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JUS PUBLIC U M EUROPAEUM

rühmter Satz wiederum steht in seinem Contrat Social (1. Buch) aus dem Jahre 1762 und lautet: “La guerre est une relation d’Etat ä Etat”. Wir werden die geistesgeschichtliche Genesis einer solchen Formulierung erst verstehen, wenn wir uns einen Ü berblick über die Entwicklung des Kriegsbegriffes vom Ende des 16. bis zum Ende des 18. Jahrhunderts verschafft haben. Das soll im nächsten Kapitel geschehen. Sehen wir uns hier zunächst nur die Begründung an, die Rousseau selbst für seinen bahnbrechenden Satz anführt.

Freilich werden wir dabei eine gewisse Enttäuschung erleben. Der sonst so anspruchsvoll auftretende Philosoph arbeitet hier nämlich mit einem verblüffenden und beinahe primitiven Kunstgriff. Er nützt die Mehrdeutigkeit aus, an der das Wort “etat” nun einmal leidet. Man kann dieses Wort groß und klein, etat und Etat, schreiben. Der Krieg, so sagt Rousseau, ist ein Zustand, ein “etat de guerre” (etat klein geschrieben). Aus diesem Grunde soll er, eben als ein “etat”, nur von “Etat zu Etat” (Etat dieses Mal aber groß geschrieben) mö glich sein. Das ist tatsächlich das ganze Argument. Es ist nicht ohne Tiefsinn, aber man hält es kaum für mö glich, daß es eine solche Wirkung haben konnte. Im Anschluß daran wird behauptet, aus einem Kriege kö nnten überhaupt keine persö nlichen, sondern nur sachliche Beziehungen (relations reelles) entstehen. Warum? Weil der Krieg ein “etat” ist (etat jetzt wieder klein geschrieben). Der Staat als solcher (Etat groß geschrieben), heiß t es dann weiter, kann infolgedessen nur einen anderen Staat (Etat), nicht aber Menschen zum Feinde haben. Mit solchen Wortspielen von etat und Etat wird in wenigen Zeilen das groß e Weltproblem des Krieges beantwortet. Dieses Kabinettstück einer raison raisonnante wird unter der Ü berschrift “De l’Esclavage” dargeboten. Daß es einen solchen Erfolg hatte, ist freilich wichtiger als die gute oder schlechte Argumentation und ist auß erdem auch wohl erklärlich. Denn die groß e Wirkung jener Hinweise auf etat und Etat setzt die ganze rationalisierende Kraft des Begriffes Staat voraus, und das genannte Kapitel Rousseaus appretiert echte Argumente aus der rechtswissenschaftlichen Literatur des 17. und 18.

Jahrhunderts, indem es die reifen Früchte einer zweihundertjährigen Denkarbeit vom Baum des europäischen Geistes schüttelt. Diese Denkarbeit betraf den Begriff des justus hostis und soll im nächsten Kapitel mit einigen Beispielen näher veranschaulicht werden.

Eine tragische Ironie liegt darin,daß gerade dieser Contrat social Rousseaus mit seinem rein staatlichen Kriegsbegriff zur Bibel der Jacobiner wurde, eben derselben Jacobiner, die den klassischen, rein militärischen Staatenkrieg des 18. Jahrhunderts als Kabinettskrieg des ancien regime diffamierten und die durch den Staat gelungene Liquidierung des Bürgerkrieges und Hegung des Auß enKRIEG VON STAAT ZU STAAT