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Recht nicht gilt; und zweitens das freie Meer, die neu entdeckten Ozeane, die von den Franzosen, Holländern und Engländern als ein Bereich der Freiheit aufgefaß t werden. Die Freiheit der Meere ist ein vö lkerrechtliches Raumordnungsproblem ersten Ranges. Sie wurde aber von Juristen des rö mischen Rechts, die ganz in terraner Denkweise verhaftet waren, sofort durch zivilistische Begriffe wie “res communis omnium” und “Sachen des Gemeingebrauchs”

verwirrt. Auch englische Juristen dieser Zeit, wie Zouch und Seiden, denken hier noch terran. In Wirklichkeit bricht mit Bezug auf die Freiheit der Meere im 16. Jahrhundert nicht das rö mische Recht, sondern etwas ganz anderes durch, nämlich die alte, elementare Tatsache, daß Recht und Frieden ursprünglich nur auf dem Lande gelten. Auf diese neue Freiheit der Meere werden wir unten zurückkommen. Aber auch auf dem festen Land der “neuen Erde”, auf amerikanischem Boden, gab es für die christlichen Europäer noch kein geortetes Recht. Für sie war dort nur so viel Recht, wie die europäischen Eroberer — sei es durch ihre christliche Mission, sei es durch Einrichtung einer im europäischen Sinn geordneten Rechtsprechung und Verwaltung —mitbrachten und dorthin übertrugen. Auf dieser Verbindung von zwei “neuen”, d. h. von der bisherigen Ordnung des europäischen festen Landes nicht erfaß ten und in diesem Sinne “freien”

Räumen beruhte die Struktur des damals entstehenden europäischen Vö lkerrechts.

Eine allgemeine, furchtbare Erschütterung aller überkommenen, geistigen und moralischen Prinzipien war die Folge einer solchen von christlichen Regierungen anerkannten Ausgrenzung freier Räume. Die Katastrophe bekundet sich in allen neuen Theorien und Formulierungen des 17. Jahrhunderts, soweit sie modern sind, d. h. den Vordergrund der alten, aus der Antike oder dem christlichen Mittelalter überkommenen Formeln durchbrechen. Viele dieser neuen Ideen des 17. Jahrhunderts werden heute abstrakt genommen und als solche viel zitiert. Ihr geschichtlicher Zusammenhang mit den “freien” Räumen des gleichen Jahrhunderts und mit den Ausgrenzungen einer Kampfzone bleibt dabei meistens unbeachtet und ist ganz in Vergessenheit geraten. Deshalb mö gen einige Beispiele genannt und richtiggestellt werden.

An erster Stelle ist Pascals berühmter Satz zu nennen: “Ein Meridian entscheidet über die Wahrheit”1. Man darf bei diesem Ausspruch des Schmerzes

Die Stelle lautet im grö ß eren Zusammenhang: “Trois degres d’elevation du Pole renversent toute la Jurisprudence. Un Meridien decide de la verite, ou peu d’annees de possession. Les lois fundamentales changent. Le droit a ses epoques. Plaisante justice qu’une riviere ou une montagne borne! Verite en de?a des Pyrenees, erreur au delä”. (Die Ausgabe Faugere setzt zwischen “possession” und “les lois fundamentales”

statt des Punktes ein Komma).

 

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und des Erstaunens nicht einen allgemeinen, relativistischen Skeptizismus unterstellen, der nur die Tatsache der vielen Abweichungen des positiven Rechts in den verschiedenen Ländern und Zeiten im Auge hat. Es handelt sich nicht um solche Banalitäten, sondern vielmehr um das für einen denkenden Menschen wie Pascal erschütternde Faktum, daß christliche Fürsten und Vö lker sich darüber geeinigt hatten, für bestimmte Räume den Unterschied von Recht und Unrecht als nicht vorhanden zu betrachten. Der Meridian Pascals ist in Wirklichkeit nichts anderes als der Meridian der Freundschaftslinien seines Zeitalters, der in der Tat einen Abgrund zwischen der Freiheit, d. h. Rechtlosigkeit eines Naturzustandes und dem Bereich eines geordneten “zivilen” Zustandes aufgerissen hat.

