kolonialgeschichtliche

Bedeutung durch die Arbeiten von F. G. Davenport (1917 bis 1934) und von Adolf Rein (seit 1925) klargestellt worden ist2.

Das globale Liniendenken hat seine eigene Entwicklung und Geschichte. Die wichtigsten Beispiele seiner zahlreichen Erscheinungsformen sind nunmehr unter den Gesichtspunkten der vö lkerrechtlichen Raumordnung näher zu erö rtern. Sie bilden eine zusammenhängende, einheitliche Reihe, die von der Entdeckung Amerikas im Jahre 1492 bis zu den amerikanischen Erklärungen des zweiten Weltkrieges geht. Es wäre jedoch irreführend, über dem offensichtlichen Zusammenhang dieser Reihe die Tatsache auß er Acht zu lassen, daß sich die Linien und die verschiedenen Stadien des globalen Liniendenkens untereinander wiederum in verschiedenen Raumordnungen bewegen und deshalb auch einen ganz verschiedenen vö lkerrechtlichen Sinn haben. Weder wissenschaftlich-theoretisch, noch praktisch-politisch beruht der Begriff der globalen Linie unterschiedslos auf den gleichen vö lkerrechtlichen Voraussetzungen und Vorstellungen. Die Verschiedenheit betrifft nicht etwa nur die geographischen Abgrenzungen und Linienziehungen der Meridiane, sondern auch den Inhalt der vorausgesetzten politischen Raumvorstellungen und damit

Bericht”, Zeitschrift für Vö lkerrecht XXV (1941) S. 257 f. Staedler macht hier einen allzu scharfen Einschnitt von mittelalterlich-lehnsrechtlichem und, wie er es nennt, “international-modernem Vertragsdenken”, indem er jede vertragliche Abmachung bereits als Ausdruck “modernen” internationalrechtlichen Denkens ansieht. Das setzt aber den geschichtlichen Wert seiner Ausführungen nicht herab. Aus dem neuesten spanischen Schrifttum: Jüan Manzano, El decreto de la Corona de Castilla sobre el descubrimiento y conquista de las Indias de Ponente, in “La Rivista de Indias”, Bd. III (1942) S. 307 f.

1 Carl Schmitt, Vö lkerrechtliche Groß raumordnung, 4. Aufl. (1942) S. 57; ferner Raum und Groß raum im Vö lkerrecht, Zeitschr. f. Vö lkerrecht XXIV (1940) S. 155. Der Vertrag von Cateau-Cambresis ist abgedruckt bei F. G. Davenport, European Treaties bearing on the History of the United States and its Dependencies (Publications of the Carnegie Institution 254, 1), Washington 1917, Doc. 21. S. 219 ff., dazu die vö lkerrechtswissenschaftlich erst seit kurzem ausgewertete hervorragende Darstellung von Adolf Rein, Der Kampf Westeuropas um Nordamerika im 15. und 16. Jahrhundert, Stuttgart-Gotha 1925 (Allg.

Staatengeschichte 2, 3) S. 207 f.; über den Salz: “Jenseits vom Ä quator gibt es keine Sünde”: Rein, aaO. S.

292; über die Bedeutung der überseeischen Ausdehnung für das europäische Staatensystem: Histor. Zschr.

137 (1928) S. 28 ff.; zur Geschichte der vö lkerrechtlichen Trennungslinie zwischen Amerika und Europa, Ibero-Amerikanisches Archiv IV (1930) S. 530— 543; ferner Ulrich Scheuner, Zur Geschichte der Kolonialfrage im Vö lkerrecht, Zeitschr. für Vö lkerrecht XXII (1938) S. 466; Wilhelm Grewe, Die Epochen der modernen Vö lkerrechtsgeschichte, Zschr. f. d. gesamte Staatswissenschaft, 103 (1942) S. 51 f.

 

RAYA UND AM/TY LINE

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die gedankliche Struktur der Linien Vorstellung und der in ihr enthaltenen Raumordnung selbst. Unsere Aufgabe besteht also zunächst darin, die verschiedenen Arten richtig zu unterscheiden und mit ihrer geschichtlichen Eigenart die einzelnen Typen globaler Linien herauszuarbeiten.

