Von allen wissenschaftlichen Konstruktionen

 

PERSON A PUBLICA DES STAATES

119

hat Hobbes’ Lehre vom Naturzustande der magni homines die stärkste geistesgeschichtliche Kraft und Wahrheit bewiesen. Beide Richtungen der Vö lkerrechtswissenschaft, die philosophische wie die positivrechtliche, treffen sich in der gemeinsamen Vorstellung, daß die souveränen Staaten, die als solche untereinander im Naturzustande leben, den Charakter von Personen haben. Rousseau, Kant und selbst noch Hegel (Rechtsphilosophie § 333) sprechen sämtlich vom Naturzustand zwischen den (staatlich organisierten) Vö lkern1. Erst dadurch ist das jus gentium der rechtswissenschaftlichen Behandlungsweise zugänglich und zu einer neuen, selbständigen Disziplin der juristischen Fakultät geworden. Erst durch die Personalisierung der europäischen Flächenstaaten ist eine Rechtswissenschaft des zwischenstaatlichen jus inter gentes entstanden.

Von Hobbes und Leibniz bis Kant, von Rachel bis Klüber behaupten alle berühmten Autoren, daß die Staaten als “moralische Personen” nach Vö lkerrecht untereinander im Naturzustande leben, das heiß t, daß die Träger des jus belli, ohne eine institutionelle gemeinsame hö here Autorität, als souveräne Personen gleichberechtigt und gleichgerecht einander gegenüberstehen. Man kann das als einen anarchischen, aber durchaus nicht als einen rechtlosen Zustand ansehen. Es ist freilich etwas anderes als der von einer potestas spiritualis überschattete feudalrechtliche Zustand des Faust-und Widerstandsrechts, der ebenfalls keineswegs rechtlos war. Weil die souveränen Personen “von Natur”, d. h. in diesem Naturzustande gleich, nämlich in gleicher Qualität souveräne Personen sind, haben sie weder einen gemeinsamen Gesetzgeber noch einen gemeinsamen Richter über sich. Par in parem non habet jurisdictionem. Weil jeder von ihnen Richter in eigener Sache ist, ist er nur durch eigene Verträge gebunden, deren Auslegung seine eigene Sache ist. Weil jeder mit jedem gleich souverän ist, hat jeder das gleiche Recht zum Kriege, das gleiche jus ad bellum. Selbst wenn angenommen wird, daß im Kampf des Naturzustandes “der Mensch dem Menschen ein Wolf”

ist, so hat das keinen diskriminierenden Sinn, weil auch im Naturzustande keiner dieser Kämpfenden das Recht hat, die Gleichheit aufzuheben und sich selbst als Menschen, seinen Gegner aber als bloß en Wolf auszugeben. Wie wir noch weiter sehen werden, liegt hier der neue, nicht mehr diskriminierende Kriegsbegriff, der es ermö glicht, die kriegführenden Staaten als vö lkerrechtlich gleichberechtigt, d. h. beide als justi hostes rechtlich und moralisch auf gleicher Ebene zu behandeln und die Begriffe Feind und Verbrecher auseinander zu halten.

1 Zahlreiche Belege in dem auß erordentlich wichtigen Aufsatz von Edwin de Witt Dickinson, International Personal Analogy, in The Yale Law Journal XXII (1916/17) S. 564 bis 589.

 

120

[S PUBLIC U M EUROPAEUM

c) Die umfassende Raumordnung

Wie aber ist eine vö lkerrechtliche Ordnung und eine Hegung des Krieges zwischen solchen gleichberechtigten Souveränen mö glich? Auf den ersten Blick scheint in diesem zwischenstaatlichen Vö lkerrecht gleichberechtigter Souveräne alles an dem dünnen Faden der Verträge zu hängen, mit denen diese Leviathane sich selber binden, an dem “pacta sunt servanda”, an der vertraglichen Selbstbindung freibleibender Souveräne. Das wäre in der Tat eine problematische und hö chst prekäre Art von Recht. Es wäre wirklich ein Verein von Egoisten und Anarchisten, deren Selbstbindungen an das Witzwort von den “Selbstbindungen eines Entfesselungskünstlers” erinnerten. Aber in Wirklichkeit bestanden starke traditionelle Bindungen weiter, kirchliche, soziale und ö konomische Rücksichten. Dadurch hat der Nomos dieser Epoche eine ganz andere, etwas solidere Struktur. Die konkreten, praktisch-politischen Formen, Einrichtungen und Vorstellungen, die sich in dieser zwischenstaatlichen Epoche für das Zusammenleben kontinentaleuropäischer Machtkomplexe entwickelten, lassen deutlich genug erkennen, daß die eigentliche und sehr effektive Bindung, ohne die es kein Vö lkerrecht gibt, nicht in der hö chst fragwürdigen Selbstbindung des angeblich freibleibenden Willens gleichsouveräner Personen liegt, sondern in der bindenden Kraft einer alle diese Souveräne umfassenden europazentrischen Raumordnung. Ihr Nomos hat seinen Kern in der Teilung des europäischen Bodens in Staatsgebiete mit festen Grenzen. Damit verbindet sich sofort eine wichtige Unterscheidung: dieser Boden anerkannter europäischer Staaten und ihres Staatsgebietes hat einen besonderen, vö lkerrechtlichen Boden-Status. Er wird von dem “freien”

