Den

1 Die 7 tituli non idonei nee legitimi sind: kaiserliche Weltherrschaft, päpstliche Weltherrschaft, jus inventionis (Entdeckung), Ablehnung des Christentums, die Verbrechen der Barbaren, angebliche freie Zustimmung der Indianer und spezielle gö ttliche Verleihung. Die 7 tituli idonei ac legitimi für einen gerechten Krieg sind: jus commercii, jus propagandae fidei, jus protectionis (seil, der zum Christumtum übergetretenen Indianer), jus mandati (päpstlicher Auftrag), jus interventionis (contra tyrannos), jus liberae electionis und jus protectionis sociorum.

2 In der Schrift Democrates alter (oder secundus), die 1547 geschrieben wurde, aber (vor allem infolge des Widerstandes von Las Casas) die Druckerlaubnis nicht erhielt; sie ist erst 1892 von Menendez Pelayo unter dem Titel “Democrates alter, sive Dialogus de justis belli causis adversus Indos” im Boletin de la Real Academia de la Historia (t. XXI) gedruckt worden. Der erste Dialog “Democrates” des Sepülveda (De convenientia militaris disciplinae cum Christiana religione dialogus qui inscribitur Democrates) ist 1535 in Rom gedruckt, vgl. T. Andres Marcos, Vitoria

 

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Indianern aus solchen Gründen die Eigenschaft von Menschen abzusprechen, hatte also den praktischen Sinn, einen Rechtstitel für die groß e Landnahme und die Unterwerfung der Indianer zu gewinnen, die auch Sepülveda übrigens nicht als Sklaverei (esclavitud), sondern nur als servidumbre meint.

Dieses aristotelische Argument ist im Ergebnis inhuman, aber aus einer bestimmten Humanitätsvorstellung, nämlich dem hö heren Menschentum der Eroberer abgeleitet. Es hat eine interessante eigene Geschichte, die für einen Augenblick unsere besondere Aufmerksamkeit verdient. Seine klassische Formulierung hat es erst bei dem englischen Philosophen Francis Bacon gefunden, dessen Sätze Barbeyrac in seinen Kommentar zu Pufendorfs Naturrecht übernommen hat. Bacon sagt, die Indianer seien als Kannibalen “von der Natur selbst proskribiert”. Sie stehen auß erhalb der Menschheit, hors rhumanite, und sind rechtlos. Es ist keineswegs paradox, daß gerade Humanisten und Humanitäre solche inhumanen Argumente vorbringen. Denn die Idee der Humanität hat zwei Seiten. Sie ist einer oft überraschenden Dialektik fähig. Wegen des wichtigen Zusammenhanges mit dem Zwei-Seiten-Aspekt der Humanitätsidee erinnern wir hier daran, daß eben derselbe Bacon dem Satz “homo homini lupus” den Satz “homo homini Deus” entgegengestellt hat. Im deutschen humanitären 18.

Jahrhundert hätte man wahrscheinlich für diesen anderen Aspekt der Humanität das Wort “Unmensch” gebraucht. Mit diesem Worte steigerte sich damals die diskriminierende Aufspaltungskraft der humanitären Ideologie. Die Aufspaltung in Menschen und Unmenschen hatte natürlich einen politischen Sinn und konnte sich nicht ohne Grund auf die Politik des Aristoteles berufen. Sie war in dieser Ausdrucksweise und Steigerung nicht mehr christlich, sondern setzte sich erst mit dem Sieg einer Philosophie der absoluten Humanität im 18.

Jahrhundert durch. Erst mit dem Menschen im Sinne der absoluten Humanität erscheint nämlich, als die andere Seite desselben Begriffs, sein spezifisch neuer Feind, der Unmensch. Der Absetzung des Unmenschen vom Menschen folgte dann in der Geschichte des Menschen im 19.

Jahrhundert eine noch tiefere Aufspaltung, die des Übermenschen vom Untermenschen.

y Carlos (1937) p. 178 ff., ferner E. Nys, Les Publicistes Espagnols du XVIe siecle et les droits des Indiens, Revue de Droit International et de Legislation comp. XXI (1899) S. 550. Die Literatur über Sepülveda ist inzwischen stark angewachsen. Das Buch von Manuel Gaicia Pelayo: Jüan Gines de Sepülveda y los problemas juridicos de la Conquista de America, Mexico 1941, war mir nicht zugänglich.

Ü ber den Kampf Sepülvedas mit Las Casas: P. Benno Biermann, O. P., Die neue Ordnung, 2 (1948), S. 36/7

und P. Honorio Munoz, O. P., Vitoria and the Conquest of America, 2. ed. Manila 1938 p. 56 (die Disputation von 1550 in Valladolid, auf der Sepülveda unterlag); ferner J. Hüffner a. a. O. 169, 177— 180.