1. Die erste Unterscheidung wird durch den groß en geschichtlichen Wandel sichtbar, der von den spanisch-portugiesischen Verteilungslinien, den Rayas, zu franzö sisch - englischen Freundschaftslinien, den amity lines, geführt hat. Der geschichtliche Typus der R a y a ist von der englischen amity line, man darf wohl sagen, durch eine Welt getrennt. Zur Raya gehö rt, daß sich zwei Fürsten, die beide die gleiche geistige Autorität auch vö lkerrechtlich anerkennen, über den Erwerb des Landes andersgläubiger Fürsten und Vö lker einigen. Selbst wenn es eine vertragliche Abmachung ist, die zur Festsetzung der Linie führt, so steht hier doch im Hintergrunde immer noch die Autorität eines gemeinsamen ordo und einer gemeinsamen schiedsrichterlichen Autorität, die als vö lkerrechtliche Instanz den Boden nichtchristlicher Fürsten und Vö lker von dem der Christen unterscheidet. Auch wenn der Papst damals nicht den Besitz von Ländern, sondern nur Missionsgebiete verteilte1, so war das eben auch der Ausdruck einer Raumordnung, die den Machtbereich christlicher Fürsten und Vö lker von dem Gebiet nichtchristlicher Fürsten unterschied. In der Praxis kö nnen die Zonen der Mission nicht von denen der Schiffahrt und des Handels getrennt werden. Die Raya setzt also voraus, daß christliche Fürsten und Vö lker das Recht haben, sich vom Papst einen Missionsauftrag geben zu lassen, auf Grund dessen sie nichtchristliche Gebiete missionieren und im weiteren Verlauf der Mission okkupieren. Auch die (im folgenden Kapitel über Vitoria)

i Das betont Julius Goebel, The struggle for the Falklands Islands, 1927, S. 84; ebenso W. Grewe, Die Epochen, aaO. S. 51. Man darf diesen Gegensatz nicht übertreiben, weil sonst die latente Raumvorstellung päpstlicher Missionsaufträge verlorengeht. Das päpstliche Edikt vom 4. Mai 1493 spricht allerdings zuerst von der Verbreitung der “Fides catholica” und der “christiana lex” und von der Bekehrung der barbarischen Vö lker zum Glauben, enthält aber doch auch die lehnsrechtliche “donatio” der Gebiete und macht die Erben von Kastilien und Leon ausdrücklich zu “donunos cum plena libera et omnimoda potestate, auctoritate et jurisdictione”. Wie leicht und fast selbstverständlich die Missionsfreiheit und das liberum com-merciuin zu einem Rechtstitel des bellum justum und dadurch zum Recht auf Okkupation und Annexion werden, sieht man am besten, wenn man Vitorias Ausgangsthesen mit seinem praktischen Endergebnis vergleicht, vg l. De Indis, Sect. III, de titulis legitimis quibus barbari potuerint venire in ditionem Hispanorum, besonders 7 S.

Bei Vitoria erscheint in der Septima Conclusio, in der Darlegung der Rechtstitel für die Unterwerfung der Barbaren unter die Spanier (weil diese angesichts der Weigerung, freie Mission und freien Handel zu gewähren, einen gerechten Krieg führen) das Recht der Landnahme. Darüber ist im folgenden Kapitel noch weiteres zu sagen.

 

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LANDNAHME EINER NEUEN WELT

noch zu behandelnde, erstaunlich objektiv ansetzende Erö rterung Vitorias in seinen Relecciones de Indis Insulanis (1538) mündet schließ lich darin, daß die Spanier einen gerechten Krieg führen und daher das Land der Indianer annektieren dürfen, wenn die Indianer sich dem freien Commercium (das nicht nur “Handel” ist) und der freien Mission des Christentums widersetzen.

Die globale Linie der Raya selbst aber betrifft nicht allgemein eine Abgrenzung christlichen und nicht-christlichen Gebietes; sie ist nur eine im Rahmen jener Raumordnung verbleibende interne Abgrenzung zwischen zwei landneh-rnenden christlichen Fürsten. Die Raya beruht demnach auf einer vö lkerrechtlichen Einigung über die Landnahme, wobei See-und Landnahme noch nicht unterschieden werden. Die land-und seenehmenden christlichen Fürsten und Vö lker, die noch in der Raumordnung der mittelalterlichen Respublica Christiana blieben, hatten in ihrem christlichen Glauben eine gemeinsame Grundlage und in dem gemeinsamen Oberhaupt der Kirche, im rö mischen Papst, eine gemeinsame Autorität. Sie erkannten sich daher auch gegenseitig als gleichwertige Partner eines Teilungs-und Verteilungsvertrages an, der sich an eine Landnahme anschloß .

