkrieg einen Krieg im vö lkerrechtlichen Sinne. Trotzdem gilt Grotius für die übliche Auffassung als der eigentliche Begründer des “modernen” Vö lkerrechts.
Auch hier — wie bei Vitoria und bei Albericus Gentilis — wäre die Geschichte seines Ruhmes ein spannendes Thema für sich1. Wir wollen es hier nicht vertiefen und uns mit einer Klarstellung der oft miß verstandenen Ä uß erungen über den gerechten Krieg von Grotius bis Vattel begnügen.
Die Ursache der Verwirrung beruht, wie gesagt, meistens in der Unfähigkeit, den Begriff des bellum justum, als einen juristischen Formalbegriff einer konkreten Ordnung, von der sachinhaltlichen, materiellen Frage der justae
1 Einen auß erordentlich interessanten Beitrag zu der Geschichte des Ruhmes von Hugo Grotius enthält die S. 105 erwähnte Schrift von Paulo Merea (Coimbra) “Suarez, Grocio, Hobbes”, Coimbra 1941, der mit Recht sagt, daß Grotius — volens. nolens — in der scholastisch-mittelalterlichen Erbschaft verblieben ist.
Ü ber den Ruhm des Albericus Gentilis vgl. oben S. 96.
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causae, der gerechten Kriegsgründe, zu unterscheiden. So schleppt man in den vö lkerrechtlichen Darlegungen von Grotius bis Vattel die aus der Scholastik überkommenen Formulierungen vom gerechten Krieg weiter und spricht immer noch davon, daß ein Krieg nur ex justa causa geführt werden dürfe. Aber das ist eine unverbindliche Selbstverständlichkeit, weil jeder Souverän im Recht zu sein und Recht zu haben behauptet; weil er schon aus propagandistischen Gründen gar nichts anderes sagen kann; weil es keine übergeordnete Entscheidungsinstanz gibt und weil, trotz aller Behauptungen über das Erfordernis der Gerechtigkeit, jeder kriegführende Souverän das gleiche Recht hat, Gefangene und Beute zu machen. Der Krieg wird also praktisch immer als auf beiden Seiten gerecht, als bellum utrimque justum behandelt.
Vö lkerrechtlich ist der Anspruch, einen einseitig gerechten Krieg zu führen, für unsere Betrachtung nur unter einem einzigen, ganz besonderen Gesichtspunkt von Interesse. Es ist nämlich denkbar, daß ein kriegführender Staat mit dem Vorwurf des ungerechten Krieges geltend machen will, daß das Verhalten seines Gegners die bestehende zwischenstaatliche Raumordnung des europäischen Vö lkerrechts, in der sich die beiderseitigen Ansprüche vö lkerrechtlich bewegen, als europäische Gesamtordnung grundsätzlich verneinen und aus den Angeln heben würde. Das ist der Sinn einer Lehre, die vom europäischen Gleichgewicht ausging, wie sie das Vö lkerrecht des 18. Jahrhunderts beherrschte, und die dazu führte, daß Kriege gegen den Stö rer des Gleichgewichts als zulässig und in diesem spezifischen Raumsinne “gerecht” galten1. In den napoleonischen Kriegen war dieses Gleichgewicht wirklich bedroht.
Aber die Bedrohung wurde auf dem Wiener Kongreß 1814/15 durch eine wohlgelungene Restauration mit Wirkung bis 1914 überwunden. Die über die justa causa redenden Juristen freilich haben meistens nur normativistisch, nicht in konkreten Raumordnungen gedacht. Für die Politiker und Diplomaten dagegen verstand sich die Raumordnung des europäischen Vö lkerrechts auch ohne rechtswissenschaftliche Erö rterungen von selbst. Die Raumordnung mit ihrer Gleichgewichts-Vorstellung aber hatte zur wesentlichen Voraussetzung und Grundlage, daß den europäischen Groß mächten damals, vom 17. bis zum 19. Jahrhundert, praktisch ein freier Raum kolonialer Expansion auf der ganzen Erde auß erhalb Europas zur Verfügung stand.