 

HOMO HOMINI HOMO

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Wie der Mensch den Unmenschen, so bringt der Ü bermensch mit dialektischer Notwendigkeit gleich den Untermenschen als einen feindlichen Zwilling mit sich in die Geschichte der Menschheit.

Zur Zeit des Francisco de Vitoria war das Argument, daß die Indianer nur Kannibalen und Barbaren sind, praktisch zwar sehr verbreitet und in manchen Fällen tatsächlich auch nicht unbegründet, doch hatte es, trotz Sepülveda, noch nicht die inhuman-humanitäre Aufspaltungskraft der späteren Jahrhunderte. Dafür war das 16. Jahrhundert noch zu tief christlich, erst recht bei den Spaniern mit ihrer Marien-Verehrung und ihrer Hingabe an das Bild der unbefleckten Jungfrau und Gottesmutter. In der allgemeinen rechtlichen Argumentation des 16. und 17. Jahrhunderts tritt die inhuman-humanitäre Diskriminierung keineswegs als zentrales Argument hervor, obwohl die Rechtfertigung der Kolonisierung durch die hö here Zivilisation der Europäer üblich wurde. Biologisch argumentierende Diskriminierungen lagen der Zeit praktisch ganz fern. Doch ist von Interesse, daß Hugo Grotius in seiner Dissertation De origine Gentium Americanarum (1642) behauptet hat, die Indianer Nordamerikas seien nordischer Rasse und stammten von den Skandinaviern ab. Das hat sie vor der Ausrottung nicht gesch ützt.

Für den christlichen Theologen versteht es sich von selbst, daß die Eingeborenen Menschen und Träger einer unsterblichen Seele sind. Gentes licet barbarae tarnen humanae, sagt schon der hl. Augustinus (Civitas Dei I, 14). Die oben bereits erwähnte Formel “homo homini lupus” und der aristotelische Satz, daß einige Vö lker “von Natur Sklaven” sind, werden von Vitoria als heidnisch abgelehnt. Beidem stellt er ausdrücklich sein homo homini homo entgegen1. Dieses dreifache homo klingt etwas tautologisch und neutralisierend; es klingt schon erasmisch, ist aber noch christlich gemeint. So ist es an sich nicht verwunderlich, daß Vitoria von der christlichen Wahrheit ausgeht und hervorhebt, daß nichtchristliche Indianer nicht zugunsten christlicher Europäer entrechtet werden dürfen. Aber die allgemeine Eigenschaft, Mensch zu sein, braucht noch nicht die sozialen, rechtlichen und politischen Unterscheidungen zu nivellieren, die sich im Verlauf der Menschheitsgeschichte ergaben. Daß barbarische Vö lker der Leitung bedürfen, erkennt auch Vitoria an. Der Krieg gegen Nichtchristen ist für ihn etwas anderes als der Krieg zwischen Christen. Alle christlichen Theologen wuß ten, daß auch die Ungläubigen, die Sarazenen und die Juden Menschen sind, und doch beruhte das Vö lkerrecht der Respublica Christi-1 “Non enim homo homini lupus est, ut ait Ovidius, sed homo”; so in der Erö rterung des eisten titulus legitimus, am Schluß der 2. proposito (Getino I S. 384/5).

 

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ana, mit seinen tiefen Unterscheidungen verschiedener Arten der Feinde und infolgedessen auch des Krieges, auf tiefen Unterscheidungen zwischen den Menschen und auf einer groß en Verschiedenheit ihres Status.

Vitoria freilich stellt, in Ablehnung abweichender Meinungen anderer Theologen, auch in rechtlicher, wenigstens in vö lkerrechtlicher Hinsicht, Christen und NichtChristen einander gleich. Weder der Papst, der eine nur geistliche Macht hat, noch der Kaiser, der keineswegs der Herr der Welt ist, noch irgendein christlicher Fürst kann über die nicht-christlichen Vö lker und ihren Boden verfügen. Die Fürsten jener barbarischen, nicht-christlichen Länder haben ebenso Herrschaftsgewalt (jurisdictio), und die eingeborenen Bewohner haben ebenso Eigentum am Boden (dominium) wie die Fürsten und Vö lker christlicher Länder an ihrem Boden. Diese Auffassung setzt sich bei den spanischen und nicht-spanischen Autoren im 16. Jahrhundert allgemein durch. Daß die Spanier sich zum Christentum bekennen, gibt ihnen also kein unmittelbares Recht zur Landnahme des Bodens nichtchristlicher Fürsten und Vö lker. Das Recht zur Landnahme entsteht nach Vitoria nur mittelbar, und zwar auf dem Wege über die Argumentation des gerechten Krieges.

