wie

innerstaatsrechtlich derartige Unterscheidungen von fürstlicher und staatlicher Person auf eine ganz abstrakte Weise überspitzt. Das sind aber durchaus zweitrangige und im Grunde nur posthume Fragen im Vergleich zu der alles beherrschenden Wirklichkeit der neuen flächenstaatlichen Raumordnung Europas und ihrer personenhaften Darstellung im “Souverän”.

Rechtswissenschaft bedeutete in jener Zeit Wissenschaft des rö mischen Rechts. Die Wissenschaft des neuen Vö lkerrechts war deshalb von der Wissenschaft des damaligen rö mischen Rechts nicht zu trennen. Die Wissenschaft des rö mischen Zivilrechts aber fand jetzt in der persona publica des europäischen Staates einen Ansatz für ihre juristische Denkarbeit. Sie leistete diese Arbeit, indem sie das Mit-und Nebeneinander dieser Personen, die zeitentsprechende, konkrete Koexistenz mehrerer souveräner Flächenordnungen, manchmal als eine Gesellschaft, eine societas, manchmal als einen Verein, eine communitas, manchmal auch als eine Familie gleichberechtigter souveräner Personen konstruierte und daraus praktische Schlüsse zu ziehen suchte. Die souveränen Personen als solche schaffen und tragen jedenfalls das jus publicum Europaeum und verhalten sich dabei zueinander wie menschliche Individuen, freilich nicht wie die kleinen Menschen, wie die staatlich beherrschten, privaten Individuen, sondern eben wie “groß e Menschen” und personae publicae.

Die Beziehungen zwischen den souveränen Staaten werden, infolge der Personalisierung, der comitas, der Hö flichkeit, wie auch des jus, der Rechtlichkeit fähig. Auch hier sind die philosophischen und juristischen Deutungen verschieden. Aber auch hier darf man sich nicht durch zweitrangige Fragen von dem raumhaften Charakter des neuen, weniger spiritualen als spatialen Ordo ablenken lassen. Eine solche sekundäre Frage ist z. B. der Streit darüber, ob man sich diese

“groß en Menschen” untereinander im “Naturzustande” jenseits einer Freundschaftslinie denkt und diesen Naturzustand wiederum (nach Hobbes) als einen asozialen Kampf der Leviathane oder (mit Locke) als eine bereits soziale Gemeinschaft im Grunde bereits saturierter Gentlemen vorstellt, oder ob man die Beziehungen der Groß en untereinander, angeblich positivrechtlich, mehr nach Analogie einer zivilrechtlichen societas oder mehr als eine zivilrechtliche communitas auffaß t.

In jedem Fall beherrscht die vö lkerrechtliche Analogie des Staates mit der menschlichen Person, die international personal analogy, von jetzt an das gesamte vö lkerrechtliche Denken.