Ein zweites Beispiel für die Auswirkung dieser Freundschaftslinien enthält die Lehre vom Naturzustand in der Staatskonstruktion des Thomas Hobbes. Für Hobbes ist der Naturzustand ein Bereich der Werwö lfe. Der Mensch ist hier für den anderen Menschen ein Wolf, nicht anders, wie auch “jenseits der Linie” der Mensch dem Menschen als wildes Tier entgegentritt.

Das Wort homo homini lupus hat eine lange Geschichte, die hier, bei der Landnahme einer neuen Welt, plö tzlich akut und virulent wird. Francisco de Vitoria hat sich, wie wir sehen werden, in seinen Vorlesungen de Indis (1538) noch ausdrücklich gegen die alte, auf Plautus und Ovid zurückgehende Formel “homo homini lupus” gewandt und ihr das homo homini homo entgegengehalten. Er sagt: “non enim homini homo lupus est, ut ait Ovidius, sed homo”. Der spanische Mö nch verneint sowohl das “homo homini lupus”, wie auch das entgegengesetzte (auf Plinius, Hist. nat. II 7 zurückgeführte) homo homini Deus. Dieses ist später von Bacon und Hobbes zitiert und schließ lich noch bei L. Feuerbach (Das Wesen des Christentums, 1841, S.

402) verwendet. Es ist dann in der Mitte des 19. Jahrhunderts durch einen Zeitgenossen von Karl Marx, durch Max Stirner (Der Einzige und sein Eigentum, 1845), erledigt worden. Aber im 16.

und 17. Jahrhundert erhielt das “homo homini lupus” durch die Tatsache der Freundschaftslinien einen konkreten Sinn. Denn jetzt wurde es geortet, d. h. es erhielt einen von christlichen europäischen Regierungen anerkannten Raum offener und unverhüllter Geltung. Das “homo homini lupus” des Thomas Hobbes war die aus einem neu entdeckten Raum der Freiheit hervorbrechende Antwort des 17. Jahrhunderts auf Vitorias Zurückweisung dieser heidnischen Formel. Hobbes steht hier ganz offensichtlich nicht nur unter dem Eindruck konfessioneller Bürgerkriege in Europa, sondern auch unter dem Eindruck der Tatsache einer Neuen Welt. Er spricht vom “Naturzustand”, aber keineswegs im Sinne einer raumlosen Utopie. Der Naturzustand des Hobbes ist ein Niemandsland, aber deshalb bei weitem noch kein Nirgendwo.

 

FREUNDSCHAFTSLINIEN

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Er ist lokalisierbar, und Hobbes lokalisiert ihn unter anderem auch in der Neuen Welt.

Ausdrücklich werden im “Leviathan” die “Americani” als Beispiel für den Wolf schar akter des Menschen im Naturzustande genannt, und im Behemoth sind die Greuel erwähnt, die sich die spanischen Katholiken im Reich der Inkas zuschulden kommen ließ en. An anderen Stellen freilich, namentlich im späteren Stadium seiner gedanklichen Entwicklung, läß t die begriffliche Verarbeitung das konkrete Zeit-und Raumerlebnis hinter sich. Der Naturzustand wird dann weniger als konkrete geschichtliche Tatsache und mehr als eine nur hypothetisch gedachte Konstruktion behandelt. Doch hebt das den für uns wichtigen zeitgeschichtlichen Zusammenhang mit dem Faktum der Freundschaftslinien nicht auf1.

Als ein drittes Beispiel der Auswirkung dieser Freundschaftslinien sei schließ lich noch ein merkwürdiger Ausspruch John Lackes, des groß en Gegners von Hobbes, erwähnt. Auch bei Locke sind die Vorstellungen vom “Naturzustand” zeitgeschichtlich an Vorstellungen von der “Neuen Welt” gebunden. Nur ist dieser Naturzustand bereits zu einem durchaus erträglichen Sozial-Zustand geworden und nicht mehr das alte “beyond the line”. Man darf nicht vergessen, daß Lockes Werk sich schon der Zeit der Friedensschlüsse von Nymwegen und Utrecht (1713) nähert, d. h. dem Ende des Heroenzeitalters der Piraterie. Doch muß man andererseits bei der geschichtlichen Beurteilung seiner Lehre vom