Die Nichtdiskriminierung der NichtChristen ist, wie gesagt, bei einem christlichen Moraltheologen keineswegs verwunderlich. Aber bei Vitoria handelte es sich um damals aktuelle politische Fragen von groß er Tragweite, um die Landnahme einer neuen Welt. Deshalb konnten seine theoretischen Conclusionen, obwohl sie sich nur auf die Argumentation beziehen und jede praktische Entscheidung vermeiden, doch wohl Erstaunen erregen und miß deutet werden, besonders wenn man sie aus der konkreten Situation und aus der gedanklichen Einheit einer sorgfältig abwägenden Argumentation herausnahm und in abstrakter Weise zu vö lkerrechtlichen Grundsätzen im Stil eines modernen, vö llig säkularisierten und neutralisierten Denkens verallgemeinerte. Die scheinbar grenzenlose Objektivität und Neutralität Vitorias, die auf seinen weitgehenden Verallgemeinerungen beruhte, muß te dann folgerichtig noch weitergehende Verallgemeinerungen hervorrufen und sogar nahelegen. Wir wollen die neutralisierende Argumentation Vitorias an einem Beispiel erläutern, das seine für uns abstrakte Art am auffälligsten zeigt, nämlich an der Behandlung der Frage, ob die Entdeckung als solche ein Rechtstitel für den Erwerb des entdeckten Landes ist.

Die Entdeckung war für die Bewuß tseinslage des 16. bis 18. Jahrhunderts der eigentliche Rechtstitel. Für Vitoria ist sie kein legitimer Erwerbstitel, auch nicht als die Entdeckung einer neuen Welt. Sie begründet für ihn anscheinend auch keine besondere Anwartschaft auf den Erwerb, keinen Ansatz eines Rechtstitels, also nicht einmal das, was man im Vö lkerrecht des 19.

und 20. Jahr-SCHOLASTISCHE OBJEKTIVITÄ T

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hunderts einen inchoate title nennen würde1. Ein Vorgang, den wir heute als ein ungeheures geschichtliches Ereignis empfinden, hat auf Vitoria, einen Zeitgenossen dieses Vorganges, offenbar keinen groß en, jedenfalls keinen groß en moralischen Eindruck gemacht. Er spricht auch nicht davon, daß die Frö mmigkeit der spanischen Entdecker und Eroberer in dem Bild der unbefleckten Jungfrau und Gottesmutter Maria das sakrale Bild ihrer geschichtlichen Taten mit sich führte. Die a-historische Objektivität des Scholastikers geht hier so weit, daß er nicht nur dieses christlich-marianische Bild, sondern auch den humanitären, nach moderner Auffassung so geschichtsträchtigen Begriff der “Entdeckung” vö llig ignoriert. Die Neue Welt ist für ihn in moralischer Hinsicht keineswegs neu, und die moralischen Probleme, die sie enthält, werden mit den unveränderten Begriffen und Maß en seines scholastischen Denksystems gemeistert. In der geschichtlichen Wirklichkeit ist die weitere Entwicklung des Kampfes um Amerika durch globale Linien, insbesondere durch die Freundschaftslinien, die amity lines, bestimmt worden.

Aber die Anerkennung oder gar die Vereinbarung von Linien, jenseits deren die Unterscheidung von Recht und Unrecht aufhö rt, hätte Vitoria selbstverständlich nur für eine Sünde und ein entsetzliches Verbrechen gehalten.

Auch die tiefgreifenden Unterscheidungen innerhalb des Begriffes “Feind”, die daraus folgenden elementaren Unterscheidungen von geregelten und nicht-geregelten Kriegen, die spezifischen Hegungen des Krieges, die sich innerhalb einer vö lkerrechtlichen Raumordnung bilden und die in dem Vö lkerrecht des christlichen Mittelalters so stark hervorgetreten sind, alles das scheint bei Vitoria in der allgemeinen Menschengleichheit unterzugehen. Die Spanier sind und bleiben die Mitmenschen der Barbaren; deshalb besteht die christliche Pflicht zur Nächstenliebe auch hier; jeder Mensch ist unser “Nächster”. Daraus wird 1 Dieser Begriff des inchoate title ist im 19. Jahrhundert, besonders von englischen Juristen (Travers Twiss, Hall, Phillimore, Westlake, Oppenheim), entwickelt worden. Aus neuerer Zeit vgl. zu dem Problem das Werk von M. F. Lindley, The Acquisition and Government of Backward Territory in International Law, London 1926, S. 126 ff., wo es allgemein heiß t: “Discovery gives only an Inchoate Title”. Aus der Praxis der Internationalen Gerichte ist vor allem der Schiedsspruch des Präsidenten Max Huber vom 28. April 1928 in dem amerikanisch-niederländischen Streit um die Insel Las Palmas zu nennen, sowie die Erö rterung im Grö nland-Prozeß vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof im Haag (Urteil vom 5. April 1933); dazu wiederum Fuglsang, Der Standpunkt der Parteien im Grö nland-Konflikt, Zeitschr. f. Politik Bd. 33