Deshalb durften sie bei ihren Gleich-1 Ludwig Wilhelm Kahle, Commentatio juris publici de trutina Europae quae vulgo ad-pellatur: Die Ballarice von Europa, Gö ttingen 1744. Zu dieser Schule gehö rt auch Gottfried Achenwall. Ü ber “die Wiederherstellung der Gleichgewichtsordnung in Europa durch den Wiener Kongreß “: Joachim von Elbe, in Bruns Z. IV. (1934) S. 226 ff.
RAUMORDNUNG EINES GLEICHGEWICHTS
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gewichts-Theorien das Grundproblem ihrer globalen Raumstruktur, das Verhältnis des freien zum nichtfreien Boden, theoretisch auß er Acht lassen, was heute auch für eine rechtsgeschichtliche Betrachtung dieses Zeitalters nicht mehr zulässig wäre.
Alle jene Autoren von Grotius bis Vattel behandeln auch den nach ihren eigenen Voraussetzungen ungerechten Krieg trotzdem als einen wirklichen Krieg jure gentium, wenn er eben ein europäischer Staatenkrieg ist. Sie denken nicht daran, den Kriegsbegriff zu spalten, zwischen einem gerechten und einem ungerechten kriegführenden Teil vö lkerrechtlich zu diskriminieren und etwa dem gerechten Teil ein Beuterecht zuzusprechen, das der Ungerechte nicht hätte, oder dem Gerechten zu erlauben, bestimmte gefährliche Waffen zu gebrauchen, die der Ungerechte nicht gebrauchen darf. Auf einen “Krieg in Form” zweier justi hostes — wobei justus, wie schon Ayala und Gentilis betont hatten, nur eine formale perfectio zum Ausdruck bringt — läuft in Wahrheit auch bei Grotius alles Wesentliche hinaus, was er zum Thema des gerechten Krieges zu sagen hat. Allerdings ist die Konfusion der Begriffe bei ihm besonders arg.
Er behält die überlieferten Redewendungen, daß man nur ex justa causa Krieg führen dürfe, in aller Ausführlichkeit bei, als stände man noch ganz im theologischen Mittelalter. Er spricht noch von “privaten Kriegen” und läß t sie als Kriege im vö lkerrechtlichen Sinne gelten. Aber er sagt gleichzeitig, daß er die Gerechtigkeit nicht in die Bestimmung des Kriegsbegriffs einschließ e: Justitiam in definitione (belli) non includo.
Sehen wir nur einmal, wie er urteilt, wenn die Angelegenheit praktisch ernst wird, nämlich beim Beute-und Prisenrecht. Das jus gentium gibt einem kriegführenden Staat das gute Recht, Beute zu machen und im Seekrieg Prisen zu nehmen. Daß der Gerechte bei den Gottlosen Beute machen darf, ergibt sich schon aus dem Buche der Weisheit (10,20). Der Zusammenhang von gerechtem Krieg und Beutekrieg ist ohne weiteres klar. Setzt also das Beuterecht bei Grotius einen gerechten Krieg im Sinne einer justa causa voraus? Hat nur der ex justa causa Kriegführende ein Beuterecht und sein Gegner nicht? Die Frage ist doch von entscheidender Bedeutung und praktisch wichtiger als alles andere. Denn was helfen die schö nsten Anforderungen an die justa causa, wenn die Macht, die einen ungerechten Krieg führt und nicht ex justa causa streitet, trotzdem nach anerkanntem Vö lkerrecht in gleicher Weise Beute und sogar Prisen machen darf wie der Gegner, der den in der Sache gerechten Krieg führt? Diese konkrete Frage, die zweifellos interessanter ist als alle allgemeinen Postulate von der justa causa, beantwortet gerade Grotius
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