spezifisch
mittelalterlich-vö lkerrechtlichen
Rechtsbegriffen, vor allem in den Vorstellungen vom gerechten Krieg und vom legitimen Gebietserwerb, beseitigt worden.
Es ist bekannt, daß Dominikaner sich besondere Verdienste um die christliche Missionierung der Indianer Amerikas erworben haben. Ich brauche hier nur den Namen von Las Casas zu nennen, der 1530 zum ersten Mal als Dominikaner nach Spanien gekommen ist, um die Indianer Perus vor den Grausamkeiten der Eroberer zu schützen. Der Dominikaner-Orden war auß erdem als Träger der scholastischen Tradition des hl. Thomas von Aquin dazu berufen, die Streifragen, die sich aus einer neuen Situation, aus der Landnahme einer Neuen Welt, ergaben, in dem systematischen Zusammenhang und mit den Methoden der scholastischen Theologie und Philosophie zu durchdenken und zu formulieren. Auf diese Weise entstand aus einem sehr konkreten geschichtlichen Anlaß , aus der Landnahme einer Neuen Welt, in den Relecciones des Francisco de Vitoria ein Gedankenbau, der mit seiner Ausbalancierung von Pro und Contra, von Argument und Gegenargument, mit seinen Distinktionen
VITORIAS NEUTRALITÄ T
83
und Konklusionen eine in sich selbst zusammenhängende gedankliche Einheit, ein unteilbares Ganzes bildet, das nur die Richtigkeit von Argumenten, nicht aber die konkrete Sachlage und deren praktische Konklusionen betrifft.
3.
Davon, daß Vitoria die Eroberung Amerikas durch die Spanier als “ungerecht” hingestellt habe, kann, wie gesagt, keine Rede sein. Es kommt hier nicht darauf an, alle in Betracht kommenden “legitimen Rechtstitel” der Spanier, die Vitoria darlegt, im einzelnen zu erö rtern.
Daß aber ihr Ergebnis schließ lich doch zu einer Rechtfertigung der spanischen Conquista führt, hat seinen eigentlichen Grund darin, daß die Voraussetzungslosigkeit, Objektivität und Neutralität Vitorias eben doch ihre Grenzen hat und keineswegs so weit geht, daß er den Unterschied von Christgläubigen und NichtChristen wirklich ignoriert und als nicht-existent betrachtet. Im Gegenteil: das praktische Ergebnis ist ganz in der christlichen Ü berzeugung Vitorias begründet, die in der christlichen Mission die eigentliche Rechtfertigung findet. Denn daß die NichtChristen für ihren Gö tzendienst und für ihre religiö sen Irrtümer das gleiche Recht der freien Propaganda und Intervention verlangen kö nnten wie die christlichen Spanier für ihre christliche Mission, das kommt dem spanischen Mö nch wirklich nicht in den Sinn. Hier ist also die Grenze sowohl seiner absoluten Neutralität wie auch seiner allgemeinen Reziprozität und Reversibilität der Begriffe. Vitoria ist vielleicht Erasmist1, aber kein Vertreter der absoluten Humanität im Stil des 18. und 19. Jahrhunderts; er ist kein Voltairianer und kein Rousseauist, kein Freidenker und kein Sozialist. Das liberum commer-1 Nach den Hinweisen bei Marcel Bataillon, Erasme et l’Espagne, Recherches sur l’histoire spirituelle du XVJe siecle, Paris 1937 (S. 260 ff.) kann man Vitoria nicht als Erasmisten, freilich auch nicht als einen Anti-Erasmisten bezeichnen. Auf der Konferenz von Vallaclolid von 1527 hat Vitoria viele dogmatische Irrtümer des Erasmus scharf hervorgehoben (Bataillon S. 273 f.); aber es handelt sich für uns mehr um die allgemeine Haltung des Erasmus, insbesondere in der Frage des Krieges. Bekanntlich hat Menendez Pelayo Vitoria für einen Erasmisten gehalten, während P. Getino das zu widerlegen sucht (Vida, 1930, p. 101). Der Kernpunkt der Frage liegt nicht in biographischen und theoretischen Einzelheiten, sondern in dem geistesgeschichtlichen Gefalle (wenn ich so sagen darf) der Gesamthaltung von Vitorias Argumentation und ihrer Richtung zur Neutralisierung. — Nach dem Abschluß des vorliegenden Kapitels wurde mir der wichtige Vortrag von Alvaro d’Ors über “Francisco de Vitoria, Intelectual” bekannt (Revista de la Universidad de Oviedo 1947), der die “Neutralisierung” in Vitorias Argumentation mit Recht hervorhebt (p.