(1933) S. 748, und Ernst Wolgast, Das Grö nland-Urteil des Ständigen Internationalen Gerichtshofes vom 5.

April 1933, in der Zeitschr. f. off. Recht, VIII (1933) S. 573; Fritz Bleiber, Die Entdeckung im Vö lkerrecht (Greifswalder rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Heft 3) 1933, S. 63 f.

 

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in concreto moralisch und juristisch gefolgert, daß alle Rechte der Spanier gegenüber den Barbaren auch umgekehrt gelten, reversibel sind als jura con-traria, als Rechte der Barbaren gegen die Spanier, in unbedingter Reziprozität und Umkehrbarkeit. Wenn Christen und NichtChristen, Europäer und NichtEuropäer, Zivilisierte und Barbaren gleichberechtigt sind, m üssen eben alle Begriffe reversibel werden. Infolgedessen hei ß t es zu dem Rechtstitel der Entdeckung und der Okkupation: ein solcher Rechtstitel (sc. occupatio bonorum nullius) nützt den Spaniern nicht mehr, als wenn umgekehrt die Indianer uns entdeckt hätten; non plus quam si illi invenissent nos1.

Das klingt, obwohl es nur mit Bezug auf den Rechtstitel der occupatio gesagt ist, doch für uns heute wie eine schon allzu abstrakt neutrale, teilnahmslose und daher auch ungeschichtliche Zuspitzung. An einer anderen Stelle heiß t es, sowenig die Spanier das Recht hätten, die Franzosen vom Handel und Rechtsverkehr auszusdlließ en, ebensowenig hätten die Barbaren das Recht, die Spanier von Handel und Rechtsverkehr auszusdlließ en2. Aus alledem scheint zu folgen, daß Europa für Vitoria nicht mehr die maß bestimmende Mitte der Erde ist und daß er die Raumordnung der Respublica Christiana des Mittelalters mit ihrer Unterscheidung des Bodens christlicher gegenüber dem Boden heidnischer oder ungläubiger Vö lker nicht mehr anerkennt.

Man wird es auch heute noch verstehen, daß jemand angesichts der Grausamkeit Pizarros empö rt ist und, wie Vitoria mit deutlidier Bezugnahme auf Sepülveda, in einem Briefe schreibt: “Die Indianer sind Menschen und keine Affen”. Aber was werden die Vertreter moderner Zivilisation dazu sagen, daß Vitoria überhaupt nicht von dem Redit einer überlegenen Zivilisation oder Kultur spricht; nicht von einem Herrschaftsrecht der Zivilisierten gegenüber Halbzivilisierten oder Unzivilisierten; überhaupt nicht von “Zivilisation”, einem Begriff, der doch vom 18. bis zum 20. Jahrhundert eine ganze Epoche des europäisdien Vö lkerrechts beherrsdit?

Hier zeigt sich der tiefe Gegensatz, der sowohl eine geschichtliche Denkweise überhaupt, wie insbesondere auch die humanitäre Geschichtsphilosophie des 19. Jahrhunderts von der ungesdiiditlidien Argumentation des Sdiolastikers trennt. In Hegels Vorlesungen über die Philosophie der Geschichte findet man den Satz, daß die Kultur der Mexikaner und Peruaner “untergehen muß te,

1 Die Stelle befindet sich in der Ausgabe der Relecciones Teologicas del Maestro Fray Francisco de Vitoria des P. Mtr. Fr. Luis G. Alfonso Getino, T. II, Madrid 1934, S. 333. In den Abdrücken des I. Bandes der gleichen Ausgabe habe ich diese Stelle nicht gefunden. Ü berhaupt stehen alle Zitierungen Vitorias unter dem Vorbehalt der Schwierigkeit, die in dem Fehlen einer authentischen, von der Hand des Autors selbst stammenden Ausgabe liegt.

