eben
staatliches Vö lkerrecht ermö glicht.
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a) Überwindung des Bürgerkrieges durch den Krieg in staatlicher Form Die erste rationalisierende Wirkung des Raumgebildes “Staat” bestand, innen-und auß enpolitisch, in der Ent-Theologisierung des ö ffentlichen Lebens und in der Neutralisierung der Gegensätze des konfessionellen Bürgerkrieges. Das bedeutete, daß die überterritorialen Parteibildungen der Bürgerkriege des 16. und 17. Jahrhunderts beseitigt wurden. Die konfessionellen Bürgerkriege hö rten auf. Die Gegensätze der konfessionellen Parteien wurden durch eine ö ffentlichrechtliche, nicht mehr kirchliche, sondern staatliche und staatspolizeiliche Entscheidung für den territorialen Bereich des Staates von Staats wegen aufgehoben. Für die neue, seit der europäischen Landnahme der Neuen Welt
STAAT ALS TRÄGER DES VÖLKERRECHTS 113
entstehende zwischenstaatliche Ordnung des europäischen Kontinents und ihre innereuropäischen Kriege hatte die Ent-Theologisierung eine augenscheinliche Wirkung: die Rationalisierung und Humanisierung des Krieges, d. h. die Mö glichkeit seiner vö lkerrechtlichen Hegung. Diese liegt, wie wir sehen werden, darin, daß das Problem des gerechten Krieges von dem Problem der justa causa getrennt und unter juristischformale Kategorien gestellt wird.
Daß der Krieg in aller Schärfe zu einem zwischen souveränen europäischen Staaten als solchen geführten Kriege, daß er staatlich autorisiert und staatlich organisiert wurde, war eine europäische Leistung. Es war die Ü berwindung der konfessionellen Rechthaberei, die in den Religionsparteikriegen des 16. und 17. Jahrhunderts die Motive schlimmster Grausamkeit und Entartung des Krieges zum Bürgerkrieg geliefert hatte. Selbst im Mittelalter, als noch eine gemeinsame geistliche Autorität vorhanden war, hatte sich die gefährliche Seite der Lehre vom gerechten Krieg gezeigt. Das Lateran-Konzil von 1139 z. B. hatte den Versuch gemacht, den Krieg zwischen christlichen Fürsten und Vö lkern zu beschränken, indem es den, Gebrauch von weittragenden Pfeilen und Maschinen verbot. Dieses Verbot wird oft zitiert und ist ziemlich bekannt. Weniger bekannt, aber weit bedeutungsvoller ist es, daß die Glosse die Wirkung des Verbotes sofort problematisch machte, ja in das Gegenteil verkehrte, indem sie es nur auf den ungerechten Krieg bezog, während im gerechten Krieg der gerechten Seite jedes Mittel erlaubt sein sollte. Der Zusammenhang des gerechten mit dem totalen Krieg wird hier bereits sichtbar1.
In den Kriegen der konfessionellen Parteien des 16. und 17. Jahrhunderts hatte sich dann auch der ebenso wichtige Zusammenhang des gerechten und totalen Krieges mit dem inneren Krieg, dem Bürgerkrieg, gezeigt.
Gegen beides, gegen den Religionskrieg und gegen den Bürgerkrieg, tritt der reine Staatenkrieg des neuen europäischen Vö lkerrechts in Gegensatz, um die Gegensätze der Parteien zu neutralisieren und dadurch zu überwinden. Der Krieg wird jetzt ein “Krieg in Form”, une guerre en forme, und zwar nur dadurch, daß er zum Krieg zwischen flächenmäß ig klar begrenzten europäischen Staaten als solchen wird, eine Auseinandersetzung zwischen den als personae publicae vorgestellten Raumeinheiten, die auf dem gemeinsam europäischen Boden die europäische “Familie” bilden und dadurch imstande sind, sich gegenseitig als justi hostes anzusehen. Der Krieg kann dadurch etwas einem Duell Analoges werden, ein Waffengang zwischen den territorial bestimmten personae morales, die das jus publicum Europaeum unter sich ausmachen, indem sie den
1 Decretalium Gregor! IX, lib. V tit. XV. de sagittariis, E. Nys, Les Origines du Droit International, 1894, S. 192 (Decret Innocenz II).
8 Carl Schmitt, Nomos
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717S PUBLICUM EUROPAEUM
Boden Europas unter sich teilen, während der übrige, nichteuropäische Boden der Erde in dieser globalen, aber noch ganz europazentrischen Raumordnung als frei, d. h. von europäischen Staaten frei okkupierbar behandelt wird. Der europäische Boden wird in besonderer Weise der Kriegsschauplatz, das theatrum belli, der umhegte Raum, in welchem staatlich autorisierte und militärisch organisierte Mächte unter den Augen aller europäischen Souveräne ihre Kräfte miteinander messen.