12) und sagt: “Vitoria liquida el orden de ideas que prevalecia en la Edad Media; liquida, en el campo del Derecho de gentes, la concepciö n teologica, para dar paso a una concepcion racionalista.”
84
LANDNAHME EINER NEUEN WELT
cium bedeutet bei ihm nicht das liberale Prinzip des freien Welthandels und der freien Wirtschaft im Sinne der “offenen Tür” des 20. Jahrhunderts; es ist ein bloß es Mittel des vor-technischen Zeitalters. Die Missionsfreiheit aber ist eine Freiheit, eine Liberias der christlichen Kirche, wie im mittelalterlichen Denken und Sprechen Liberias gleichbedeutend war mit Recht.
Hier ist also das christliche Europa für Vitoria doch noch eine Mitte der Erde und geschichtlich ganz konkret in Jerusalem und Rom verortet.
Vitoria gehö rte nicht zu den Gelehrten, die in Fragen der Existenz des Christentums einen rein formalen Pro-und Contra-Standpunkt innerlicher Neutralität einnahmen und von denen ein besonders kritischer Hegelianer des 19. Jahrhunderts gesagt hat, daß sie “die Vorläufer der modernen Advokaten konstitutioneller Formeln” waren1. Aber man darf nicht verkennen, daß seine ungeschichtliche, von raumhaften Gesichtspunkten ganz abstrahierende Methode manche europäisch-geschichtlichen Begriffe wie Volk, Fürst, Krieg, die für das jus gentium des europäischen Mittelalters spezifisch sind, ihres geschichtlichen Standortes enthebt und damit ihrer geschichtlichen Besonderheit entkleidet. Auf diese Weise kann aus der Theologie zunächst eine allgemeine Morallehre und aus dieser wiederum — mit Hilfe eines ebenfalls generalisierenden jus gentium — eine bereits im modernen Sinne “natürliche” Morallehre und ein bloß es Vernunftrecht werden. In folgerichtiger Entwicklung dieses in der Spätscholastik enthaltenen Ansatzes haben spätere, auf Vitoria und Suarez folgende Philosophen und Juristen im 17. und 18. Jahrhundert von Grotius bis Christian Wolff ein noch allgemeineres und noch neutraleres, rein humanes jus naturale et gentium entwickelt.
Diese Philosophen und Juristen haben die Rücksichten auf den Unterschied von Christgläubigen und Ungläubigen, der für den spanischen Dominikaner wesentlich bleibt, fallen lassen. Dadurch wurde es mö glich, Vitorias Argumente in den Dienst anderer, ja entgegengesetzter politischer Ziele und Intentionen zu stellen. Aus den reinsten Motiven einer moraltheologischen Objektivität hatte Vitoria jede Diskriminierung nach Christen und NichtChristen, Zivilisierten und Barbaren, Europäern und NichtEuropäern abgelehnt. Gerade das aber hat seine Thesen und Formulierungen zu einer miß bräuchlichen Verwertung prädestiniert und eine Einbruchsstelle geö ffnet, durch die vö llig
1 “Jene Rechtsgelehrten, die im mittelalterlichen Streit der weltlichen und geistlichen Gewalt die Rolle der gelehrten Schiedsrichter übernommen hatten und die Frage, in der es sich um die klassische Existenz des Christentums handelte, als eine Formfrage betrachteten, in der man sich beliebig und ohne Schaden Pro und Contra entscheiden kö nne — sie waren schon Vorläufer der modernen Advokaten, die z. B. auch das Staatsleben zu erhalten glaubten.”