2 Getino I, 387; II, 334.

 

ENTORTUNG DER RES CHRISTIAN A

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sowie der Geist sich ihr näherte”. Das ist ein Satz, in dem sich der selbstbewuß te Hochmut einer idealistischen Geschichtsphilosophie äuß ert. Aber auch ein so kritischer und pessimistischer Historiker des 19. Jahrhunderts wie Jacob Burckhardt erwähnt doch das, wie er sagt, “von den meisten immerhin zugegebene Kö nigsrecht der Kultur zur Eroberung und Knechtung der Barbaren”. Vitoria verhält sich ganz anders. Nicht einmal das Auftauchen eines neuen Kontinents und einer neuen Welt veranlaß t ihn zu irgendwelchen geschichtlichen Argumentationen, mö gen sie nun auf einem christlichen Geschichtsbild oder auf den Ideen einer humanitär-zivilisatorischen Geschichtsphilosophie beruhen. Das Fehlen jedes Geschichtsbildes in einem so groß en geschichtlichen Moment muß te zu einer Aufhebung und Entortung des bis dahin europazentrischen Welt-und Geschichtsbildes der Respublica Christiana des Mittelalters führen.

2.

Es wäre aber trotzdem eine arge Miß deutung Vitorias, zu meinen, er habe die groß e spanische Conquista für ein Unrecht erklärt. Es ist freilich ein weitverbreiteter Irrtum, das anzunehmen. Bei manchen älteren Autoren erklärt sich das Miß verständnis aus einer politischen Feindschaft gegen Spanien; heute erklärt es sich einfach aus Oberflächlichkeit. T. Andres Marcos von der juristischen Fakultät in Salamanca hat das groß e Verdienst, den wahren Sachverhalt gegenüber einer verbreiteten und kritiklos nachgesprochenen falschen Deutung wiederholt nachgewiesen zu haben1. Das heutige Miß verständnis hat seinen hauptsächlichen Grund in dem modernen Glauben an Fortschritt und Zivilisation. Seit der Zerstö rung des christlichen Geschichtsbildes durch die Aufklärung des 18. Jahrhunderts ist dieser Glaube so selbstverständlich geworden, daß viele die Distanz Vitorias zu Begriffen wie Fortschritt und Zivilisation nicht mehr begreifen, ja überhaupt nicht einmal mehr bemerken. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich daraus, daß Vitoria Rechtstitel und Argumentationen nur als solche prüft, nicht aber auf die konkrete Sachlage anwendet und danach entscheidet. Wenn ein oberflächlicher Hö rer oder Leser heute vernimmt, daß gewisse, zur Begründung der Conquista vorgebrachte Rechtstitel als ungeeignet abgelehnt werden, so glaubt er, eine allgemeine Ablehnung der spanischen Conquista überhaupt zu vernehmen. Wenn er von Vitorias Kritik an den mit der Conquista verbundenen Ungerechtigkeiten und Grausamkeiten hö rt, so faß t er das im Stil einer rousseauischen Zeitkritik oder gar moderner Propa-1 Vitoria y Carlos V en la soberania hispano-americana, Salamanca 1937; Mas sobre Vitoria y Carlos V

en la soberania hispano-americana, Salamanca 1942; Final de Vitoria v Carlos V, Salamanca 1943.

 

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ganda als ein allgemeines zivilisatorisches Verdammungsurteil über diese Conquista auf. In Wirklichkeit kommt Vitoria trotz seiner Ablehnung von sieben Rechtstiteln (d arunter des Rechts des Kaisers oder des Papstes auf die Erde und der Berufung auf die moralische Minderwertigkeit der Indianer) doch zu einem für die spanische Conquista durchaus positiven Ergebnis. Vor allem ist das fait accompli der bereits weitgehend vollzogenen Christianisierung für ihn keineswegs unbeachtlich1.