1 “Nonne hodie multis in locis ita vivitur? Americani … ita vivunt”, Leviathan Cap. 13. In meinem Buch “Der Leviathan in der Staatslehre des Thomas Hobbes”, Hamburg 1938, habe ich bei der Darlegung der Lehre des Hobbes vom Naturzustande den geschichtlichen Zusammenhang mit den Freundschaftslinien noch nicht berücksichtigt. Doch ist der Zusammenhang auch philosophie-geschichtlich gesehen sehr wichtig. Noch Hegels Staatskonstruktion liegt in der Richtung der Konstruktion des Hobbes. Für Hegel ist infolgedessen Amerika ein Bereich der bürgerlichen Gesellschaft ohne Staat (vgl. die weitere Darlegung im Text). Der beste Hobbes-Kenner, Tö nnies, hat in dem meisterhaften Aufsatz “Hobbes und das Zoon Politiken” (Zeitschrift für Vö lkerrecht, XII, 1923, S. 471 ff.) gezeigt, wie Hobbes seine Vorstellung vom Naturzustand im Laufe der Entwicklung immer mehr “verinnerlicht” hat. Das ist richtig, braucht einen aber nicht zu sterilen Antithesen von Sein und Denken oder zu den Distinktionen zu veranlassen, mit deren Hilfe neu-kantianische Epigonen die Rechtsphilosophie allen geschichtlichen Inhalts entleert haben. Ein Gelehrter wie Tö nnies war von diesem Epigonentum weit entfernt. Hobbes selbst ist geschichtlich nur aus seiner Zeit zu verstehen, und zu deren Signatur gehö ren die Linien und die neuen, unendlichen Räume einer damals sehr konkreten Freiheit. Daß Hobbes auß erdem gleichzeitig bei seinem “Naturzustand” an die Anarchie der feudalen Zustände des untergehenden Mittelalters denkt, ist dadurch nicht ausgeschlossen.

Auf diesen geschichtlichen Zusammenhang von Naturzustand und Feudalismus haben Leo Strauß , Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik, Bd. 67 (1932) S. 738 39, und Franz Borkenau, Der Ü bergang vom feudalen zum bürgerlichen Weltbild, Paris 193-1, S. 458, mit Recht hingewiesen.

5 Carl Schmitt, Nomos

 

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Naturzustand und seiner Gesellschaftskonstruktion auch den merkwürdigen Satz beachten, der die geschichtliche Raum-Situation, in der Locke wirklich denkt, am besten erhellt: Am Anfang war die ganze Welt Amerika. “In the beginning all the world was America”1. Dieser Satz eines angeblichen Rationalisten steht am Anfang des 18. Jahrhunderts. Den überraschenden Bedeutungswandel, der sich gegen Ende dieses Jahrhunderts vollzog, werden wir noch kennenlernen. Er betrifft sowohl die Ideen vom Naturzustand wie ihre Verortung in Amerika, der Neuen Welt.

Der vö lkerrechtliche Sinn der Freundschaftslinien des 16. und 17. Jahrhunderts lag darin, daß groß e Räume der Freiheit, als Kampfzonen für den Kampf um die Verteilung einer neuen Welt, ausgegrenzt wurden. Als praktische Rechtfertigung konnte man angeben, daß durch die Abgrenzung einer freien Kampfzone der Bereich diesseits der Linie, also der Bereich des europäischen ö ffentlichen Rechts als einer Sphäre des Friedens und der Ordnung, entlastet und durch Vorgänge jenseits der Linie nicht so unmittelbar gefährdet würde, wie das ohne eine solche Ausgrenzung der Fall gewesen wäre. Die Ausgrenzung einer auß ereuropäischen Kampfzone diente also der Hegung des europäischen Krieges. Das ist ihr vö lkerrechtlicher Sinn und ihre Rechtfertigung.

Im übrigen darf man rechtsgeschichtlicli wohl sagen, daß der Gedanke der Ausgrenzung eines von rechtlichen Hemmungen befreiten Aktionsraumes, einer vom Recht ausgenommenen Sphäre der Gewaltanwendung, einer Denkweise entspricht, die zwar sehr alt ist, die aber bis in die neueste Zeit hinein in typischer Weise englisch blieb, während sie dem staatsbezogenen Rechtsund Gesetzesdenken der kontinentaleuropäischen Nationen immer fremder wurde. Das englische Recht hat, bis in die Gegenwart hinein, den Sinn für die Besonderheiten verschiedener Territorial-Status gewahrt, jedenfalls besser als das kontinentale Rechtsdenken, das im 19.