VERWERTUNG VITORIAS
85
heterogene Intentionen eindringen und sich der scholastischen Begriffe und Formeln bemächtigen konnten. Die einzelnen abstrakt aufgefaß ten Sätze und Begriffe lassen sich leicht sowohl aus der konkreten Einheit des komplexen gedanklichen Aufbaues, wie auch aus dem Zusammenhang der geschichtlichen Situation herausnehmen und als isolierte Thesen und Formeln auf ganz andere Situationen übertragen. Eine besonders verbreitete und, wie ich glaube, miß bräuchliche Benutzung von isolierten Sätzen und Begriffen Vitorias besteht darin, daß seine moraltheologischen Sätze in den Zusammenhang anders konstruierter, untheologischer, d. h. rein moralischer oder rein juristischer Darlegungen späterer Jahrhunderte versetzt werden, in denen es nicht mehr die Theologen der rö mischen Kirche, sondern die Juristen konfessionell neutraler Mächte sind, die ihre vö lkerrechtlichen Argumentationen aus einer wesentlich anderen Situation und einer wesentlich verschiedenen geistigen Existenz heraus vortragen.
Ü bertragungen von Argumenten und Begriffen auf andere Situationen sind an sich nichts Ungewö hnliches und kommen in der Geschichte häufig vor. Der englische Historiker John Neville Figgis, ein guter Kenner des Streites zwischen Papst und Konzil im 15. Jahrhundert, hat z. B. festgestellt, daß in dem langen Streit um den neuzeitlichen Parlamentarismus während des ganzen 19. Jahrhunderts zwischen den Regierungen und den Parlamenten kein einziges Argument aufgetreten ist, das nicht schon im 15. Jahrhundert in dem Streit zwischen Papst und Konzil vorgebracht worden wäre. Ebenso wiederholen sich in den Konflikten zwischen Papst und Kaiser, zwischen geistlicher Autorität und weltlicher Macht, auf beiden Seiten immer wieder ähnliche Gedankengänge und Gesichtspunkte. So kö nnen auch viele Argumente Vitorias von dem konkreten geschichtlichen Problem, d. h. von der durch päpstliche Missionsaufträge gerechtfertigten europäischen Landnahme einer nichteuropäischen Neuen Welt losgelö st und auf andere Situationen übertragen werden. Es gibt in der Tat wenig Autoren, deren Argumente in solchem Umfang verpflanzt wurden wie die Argumente Vitorias, und es gibt wenig Namen, die daraufhin so berühmt geworden sind wie der Name dieses spanischen Mö nches. In dieser Hinsicht hat der Ruhm Vitorias seine besondere Geschichte und bedarf er noch einer besonderen Darstellung. Namentlich ist die fast mythische Berühmtheit, zu der er seit einigen Jahrzehnten von bestimmter Seite erhoben wurde, ein interessantes geschichtliches Phänomen eigentümlicher Art und für die Wissenschaft des Vö lkerrechts sehr lehrreich, so daß wir uns aus Gründen der vö lkerrechtsgeschichtlichen Exaktheit verpflichtet fühlen, wenigstens zwei oder drei Beispiele dieser Verwertungen mit einigen kurzen Hinweisen zu beleuchten.
86
LANDNAHME EINER NEUEN WELT
Ich denke dabei nicht in erster Linie an echte Juristen, wie Albericus Gentilis, der ö fters auf Vitoria Bezug nimmt, ohne sich eigentlich systematisch seine Argumentation anzueignen. A.
Gentilis ist dafür zu sehr bewuß t weltlicher Jurist im Gegensatz zu den Theologen. Anders liegt es bei Hugo Grotius. Auch er unterscheidet sich natürlich von den Theologen, aber ihre Argumente verwertet er gern. Besonders in seiner bekannten Abhandlung “Märe Liberum”
(1607, Carnegie Endowment Edition 1916) hat er Vitorias Argumentation des liberum commercium und der Missionsfreiheit vollständig übernommen. Dabei hat er die Freiheit, die der Dominikanermö nch für die katholischen Spanier gegenüber den heidnischen Indianern geltend gemacht hatte, jetzt für die protestantischen Holländer und Engländer gegenüber den katholischen Portugiesen und Spaniern ins Feld geführt. So wurde ein Gedankengang, den ein spanischer Theologe als eine durchaus interne, spanisch-katholische Angelegenheit in dem festen Rahmen seines Ordens und der politischen Einheit des spanisch-katholischen Reiches vorgetragen hatte, wenige Jahrzehnte später von dem polemisierenden Juristen eines feindlichen Landes für den Propagandakampf europäischer Handelskriege gegen Spanien benutzt. Grotius erklärt sogar, daß er die Frage des freien Handels auch vor das Tribunal des Gewissens bringe und daß er an diejenigen spanischen Juristen appelliere, die sowohl im gö ttlichen wie im menschlichen Recht bewandert seien.
