als

selbstverständlich, daß nur christlich-europäische Fürsten und Vö lker sich an der Landnahme der Neuen Welt beteiligen und Partner solcher Verträge sein kö nnen; aber die darin liegende Gemeinsamkeit der christlichen Fürsten und Nationen enthält weder eine gemeinsame, konkret-legitimierende, schiedsrichterliche Instanz, noch ein anderes Verteilungsprinzip als das Recht des Stärkeren und der schließ lich nur noch effektiven Okkupation. Daraus muß te die allgemeine Vorstellung entstehen, daß alles, was “jenseits der Linie” geschieht, überhaupt auß erhalb der rechtlichen, moralischen und politischen Bewertungen bleibt, die diesseits der Linie anerkannt sind. Das bedeutet eine ungeheure Entlastung der innereuropäischen Problematik, und in dieser Entlastung liegt der vö lkerrechtliche Sinn des berühmten und berüchtigten beyond the line.

Bei näherer rechtswissenschaftlicher Betrachtung lassen die Freundschaftslinien des 16. und 17. Jahrhunderts zwei Arten von “freien” Räumen erkennen, in die sich die Aktivität der europäischen Vö lker hemmungslos ergieß t: erstens einen unabsehbaren Raum freien Landes, die neue Welt, Amerika, das Land der Freiheit, d. h. der freien Landnahme durch Europäer, in dem das “alte”

1 Moreau de Saint-Mercy, aaO. S. 25/27. Die Anordnung Richelieus beruht auf den Beratungen eines wissenschaftlichen Kongresses. Sie ist in der Geschichte der Geographie wohlbekannt. Doch tritt der politisch und vö lkerrechtlich wichtige Zusammenhang mit der Frage der Freundschaftslinien bei den Geographen meistens nicht hervor, vgl. z. B. Hermann Wagner, Lehrbuch der Geographie, 10. Aufl. Bd. I (1920) S. 65.

 

FREUNDSCHAFTSLINIEN