Die Darlegung ist allerdings ganz ungeschichtlich, und das positive Ergebnis wird nur in allgemeinen Begriffen und mit Hilfe hypothetischer Argumentationen auf dem Wege über die Konstruktion eines gerechten Krieges gewonnen. Der neutral-allgemeine und zugleich hypothetische Charakter der Argumentation ist hier besonders auffallend. Wenn die Barbaren sich dem Gastrecht und der freien Mission, dem liberum commercium und der freien Propaganda widersetzen, dann verletzen sie die nach jus gentium bestehenden Rechte der Spanier, und wenn dann das friedliche Zureden der Spanier nichts nützt, dann haben diese einen Grund zu einem gerechten Krieg. Der gerechte Krieg wiederum liefert den vö lkerrechtlichen Titel für die Okkupation und Annexion amerikanischen Bodens und die Unterwerfung amerikanischer Vö lker. Dazu kommen weitere Gründe für einen gerechten Krieg der Spanier gegen die Amerikaner, Gründe, die man in moderner Sprechweise für typisch “humanitäre Interventionen” geltend machen würde und die zu Okkupations-und Interventionsrechten der Spanier führen, wenn diese für Menschen eintreten, die von den Barbaren in deren Land ungerechterweise unterdrückt werden. Insbesondere gilt dieses Interventionsrecht der Spanier zugunsten derjenigen Indianer, die sich bereits zum Christentum bekehrt haben. An der Hand solcher genereller Sätze und mö glicher Argumentationen läß t sich die spanische Conquista im ganzen durchaus rechtfertigen. Aber das wäre dann vor allem eine Tat-und Situationsfrage, die der Scholastiker offen läß t und nicht beantwortet. Eine

1 Vitoria denkt nicht daran, Rückgängigmachung der Conquista zu verlangen oder gar einem anderen Volk, etwa den Franzosen oder Engländern, ein Mandat zur Wiedergutmachung und zur Bestrafung der in bello injusto versantes zu empfehlen. Auch hier ist seine Intention wesentlich auf die Wahrheit der Argumentation und weniger auf die Wirklichkeit der historisch-politischen Situation gerichtet. Auch die verschiedenen praktischen Methoden der Ausübung des Missionsrechts treten bei ihm noch nicht so klar unterschieden hervor wie in der späteren Diskussion dieser Frage, in der drei Ansichten einander gegenüberstehen: apostolische Verkündung ohne jede Gewalt (Standpunkt des Las Casas), vorherige Unterwerfung der zu missionierenden Vö lker (die Praxis der Conquistadoren) und Missions arbeit unter militärischem Schutz, d. h. unter gleichzeitiger militärischer Begleitung (der Standpunkt Sotos). Ü ber diese drei Wege de procuranda salute Indorum vor allem die Darlegung des Peru-Missionars Jose de Acosta S. J., 1588, bei J. Hö ffner a. a. O. S. 246 ff.

 

VITORIA ALS THEOLOGE

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konkrete Erö rterung müß te zu einer Prüfung von Fall zu Fall führen. Die Lage kö nnte z. B.

hinsichtlich Mexikos und für Cortez eine ganz andere sein als hinsichtlich Perus und für Pizarro, so daß der Krieg in Mexiko sich mö glicherweise als ein gerechter, der Krieg in Peru dagegen als ein ungerechter Krieg herausstellen würde. Aber die scholastische Darstellung bleibt in einer normativgenerellen Distanz zur Sachlage. Ihre Thesen betreffen nur die streitigen Argumentationen, und ihre Konklusionen gehen nicht direkt auf den konkreten geschichtlichen Fall, den sie keineswegs nach Art eines gerichtlichen Urteils entscheiden.

Wie sollen wir uns nun diese in der Tat erstaunliche Objektivität und Neutralität erklären?

Wir müssen uns ihren existenziellen Standort klarmachen und dürfen sie nicht mit moderner Voraussetzungslosigkeit oder der Standortlosigkeit einer freischwebenden Intelligenz verwechseln. Es ist deshalb zunächst notwendig, sich daran zu erinnern, daß die Relecciones des groß en Dominikaners kein juristischer Traktat sind nach Art vö lkerrechtlicher Schriften der folgenden Jahrhunderte. Vitoria ist Theologe, er will kein Jurist sein, und noch weniger will er im zwischenstaatlichen Streit der staatlichen Regierungen Argumente liefern. Von den Juristen spricht er mit einer gewissen Herablassung1. Seine praktische Intention ist in keiner Weise die eines Kronsyndikus oder eines Advokaten. Am allerwenigsten darf man ihn mit bewuß t untheologischen Juristen des modernen, zwischenstaatlichen Vö lkerrechts, wie Balthasar Ayala, Albericus Gentilis oder Richard Zouch auf eine geistige Ebene stellen.

Der spanische Dominikaner spricht als ein Gewissensberater und ein Lehrer, der künftige Theologen, vor allem theologische Gewissensberater von politisch handelnden Personen, erzieht. Die Beziehung eines Beichtvaters zur konkreten Situation des Beichtkindes ist eine andere als die eines juristischen Anwalts zu seinem Klienten oder eines staatlichen Justizbeamten zu einem Delinquenten. Daß aber Rechtsfragen trotzdem als Gewissensfragen auch aktiven Menschen etwas bedeuten kö nnen, dafür enthält das Testament, das Ferdinand Cortez bei seinem Tode (1537) seinem Sohne hinterlassen hat, ein schö nes Beispiel; denn hier gibt der Conquistador eingehende Anweisungen für die Wiedergutmachung des den Indios angetanen Unrechts. Auch ein Krieger wie Cortez kannte also Gewissensfragen. Er hielt sich auch an theologische Gewissensberater.