Jahrhundert schließ lich nur noch einen einzigen Boden-Status, nämlich “Staatsgebiet”, realisierte. Die Mannigfaltigkeit des kolonialen Besitzes, die Unterscheidungen von Dominions und NichtDominions hielten den Sinn für spezifische Raumordnungen und für die Verschiedenheit des Boden-Status wach. Das englische Recht hat auch den Bereich des englischen Bodens, als den raumhaften Geltungsbereich des Common Law, von anderen räumlichen Bereichen klar unterschieden und das Common Law als Law of the Land, als lex terrae, angesehen. Die Macht des Kö nigs galt auf dem Meere und in den Kolonien als absolut, während sie für das eigene Land dem Common Law und den ständischen oder parlamentarischen Schranken des

1 On Civil Government II § 49; dazu die Berliner rechtswissenschaftliche Dissertation von Emil Roos über John Locke’s Theorie des Vertrages und des Naturzustandes, 1943.

 

AUSGRENZUNG FREIER RÄ UME

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englischen Rechts unterlag. Der erste Kampf der parlamentarischen Opposition gegen den Kö nig Jakob I. betraf die Streitfrage, ob der Kö nig den Bereich des Meeres ausdehnen dürfe, um nach seinem Belieben und ohne parlamentarische Beschränkungen Zö lle zu erheben. Noch Arthur Duck hält (um 1650) daran fest, daß auf dem Meer nicht Landrecht, sondern rö misches Recht gilt1. Diese Beschränkung des Rechts auf das Land und den eigenen Boden steht in einer alten, rechtsgeschichtlichen Tradition. Man hat sie mit einem soziologischen Begriff als “Binnenmoral” gekennzeichnet2. Meiner Ansicht nach handelt es sich hier nur um den uralten Satz: Alles Recht ist Recht nur am rechten Ort. Deshalb ist es geschichtlich richtiger, den Zusammenhang von Ordnung und Ortung und die Raumgebundenheit allen Rechts im Auge zu behalten. Dann wird der Gedanke der amity line und eines ausgegrenzten, freien, d. h.

rechtsleeren Raumes als klarer Gegensatz zu einem alten, d. h. in einer alten Welt verorteten Recht besser sichtbar.

Auch der englischen Konstruktion des Ausnahmezustandes, dem sogenannten Martial Law, liegt in offensichtlich analoger Weise die Vorstellung eines ausgegrenzten, freien und leeren Raumes zu Grunde. In Frankreich wurde der Ausnahmezustand als Belagerungszustand im Laufe des 19. Jahrhunderts zu einer rechtlich geordneten Institution. Das Martial Law des englischen Rechts dagegen blieb ein zeitlich und räumlich bestimmter Bereich der Suspendierung allen Rechts. Zeitlich ist es durch Verkündung des Kriegsrechts am Anfang und durch einen Indemnitätsakt am Schluß von dem Zeitraum der normalen Rechtsordnung abgegrenzt; räumlich durch eine genaue Angabe des Geltungsbezirks; innerhalb dieses ö rtlichen und zeitlichen Bereichs kann alles geschehen, was nach Lage der Sache faktisch notwendig erscheint3. Es gibt für diesen Vorgang ein anschauliches antikes Symbol, auf das auch Montesquieu hingewiesen hat: die Statue der Freiheit oder die der Gerechtigkeit wird für eine bestimmte Zeit verhüllt.

1 Diejenigen, die von den Gerichten der Admiralität wegen Mordes, Piraterie oder anderer Verbrechen zum Tode verurteilt wurden, verloren deshalb ihr Vermö gen nicht, weil das rö mische Recht diese Strafwirkung nicht kannte, während englische Gesetze ausdrücklich anders bestimmten; vgl. Ernest Nys, Le droit romain, le droit des gens et le College des docteurs en droit civil, Brüssel 1910, S. 65.