d. h. der europäischen Landnahme offenen Boden nichteuropäischer Fürsten und Vö lker unterschieden. Auß erdem entsteht noch eine dritte Fläche infolge der neuen (dem bisherigen Vö lkerrecht in dieser Form vö llig unbekannten) Freiheit der Weltmeere. Das ist die Raumstruktur, die den Gedanken eines Gleichgewichts der europäischen Staaten trägt. Sie ermö glicht ein Binnenrecht der europäischen Souveräne auf dem Hintergrunde riesiger offener Räume einer besonderen Art von Freiheit.

Durch eine Betrachtung dieser neuen Raumordnung der Erde wird sichtbar, daß der souveräne europäische Flächenstaat (das Wort “Staat” immer in seinem geschichtlich-konkreten, an die Zeit etwa von 1492 bis 1890 gebundenen Sinn genommen) das einzige ordnungsstiftende Gebilde dieses Zeitabschnittes darstellt. Die von der Kirche ausgehende vö lkerrechtliche Hegung des Krieges war in Religionskriegen und konfessionellen Bürgerkriegen untergegangen.

Ihre ordnungsstiftende Kraft wirkte sich nur noch als potestas indirecta aus. Auf der Verbindung von staatlicher Raumordnung und staatlicher Organisationsform

 

EUROPAZENTRISCHE RAUMORDNUNG

121

dagegen beruht die immer wieder von neuem erstaunliche Tatsache, daß für zweihundert Jahre eine neue Hegung europäischer Kriege gelungen ist, weil es mö glich wurde, den Begriff eines justus hostis zu realisieren und den Feind im Vö lkerrecht vorn Verräter und Verbrecher zu unterscheiden. Der anerkannte souveräne Staat konnte auch im Kriege mit anderen souveränen Staaten ein justus hostis bleiben und den Krieg durch einen Friedensvertrag beenden, und zwar durch einen Friedensvertrag, dem eine Amnestieklausel immanent war.

d) Hegels Lehre vom Staat und Rousseaus Lehre vom Krieg

Unzählige Male hat man die Definitionen Hegels vom Staat als einem “Reich der objektiven Vernunft und Sittlichkeit” zitiert, zustimmend oder ablehnend, aber selten ist man sich dessen bewuß t geworden, daß die angeblich so metaphysischen Konstruktionen Hegels einen überaus praktisch-politischen geschichtlichen Sinn haben. Sie sind im hö chsten Grade ontonom, seinsgerecht, und bringen eine zweihundertjährige geschichtliche Wirklichkeit zum Ausdruck.

Was die angeblich metaphysisch verstiegenen Formulierungen Hegels besagen, ist nämlich im Grunde und in der Sache nichts anderes, als daß es die raumhaft konkrete, geschichtliche Organisationsform dieser Epoche, der Staat, gewesen ist, der wenigstens auf europäischem Boden als der Träger des Fortschritts im Sinne der steigenden Rationalisierung und Hegung des Krieges gewirkt hat. In dieser Hinsicht besagen die Sätze Hegels dasselbe und nichts anderes als das, was ein erfahrener und keineswegs verstiegener Staatsmann des jus publicum Europaeum, Talleyrand, in seiner Denkschrift über die Kontinentalsperre von 1805 ebenfalls gesagt hat: aller Fortschritt des droit des gens, alles, was die Menschheit bisher überhaupt an sogenanntem Vö lkerrecht entwickelt hat, besteht in einer einzigen, von den Juristen und den Regierungen des europäischen Kontinents im 17. und 18. Jahrhundert bewirkten, im 19. Jahrhundert weitergeführten Leistung, nämlich in der Rationalisierung und Humanisierung des Krieges, und diese Rationalisierung und Humanisierung des Krieges wiederum besteht wesentlich nur darin, daß der europäische Krieg als ein Staatenkrieg auf europäischem Boden gehegt und als eine Beziehung von Staat zu Staat und von staatlicher Armee zu staatlicher Armee aufgefaß t wird.

Der Ausspruch Talleyrands geht auf einen Satz Rousseaus zurück. Rousseau hat auch die oft zitierten Formulierungen bestimmt, die Portalis 1801 bei der Erö ffnung des franzö sischen Prisengerichts vortrug1. Rousseau’s welt-1 Lassudrie-Duchene, J. J. Rousseau et le droit des gens, 1906; C. Hofer, L’influence de J. J. Rousseau sur le droit de la guerre, Genf 1916.