1 Die Verachtung der Juristen war in dieser Zeit nichts seltenes. Der groß e Cisneros gründete die Universität Alcalä (1510) ohne juristische Fakultät. “Nam a civilibus et forensibus studiis arleo natura sua abhorrebat, ut multi serio affirmantem audi-verint, quidquid illius disciplinae pectore concepisset, se si fieri posset libenter evomiturum”. Vgl. Marcel Bataillon, Erasme et l’Espagne, Paris 1937 p. 14.

 

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Aber er hätte deshalb gewiß nicht daran gedacht, das gute Recht seiner Conquista juristisch in Frage stellen zu lassen oder gar es den Advokaten eines politischen Feindes auszuliefern.

Als Theologe stellt Vitoria die Frage nach dem “Recht” der Conquista und nach der justa causa belli unter durchaus moraltheologischen Gesichtspunkten, mit einer, wenigstens auf den ersten Blick ganz unpolitischen Objektivität und Neutralität. Deshalb genügt es nicht, nur allgemein zu beachten, daß Vitoria kirchlicher Theologe und kein staatlicher Jurist war. Wir müssen uns nicht nur allgemein davor hüten, den groß en Theologen in den leeren Raum einer im modernen Sinne neutralen Objektivität zu versetzen, wir müssen auch den spanischen Dominikaner in seiner geschichtlichen Situation und in seiner ganzen Existenz, in seinem ganz konkreten Denken als ein Organ der rö mischkatholischen Kirche, d. h. als ein Organ der konkreten vö lkerrechtlichen Autorität sehen, von der die Krone von Kastilien den Missionsauftrag für die Neue Welt, also den Rechtstitel der groß en Landnahme empfangen hatte.

Die scheinbar so allgemeine und neutrale Argumentation über den gerechten Krieg erhält erst vom Missionsauftrag her ihren konkret entscheidenden Richtschlag, und die abstrakte Allgemeinheit der Argumentation hebt die existenzielle Wirklichkeit eines konkreten, geschichtlichen Standortes in keiner Weise auf.

Der päpstliche Missionsauftrag war in der Tat die rechtliche Grundlage der Conquista. Das hat nicht etwa nur der Papst behauptet. Auch die katholischen Kö nige Spaniens selbst haben die rechtliche Verbindlichkeit des Missionsauftrages stets anerkannt. In vielen Instruktionen und Erlassen an ihren Admiral Christoph Columbus und an ihre Gouverneure und Beamten betonen sie an erster Stelle die Pflicht zur Mission, und die oft geltend gemachte Klausel des Testamentes der Kö nigin Isabella von 1501 hat das noch besonders eingeschärft. Der Papst hat in der Bulle Piae Devotionis (vom Dezember 1501) den katholischen Kö nigen den kirchlichen Zehnten übertragen und ihnen dafür den Unterhalt der Priester und der Kirchen auferlegt; er hat in einer gleichbenannten Bulle von 1510 bestimmt, daß sie von dem Gold und Silber aus Indien keinen Zehnten zu zahlen haben, und in einer Bulle von August 1508 das Patronat der Spanischen Kö nige über die Kirchen Amerikas geregelt.

Alle diese Regelungen, die wir nur als Beispiele erwähnen, kö nnen nur nach dem jus gentium der Respublica Christiana des christlichen Mittelalters beurteilt werden, nicht nach dem heutigen internationalen oder zwischenstaatlichen Recht, das ein innerstaatliches domaine exclusif von dem auß erstaatlichen Vö lkerrecht scharf und absolut trennt. Nach heutigem zwischenstaatlichem

 

DER PÄ PSTLICHE MISSIONSAUFTRAG

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Recht ist das Verhältnis der Krone Kastilien zur rö mischen Kirche im Grunde gänzlich unkonstruierbar, denn das vö llig säkularisierte heutige Vö lkerrecht beruht auf der territorialen Souveränität von Staaten, die jeder für sich vielleicht Konkordate schließ en, aber doch eine gemeinsame vö lkerrechtliche Autorität geistlicher Art nicht mehr anerkennen und kirchliche Fragen als rein innerstaatliche Angelegenheiten behandeln. Den Boden des festen Landes haben diese souveränen Staaten restlos unter sich geteilt; die Fläche des Meeres gilt als frei, nämlich als staatsfrei und nicht okkupierbar. Im übrigen sind Entdeckung und Okkupation für sie die einzigen in unserem Zusammenhang interessierenden Rechtstitel für eine Landnahme. Die Entdeckung lehnt Vitoria als Rechtstitel der Landnahme ausdrücklich ab. Die Okkupation erkennt er schon deshalb nicht als Rechtstitel an, weil für ihn der Boden Amerikas nicht frei und herrenlos ist.