- So Michael Freund, in seinem übrigens ausgezeichneten Aufsatz “Zur Deutung der Utopie des Thomas Morus”, in der Historischen Zeitschrift 142 (1930) S. 255.

3 Zur englischen Konstruktion des Martial Law (im Gegensatz zu den Normierungsund Institutionalisierungsversuchen des kontinental-rechtsstaatlichen Belagerungszustandes): Carl Schmitt, Die Diktatur (1921) 2. Aufl. 1925, S. 174; Carl Heck, Der Ausnahmezustand in England, in “Das Recht des Ausnahmezustandes im Auslande”, Beiträge zum ausländischen ö ffentlichen Recht und Vö lkerrecht, Heft 9, 1929, S. 192 ff.

 

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LANDNAHME EINER NEUEN WELT

In anderer Weise wiederum stehen aber auch die Vorstellungen des freien Meeres, des freien Handels und der freien Weltwirtschaft mit dem Gedanken eines freien Spielraumes für freien Wettbewerb und freie Ausbeutung mit solchen Raumbegriffen in einer geschichtlichen und strukturellen Beziehung1. Die “freien” Räume, die in dieser Weise entstehen, kö nnen in dem schö nen Licht eines Bereiches agonalen Kräftemessens erscheinen; sie kö nnen aber auch zu einem wüsten Chaos gegenseitiger Vernichtung werden. Das ist Sache der verschieden bewertenden Konstruktionen und des freien Spiels der Kräfte. In Hegels Staatsphilosophie erscheint der Staat als ein Reich der Sittlichkeit und der objektiven Vernunft, das sich über der nichtstaatlichen, bürgerlichen Gesellschaft erhebt, die bei Hegel und Marx als das Tierreich eines rücksichtslosen, in diesem Sinne freien Egoismus erscheint. Dabei ist zu beachten, daß in Hegels Vorlesungen über die Philosophie der Geschichte gerade Amerika in spezifischem Sinne als Raum der noch, staatslosen, bürgerlichen Gesellschaft gekennzeichnet wird. Alles das ist geistesgeschichtlich eine Nachwirkung der im 16. Jahrhundert sich durchsetzenden Gegenüberstellung eines Bereiches agonaler Freiheit und freier, bürgerlicher Gesellschaft gegenüber dem Staat als einem Reich der objektiven Vernunft. Es ist übrigens zugleich ein Beispiel für die mannigfachen Variationen, in denen Hobbes Unterscheidung von Naturzustand und zivilem Zustand weiterlebt und im 19. Jahrhundert für das Verhältnis von Politik und Wirtschaft als zwei verschiedenen Räumen von praktischer Bedeutung wird.

3. Die dritte und letzte globale Linie ist die der westlichen Hemisphä re. Diese Linie ist der erste vö lkerrechtliche Gegenstoß der neuen Welt gegen die alte. Aber in ihren Ursprüngen steht sie noch in einem geschichtlichen und dialektischen Zusammenhang mit den vorangehenden Linien. Die portugiesischspanischen Verteilungslinien wie die englischen Freundschaftslinien gehö rten, wie gesagt, zu der europäischen Land-und Seenahme der Neuen Welt. Sie sind Raum-Einteilungen, die wesentlich die Beziehungen zwischen den landnehmenden europäischen Mächten ordnen. Die romanische Raya hatte einen distributiven Sinn; sie nennt sich ja selbst in dem Vertrag von Tordesillas (1494) “linea de la particion del mär”. Die englische amity line dagegen hat agonalen Charakter. Die Ausgrenzung eines Bereiches rücksichtslosen Kampfes war, wie gesagt, die logische Folge davon, daß es zwischen den landnehmenden Mächten sowohl an einem anerkannten Verteilungsprinzip, wie erst recht an einer gemeinsamen schiedsrichterlichen Teilungs-oder Zuweisungs-instanz fehlte. Solange noch ein Rest geistiger Gemeinsamkeit zwischen den europäischen

1 Zeitschrift für Vö lkerrecht XXIV (1940) S. 164 f.

 

LINIE DER WESTLICHEN HEMISPHÄ RE

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Landnehmern besteht, kann der Begriff der “Entdeckung” realisiert werden. Die effektive Okkupation, d. h. der staatlich konsolidierte Status quo des Besitzes, wird schließ lich im 19.