Im Vergleich zu der Brutalität von Religions-und Parteikriegen, die ihrer Natur nach Vernichtungskriege sind und in denen die Feinde sich gegenseitig als Verbrecher und Piraten diskriminieren, und im Vergleich zu Kolonialkriegen, die gegen “wilde” Vö lker geführt werden, bedeutet das eine Rationalisierung und Humanisierung von stärkster Wirkung. Beiden kriegführenden Teilen kommt der gleiche staatliche Charakter zu gleichem Rechte zu. Beide Teile erkennen sich als Staaten an. Dadurch ist es ermö glicht, den Feind vom Verbrecher zu unterscheiden. Der Begriff des Feindes wird einer rechtlichen Formung fähig. Der Feind hö rt auf, etwas zu sein, “das vernichtet werden muß “. Aliud est hostis, aliud rebellis. Dadurch wird auch ein Friedensvertrag mit dem Besiegten mö glich. So ist dem europäischen Vö lkerrecht die Hegung des Krieges mit Hilfe des Staatsb%griffs gelungen. Alle Definitionen, die den Staat verherrlichen und heute meistens nicht mehr verstanden werden, gehen auf diese groß e Leistung zurück, mö gen sie auch in späteren Situationen miß braucht werden und deplaciert erscheinen.
Eine vö lkerrechtliche Ordnung, die auf der Grundlage der Liquidierung des Bürgerkrieges beruht und den Krieg umhegt, indem sie ihn in ein europäisches Staatenduell verwandelt, hat sich in der Tat als ein Reich relativer Vernunft legitimiert. Die Gleichheit der Souveräne macht sie untereinander zu gleichberechtigten Kriegspartnern und hält die Methoden des Vernichtungskrieges fern.
Der Begriff des justus hostis schafft auch den Raum für eine vö lkerrechtliche Neutralität dritter Staaten. Auch das trägt dazu bei, daß die mö rderische Gerechtigkeit von Religions-und Parteikriegen neutralisiert wird. Die Gerechtigkeit der Kriege, die von den magni homines, von den personae morales des jus publicum Europaeum als solchen auf europäischem Boden untereinander geführt werden, ist ein Problem besonderer Art. Auf keinen Fall kann sie vö lkerrechtlich als ein moraltheologisches Schuldproblem betrachtet werden. Sie impliziert juristisch überhaupt keine Schuldfrage mehr, kein inhaltlichmoralisches und vor allem auch kein im normativistischen Sinne juristisches Problem einer justa causa. Selbstverständlich sind nur gerechte Kriege vö lkerrechtlich zulässig. Aber die Gerechtigkeit des Krieges liegt jetzt nicht mehr in der Ü bereinstimmung mit bestimmten Inhalten theologischer, moralischer
UNTERSCHEIDUNG VON FEIND UND VERBRECHER
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oder juristischer Normen, sondern in der institutionellen und strukturellen Qualität der politischen Gebilde, die den Krieg auf ein und derselben Ebene miteinander führen und sich, trotz des Krieges, gegenseitig nicht als Verräter und Verbrecher, sondern als justi hostes ansehen.
Das Recht des Krieges liegt, mit anderen Worten, ausschließ lich in der Qualität der kriegführenden Träger des jus belli, und diese Qualität liegt darin, daß es gleichberechtigte Souveräne sind, die den Krieg miteinander führen.
Man braucht die vorhin erwähnte Analogie des zwischenstaatlichen Krieges mit einem Duell nicht zu übertreiben, aber diese Analogie trifft doch in v? eitern Maß e zu und liefert viele’
aufschluß reiche, heuristisch nützliche Gesichtspunkte. Wo das Duell als Institution anerkannt ist, liegt die Gerechtigkeit eines Duells ebenfalls in der scharfen Trennung der justa causa von der Form, der abstrakten Gerechtigkeitsnorm vom konkreten ordo. Ein Duell ist, mit anderen Worten, nicht deshalb gerecht, weil immer die gerechte Sache siegt, sondern deshalb, weil in der Wahrung der Form bestimmte Garantien liegen: in der Qualität der sich duellierenden Personen, in der — die Einhegung des Kampfes bewirkenden — Einhaltung eines bestimmten Verfahrens und insbesondere in der paritätischen Zuziehung von Zeugen. Das Recht ist hier ganz institutioneile Form geworden; es besteht darin, daß satisfaktionsfähige Ehrenmänner einen Ehrenhandel in vorgeschriebenen Formen vor unparteiischen Zeugen unter sich abmachen. Eine Herausforderung zum Duell, ein defi, ist infolgedessen kein Angriff und kein Verbrechen, ebensowenig wie es die Kriegserklärung ist. Derjenige, der einen anderen fordert, braucht keineswegs in der Sache der Angreifer zu sein. So spielt sich in seiner Idealform auch der zwischenstaatliche Krieg des innereuropäischen Vö lkerrechts ab, bei dem die neutralen Staaten als die unparteiischen Zeugen füngieren. Gerechtim Sinne des europäischen Vö lkerrechts der zwischenstaatlichen Epoche ist deshalb jeder von militärisch organisierten Armeen anerkannter Staaten des europäischen Vö lkerrechts auf europäischem Boden nach den Regeln des europäischen Kriegsrechts geführte, z w i schen s t a a t -liehe Krieg (vgl. S. 123 f.).
b) Der Krieg als Beziehung zwischen gleichsouverä nen Personen
Woher kommen die satisfaktionsfähigen Ehrenmänner, die diese neue Art des Krieges unter sich abmachen? Ein entscheidender Schritt zu der neuen Grö ß e “Staat” und dem neuen interstatalen Vö lkerrecht lag darin, daß die flächenhaft in sich geschlossenen Machtgebilde als Personen repräsentiert