So ist der päpstliche Missionsauftrag, wenn auch nur mittelbar, nämlich auf dem Wege über die Konstruktion eines gerechten Krieges, der eigentliche Rechtstitel der Conquista. Insofern aber bewegt sich die Argumentation Vitorias noch ganz in der vö lkerrechtlichen Raumordnung der Respublica Christiana. Diese beruhte auf der Unterscheidung des Bodens christlicher Fürsten und Vö lker. Durch alle Jahrhunderte des christlichen Mittelalters hindurch bleibt die Unterscheidung des Bodens christlicher von dem Boden nichtchristlicher Fürsten und Vö lker für die Raumordnung der Respublica Christiana des Mittelalters fundamental und in ihrem Bewuß tsein lebendig. Infolgedessen ist der Krieg, den christliche Fürsten untereinander führen, für ein solches jus gentium ein umhegter Krieg und selbstverständlich etwas anderes als ein Krieg zwischen Christen und NichtChristen. Für die Länder nichtchristlicher Fürsten und Vö lker konnte der Papst entweder Missions-oder Kreuzzugsmandate erteilen, aus denen sich vö lkerrechtlich die Gerechtigkeit des Krieges und damit die Grundlage eines legitimen Gebietserwerbes ergab. So haben die deutschen Kaiser schon im 10. Jahrhundert, zur Zeit der Ottonen, vom Papst Missionsaufträge gegenüber den heidnischen slawischen Vö lkern erhalten und ihr Gebiet nach Osten ausgedehnt. So wurde der Aufruf des Papstes zu einem Kreuzzug gegen die Infideles ein vö lkerrechtlicher Titel von groß er politischer Bedeutung, weil er die vö lkerrechtliche Grundlage für den Erwerb des Bodens islamischer Reiche wurde. Die Landnahme Amerikas durch die Krone von Kastilien entspricht in ihrem ersten, der Argumentation Vitorias zugrunde liegenden Stadium noch ganz dem auf dieser Raumordnung beruhenden Vö lkerrecht des christlichen Mittelalters. Sie ist sogar sein Hö hepunkt, allerdings zugleich auch sein Ende.

6 Carl Schmitt, Nomos

 

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Der Orden der Dominikaner, dem Vitoria angehö rte, und die anderen in der Mission der Indianer tätigen geistlichen Orden waren die Hüter und Vollstrecker des geistlichen Missionsauftrages, aus dem sich jure gentium der legitime Titel für eine weltliche Conquista entwickeln ließ . Auch diese Orden waren daher Organe des Papstes und der Kirche als einer vö lkerrechtlichen Autorität der Respublica Christiana. Sie haben ihren geistlichen Auftrag gegenüber den weltlichen Behö rden und Amtsträgern der spanischen Regierung durchaus ernst genommen. Alle Missionsorden, Dominikaner, Franziskaner, Augustiner, Hieronymiten und Jesuiten, gerieten deshalb in fortwährende Spannungen und Differenzen mit den Kolonialbeamten der spanischen Regierung. Man darf diese Gegensätze aber nicht nach der Analogie neuzeitlicher Kämpfe zwischen Staat und Kirche beurteilen. Sie sind kein Bismarckscher Kulturkampf und kein Ausdruck des Laizismus im Stil des franzö sischen Kirchenstreites. Vielmehr trifft auch hier zu, was von dem mittelalterlichen Gegensatz von Kaiser und Papst gilt, daß Kaiser und Papst, Reich und Kirche eine untrennbare Einheit bildeten und daß es sich bei diesen Gegensätzen nicht um den Konflikt von zwei verschiedenen politischen Grö ß en, nicht um den Kampf von zwei verschiedenen “Societates” handelt, sondern nur um die Spannung von zwei Ordungsreihen ein und derselben unbezweifelten Einheit, um zwei diversi ordines. Auch in dieser Hinsicht ist die spanische Conquista eine Fortsetzung der Raumordnungsbegriffe der Respublica Christiana des christlichen Mittelalters. Dieses mittelalterliche jus gentium ist erst durch den in sich geschlossenen, souveränen Flächenstaat des