Jahrhundert zum einzigen Erwerbstitel. Bis dahin sind Entdeckung und der rö misch-zivilrechtlich zerredete Begriff der “Okkupation” die einzigen Rechtstitel der Landnahme freien Bodens. Das bringt zweierlei mit sich: erstens muß nö tigenfalls lange gekämpft werden, ehe die Landnahme vom Konkurrenten als wirklich und dauernd hingenommen oder gar in aller Form anerkannt wird, und zweitens wird der Krieg rechtlich von seinem Ergebnis her beurteilt, d. h. er wird das anerkannte Mittel einer Ä nderung des Status quo des jeweiligen Besitzstandes. Auf dem Hintergrunde der globalen Linien wurde eine Rationalisierung, Humanisierung und Verrechtlichung, mit einem Wort: eine Hegung des Krieges, erreicht. Das geschah, wie wir noch sehen werden, wenigstens für den kontinentalen Landkrieg des innereuropäischen Vö lkerrechts durch die Beschränkung des Krieges auf eine militärische Beziehung von Staat zu Staat.

Erst nachdem die neue, staatsbezogene Raumordnung auf europäischem Boden vollendet war, trat die dritte und letzte globale Linie auf, die der wesiiidien Hemisphä re. Mit ihr stellt sich die Neue Welt der überlieferten Raumordnung des europäischen und europazentrischen Vö lkerrechts selbständig entgegen. Sie stellt dadurch diese alte Raumordnung als solche von Grund auf in Frage. Das beginnt geistesgeschichtlich schon im 18. Jahrhundert mit dem Unabhängigkeitskrieg und der Ü bertragung von Rousseau’s Naturzustand auf die von England und Europa sich freimachenden Staaten. Doch setzten die praktischen Wirkungen dieser globalen Linie der westlichen Hemisphäre erst im 19. Jahrhundert ein, um sich dann im 20.

Jahrhundert offen und unwiderstehlich zu entfalten. Deshalb ist es notwendig, zuvor die Ausbildung der Raumordnung des zwischenstaatlichen europäischen Vö lkerrechts und der von ihm bewirkten Hegung des Krieges zu erö rtern. Erst dann, vor allem erst im Gegensatz der verschiedenen Kriegsbegriffe, wird uns die vö lkerrechtliche Tragweite dieser Linie einer westlichen Hemisphäre erkennbar. Es ist die Linie, von der aus es gelungen ist, die Raumordnung der europäischen Welt aus den Angeln zu heben und einen neuen Kriegsbegriff in die Weltgeschichte einzuführen.

2. Die Rechtfertigung der Landnahme einer Neuen Welt (Francisco de Vitoria) Vierhundert Jahre lang, vom 16. bis zum 20. Jahrhundert, ist die Struktur des europäisclien Vö lkerrechts durch einen fundamentalen Vorgang, durch die Eroberung einer neuen Welt, bestimmt worden. Selbstverständlich haben

 

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LANDNAHME EINER NEUEN WELT

damals wie später zahlreiche Diskussionen über naheliegende rechtliche und moralische Fragen stattgefunden1. Auch gibt es zahlreiche einzelne Stellungnahmen zu dem Recht oder Unrecht der Conquista. Trotzdem darf man behaupten, daß das groß e grundlegende Problem selbst, nämlich die Frage nach der Berechtigung der europäischen Landnahme im Ganzen, selten in systematischer Weise ex professo zum Gegenstand einer moralischen oder rechtlichen Fragestellung gemacht worden ist. Eigentlich gibt es nur eine einzige, in diesem Sinne systematische und zugleich monographische Behandlung, die das vö lkerrechtliche Problem offen ins Auge faß t, die grundsätzliche Frage nach den in Betracht kommenden Rechtstiteln der groß en Landnahme direkt stellt und nach allen Regeln der scholastischen Methode beantwortet.