Es ist allgemein bekannt, wie sehr Grotius sich in der Sache selbst die Argumente früherer Autoren angeeignet hat. Es wird aber nicht immer beachtet, daß diese Argumente in einer vö llig anderen Zeit etwas vö llig anderes besagten. Die Verteilung der Erde war in ein anderes Stadium getreten. Die Verwertung der Argumente durch Protestanten neutralisierte den spezifisch katholischen Charakter der Intentionen Vitorias. Die europäischen Staaten wurden merkantilistisch und ließ en die Argumente des liberum commercium nicht mehr gelten. Schon Molina gab schließ lich jedem Staat das Recht, unerwünschte Freunde abzuweisen, und Pufendorf ist bereits offener Merkantilist1. Dieser Wandel der Argumentation ist für die Geschichte des neuzeitlichen Vö lkerrechts und das Problem des gerechten Krieges von groß er Bedeutung. Ich brauche hier aber nicht weiter bei ihm zu verweilen. Dem Kenner der Geschichte des Vö lkerrechts ist er seit langem vertraut, und auf der anderen 1 Für das spätere 17. Jahrhundert sind die Straß burger, unter dem Präsidium von Job. Joach. Zentgrav 1689 vertretenen Thesen von Joh. Paulus Silberrad besonders lehrreich. Der Gedankengang des gerechten Krieges wird beibehalten, aber unter Berufung auf Pufendorf wird auch den nicht-christlichen Fürsten das Recht zuerkannt, unerwünschten Zugang von ihrem Lande fernzuhalten (Silberrad, De Europaeorum ad Indorum regiones jure p. 15).
VERWERTUNG VITORIAS
87
Seite ist ohne weiteres sichtbar, was er für den Zusammenhang meiner Darlegungen, nämlich für die verschiedenartige Verwertung Vitorias und den intentionalen Wandel seiner Lehre bedeutet.
Fast dreihundert Jahre später wurden die Argumente des spanischen Dominikaners in einer noch erstaunlicheren Weise in ein ihm fremdes Gedankensystem eingefügt. Nach dem ersten Weltkrieg 1914/18 setzte eine “Renaissance” Vitorias und der spanischen Spätscholastik ein. Sie ist ein besonders interessantes Phänomen der Geschichte des Vö lkerrechts. Die groß en spanischen Theologen waren nicht etwa gänzlich in Vergessenheit geraten. In Spanien und in der katholischen Tradition war ihr Name selbstverständlich lebendig geblieben. In welchem erstaunlichen Umfang Suarez während des 17. Jahrhunderts die deutschen, auch die protestantischen, Universitäten beherrscht hatte, war niemals ganz aus dem Gedächtnis verschwunden, wenn es auch erst durch Karl Eschweiler (1928) wieder zum Bewuß tsein gekommen ist. In der Geschichte des Vö lkerrechts waren die spanischen Theologen den guten Autoren des 19. Jahrhunderts, wie Kaltenborn und Rivier, als “Vorläufer des Grotius” durchaus bekannt. In den von Pillet herausgegebenen Fondateurs de Droit International (1904) ist gerade Vitoria von Joseph-Barthelemy in elegantester Weise dargestellt worden. Aber jetzt, nach 1919, wurde der Name plö tzlich in der groß en Ö ffentlichkeit weltbekannt und weltberühmt. Ich mö chte auch hier nicht von vielen bereits erwähnten, oberflächlichen Miß deutungen sprechen, die aus dem groß en Dominikaner einen journalistischen Mythos gemacht haben. Dieser Miß brauch hat seine Zurechtweisung bereits durch T. Andres Marcos gefunden. Es liegt jedoch noch etwas Anderes und Besonderes vor, das unsere Aufmerksamkeit verdient.
Ein bedeutender belgischer Vö lkerrechtsjurist des 19. Jahrhunderts, Ernest Nys, war —zuerst wohl durch den Vorgang des groß en James Lorimer angeregt und ermutigt1 — in seinen rechtsgeschichtlichen Untersuchungen über das Vö lkerrecht des Mittelalters und des 16.