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wurden. Auf diese Weise erhielten sie die Qualität, die eine Analogie des Krieges mit einem Duell sinnvoll machte. Sie wurden als “groß e Menschen”, magni homines, vorgestellt. Sie waren für die Phantasie der Menschen wirklich souveräne Personen, denn sie wurden von den menschlichen Personen der repräsentativen Machthaber, von den Trägern der alten und neuen Kronen, von Kö nigen und Fürsten nicht genau unterschieden. Diese Kö nige und Fürsten kö nnen jetzt “groß e Menschen” sein, weil sie absolut werden. Sie lö sen sich von den mittelalterlichen Bindungen kirchlicher, feudalrechtlicher und ständischer Art los. Dafür treten sie in die Bindungen einer neuen Raumordnung ein, deren Besonderheit wir noch darlegen werden. Für die Begriffsbildung des neuen interstatalen Vö lkerrechts ist die Personifizierung wichtig, weil erst dadurch die rö misch-rechtlich gebildeten Junten des 16. und 17. Jahrhunderts einen Ansatzpunkt für ihre juristischen Konstruktionen finden. Das hat eine groß e Bedeutung. Denn erst dadurch wird der Krieg zu einer Beziehung zwischen Personen, die sich gegenseitig einen Rang zuerkennen. Die Souveräne erkennen sich gegenseitig als solche, d. h. als gegenseitig sich Anerkennende an. Nur so konnte der Begriff des justus hostis, den man bei antiken Autoren fand, einen konkreten neuen Sinn erhalten. Diesem Begriff des justus hostis kommt eine ganz andere, hö here Ordnungskraft zu als dem des justum bellum. Es versteht sich von selbst, daß die Entstehung solcher “personae morales” und “groß en Menschen” vielerlei geistesgeschichtliche Gründe hat und daß auch der seit Jacob Burckhardt vielgenannte Individualismus der Renaissance dabei wirksam gewesen ist. Wir wollen das hier nicht weiter vertiefen. Das psychologische Phänomen des Renaissance-Individualismus ist wichtig, aber es schafft für sich allein noch kein neues Vö lkerrecht1. Vielmehr handelt es sich um die Verbindung von raumhaftem Machtkomplex und repräsentativer Person. Geistesgeschichtlich gesehen ist der Prozeß der Personifizierung — raumhaft geschlossener wie anderer — politischer Machtkomplexe bereits im 16. Jahrhundert im vollen Gange und durch die allegorisierende Tendenz der Renaissance stark gefö rdert worden. Dadurch gewö hnte sich die Denkweise der europäischen Juristen an eine Personifizierung politischer Mächte und sprach von Spanien, England, Frankreich, Venedig, Dänemark wie von groß en Individuen2.

1 Franz W. Jerusalem hat den Zusammenhang von Souveränität, Individualismus, gesteigertem Selbstbewuß tsein, Gloire und Prestige mit Recht betont, zuerst wohl in seiner Schrift “Vö lkerrecht und Soziologie” 1921, dann ö fters in seinen soziologischen Werken.

2 Boccalini’s Schriften sind ein einziges, groß es Beispiel solcher Personalisierungen durch Allegorisierung. Venedig, Frankreich, Spanien, England usw. sind ebensoviele “Personen”, die sprechend und handelnd auftreten. Auch das Drama Shakespeares, soweit

 

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Aber erst im Barock des 17. Jahrhunderts setzt sich die repräsentative souveräne Staatspersö nlichkeit in vollem Maß e durch. S^it 1648, mit dem Westfälischen Frieden, hat auch die Praxis der politischen Beziehungen solche Konstruktionen einigermaß en begriffen.

Jetzt wird der Staat als Grö ß e einer neuen Raumordnung, als neues Rechtssubjekt eines neuen Vö lkerrechts juristisch begriffen und als juristischer Begriff unwiderstehlich. Dieser Staat aber ist wesentlich ein einheitlicher, in sich geschlossener Flächenraum europäischen Bodens, der zugleich als ein “magnus homo” repräsentiert wird. Erst jetzt ist er in Form, als Rechtssubjekt und souveräne “Person”. Erst mit der klaren, flächenmäß igen Abgrenzung wird eine gleichgewichtige, auf der Koexistenz der souveränen Personen beruhende Raumordnung mö glich. Die neuen “magni homines” sind einander gleichberechtigt und erkennen sich gegenseitig als solche an, aber ihre Gleichheit als personenhafte Mitglieder des engen Kreises europäischer Souveräne ist etwas anderes als die Gleichheit, die sich daraus ergibt, daß jeder, auch der Kleinste, ein Gewicht in dem System eines territorialen Gleichgewichts darstellt. So ist diese Ordnung nicht nur wegen des ö ffentlichen Charakters jener souveränen Personen, sondern vor allem auch als echte Raumordnung “ö ffentlich”, publici juris. Nur dadurch vermochte sie die Reste der mittelalterlichen Einheit einer Respublica Christiana teils in die innerstaatliche, teils in eine nur private Sphäre abzudrängen.

Wer in der konkreten Wirklichkeit diese neuen, die Respublica Christiana ablö senden “magni homines” in Europa eigentlich waren, das stand praktisch bald fest. Das wurde seit dem 16. Jahrhundert in vielen Kriegen und auf vielen Konferenzen, in Schlachten sowohl wie in Rang-und Zeremonienstreitigkeiten ausgetragen. Daneben blieben die europäischen Souveräne persö nlich eine durch Verwandtschaft und Erbfolgerecht verbundene Familie. Sie führten ihre Kriege noch bis ins 18. Jahrhundert hinein als Erbfolgekriege. Aber der entscheidende Raumgesichtspunkt ist das von England, d. h. vom Meere aus gesehene Gleichgewicht der als souveräne Personen repräsentierten europäischen Flächenstaaten. Ohne sie gibt es kein europäisches Vö lkerrecht mehr. Die Philosophen und Juristen kö nnen dann darüber streiten, wie der neue “magnus homo” zu konstruieren ist. Sie kö nnen später auch die Frage stellen, ob es die den Staat repräsentierende Person des Fürsten oder aber der von ihr repräsentierte Staat als territoriale Einheit ist, der als eigentlicher Träger und das wahre Subjekt es politisch ist, ist von demselben Prinzip der politischen Personalisierungen bestimmt. Das hat Lilian Winstanley, wie mir scheint überzeugend nachgewiesen, namentlich für “Othello” (Othello, The Italian Tragedy, 1924), eine Tragö die, die wegen ihrer Verwendung des Wortes “State” für die Wortgeschichte “Staat” besonders wichtig ist.

 

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der Souveränität und des neuen zwischenstaatlichen jus gentium zu betrachten ist. Man darf sich hier durch die scharfen Antithesen der deutschen Juristen des 19. Jahrhunderts nicht beirren lassen.