Diese Darlegung stammt aus der ersten Zeit der Conquista selbst. Es sind die berühmten Vorlesungen des Francisco de Vitoria, die Relecciones “de Indis et de iure belli” (1538/9). Sie haben schon durch ihren geistigen Mut zur Fragestellung und durch die Vollkommenheit ihrer scholastischen Methode alle folgenden Erö rterungen des Problems beeinfluß t und in ihren Bann gezwungen. Sie sind freilich auch vielfach miß verstanden und in verschiedenartiger Weise verwertet worden.

Die Thesen Vitorias stehen im Zusammenhang einer scholastisch-theologischen Erö rterung und gehö ren bereits zur spanischen Spätscholastik. Bisher fehlt es an einer Gesamtdarstellung dieser groß en europäischen Denkleistung, die sich auf die Zeit Karls V. und Philipps II.

erstreckt. Eine solche Gesamtdarstellung kö nnte auch, wie der deutsche Theologe und Kenner der Spätscholastik, Karl Eschweiler, mit Recht gesagt hat, “nur in Spanien und nur von Spaniern geschrieben werden”2. Ich erö rtere hier, von der heutigen Vö lkerrechtswissenschaft her, den rechtsgeschichtlichen Standort Vitorias und die rechtswissenschaftlichen Verwertungen seiner vielgenannten Relecciones, deren Interpretation ihre eigene Geschichte hat.

1 Eine Ü bersicht über die Literatur des 16. Jahrhunderts findet sich in dem Cuerpo de Documentos del Siglo XVI sobre los Derechos de Espana en las Indias y Filipinos, von Lewis Hanke, ed. von Augustin Milliares Carlo, Mexico 1942, p. 315— 336; und bei Lewis Hanke, The Spanish Struggle for Justice, Philadelphia (University of Pennsylvania Press) 1949. Eine Darlegung der verschiedenen Argumentationen bei Joseph Hö ffner, Christentum und Menschenwürde, das AnHegen der spanischen Kolonial-ethik im goldenen Zeitalter, Trier 1947.

2 Karl Eschweiler, Die Philosophie der Spätscholastik. Spanische Forschungen der Gö rresgesellschaft.

Bd. l S. 264.

 

FRANCISCO DE VITORIA

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1.

Der erste Eindruck, den der heutige Leser von diesen Vorlesungen erhält, ist der einer ganz auß erordentlichen Unvoreingenommenheit, Objektivität und Neutralität. Die Argumentation erscheint dadurch nicht mehr mittelalterlich, sondern “modern”. Sieben tituli non idonei nee legitimi und ebensoviele tituli legitimi werden in verschiedener Ausführlichkeit, aber in gleicher Sachlichkeit erö rtert’. Dabei werden alle Rechtstitel des Papstes und des Kaisers, die sich aus einem Weltherrschaftsanspruch ableiten, mit voller Unbefangenheit als nicht geeignet und nicht legitim abgelehnt. Auch im sonstigen Verlauf der Argumentation bleibt dieser Eindruck vö lliger Objektivität und Neutralität bestehen.

Insbesondere wird stets betont, daß die Eingeborenen Amerikas zwar Barbaren, aber trotzdem Menschen sind wie die europäischen Landnehmer. Sie sind Menschen und keine Tiere. Damit wird, wenn auch ohne ausdrückliche Bezugnahme, eine bestimmte Art von Argumentation abgelehnt, die damals schon ö fters vorgebracht wurde, insbesondere in verschiedenen Rechtfertigungen der Conquista durch den Historiographen Karls V. und Lehrer Philipps II., den Humanisten Jüan Gines Sepülveda (1490— 1573), für den Las Casas ein hombre enemigo und ein sembrador de discordias war. Sepülveda stellte die Eingeborenen als Wilde und als Barbaren hin, um sie, unter Berufung auf Aristoteles, mit dieser Begründung rechtlos und ihr Land zum Objekt einer freien Landnahme zu machen.

Schon damals, gleich zu Beginn der Conquista, ist geltend gemacht worden, daß die Indianer Gö tzenanbeter, Menschenopferer, Kannibalen und Verbrecher aller Art seien. Der Satz aus dem ersten Buch der Politik (I c. II, 13) des Aristoteles, daß barbarische Vö lker “von Natur Sklaven” sind, wurde oft zitiert, und Sepülveda wird sogar der Satz vorgeworfen: “Die Spanier stehen über den Barbaren wie der Mensch über dem Affen”2.