2. Der geschichtliche Typus der sogenannten Freundschaftslinien betrifft ebenfalls die europäische Land-und Seenahme der Neuen Welt. Aber er beruht auf ganz anderen Voraussetzungen. Die hier in Betracht kommenden Freundschaftslinien erscheinen zum ersten Mal mit einer — zunächst nur mündlich vereinbarten — Geheimklausel zum spanisch-franzö sischen Vertrag von Cateau Cambresis (1559) . Sie gehö ren wesentlich in das Zeitalter der Religionskriege zwischen den landnehmenden katholischen und protestantischen Seemächten. Während des 17. Jahrhunderts sind sie ein wichtiger Bestandteil des damaligen europäischen Vö lkerrechts. Die vö lkerrechtlichen Theoretiker der Zeit wissen wenig mit ihnen anzufangen und behandeln sie beiläufig beim “Waffenstillstand”2. Aber in vielen wichtigen Verträgen der europäischen landnehmenden Mächte werden sie ausdrücklich anerkannt3. Auch wenn man auf sie verzichtet und (wie z. B. in dem englisch-spanischen Vertrag vom 15.

November 1630) vereinbart, daß auch die jenseits des Ä quators gemachten Prisen zurückgegeben

1 bei Davenport, Doc. 21, a. a. O. I S. 219 f.

2 So Pufendorf, Jus Naturae et Gentium VIII, cap. 7: ein Waffenstillstand ist meistens allgemein, er kann aber auch ö rtlich beschränkt sein. Die Frage der “Linien” in der Vö lkerrechtswissenschaft des 17. und 18. Jahrhunderts ist noch nicht monographisch untersucht.

s So in den englisch-spanischen Verhandlungen und in dem franzö sischspanischen Vertrag von 1604, Davenport, I S. 248.

 

FREUNDSCHAFTSLINIEN

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werden sollen1, bleibt doch für diese Epoche der Grundsatz durchaus in Kraft, daß Verträge, Frieden und Freundschaft sich grundsätzlich nur auf Europa, d. h. auf die alte Welt, auf den Bereich diesseits der Linie beziehen. Selbst Spanier haben gelegentlich geltend gemacht, daß die sonst gültigen Verträge in “Indien” nicht gelten, weil dieses eine “Neue Welt” sei2. Daß die Linie im übrigen besonders den englischen “privateers” ein freies Feld für ihre Beutezüge erö ffnete, ist begreiflich und allgemein bekannt. In spezifischer Weise hatte die franz ö sische Regierung bei ihrer rein politischen Haltung in den Religionskriegen des 17. Jahrhunderts allen Grund, sich auf die “Linie” zu berufen. Denn daß der allerchristlichste katholische Kö nig von Frankreich sich mit gefährlichen Ketzern und wilden Piraten, mit Flibustiers und Buccaniers gegen den katholischen Kö nig von Spanien verbündete und mit solchen Alliierten spanische Städte in Amerika brandschatzte, ließ sich wirklich nur dadurch erklären, daß es sich bei den Zügen dieser Piraten um Vorgänge “jenseits der Linie” handelte3.

Geographisch verliefen diese Freundschaftslinien im Süden über den Ä quator oder über den Wendekreis des Krebses, im Westen über einen im Atlantischen Ozean durch die Kanarischen Inseln oder die Azoren gezogenen Längengrad, oder auch eine Verbindung der beiden Süd-und Westlinien. Das kartographische Problem der genauen Bestimmung der Linie war besonders im Westen sehr wichtig und führte zu ausdrücklichen amtlichen Regelungen. So hat der Kardinal Richelieu eine Erklärung des franzö sischen Kö nigs vom 1. Juli 1634 bekanntgegeben, durch welche den franzö sischen Seefahrern der Angriff auf spanische und portugiesische Schiffe diesseits des Wendekreises des Krebses verboten, jenseits dieser Linien aber ausdrücklich freigegeben wird, solange die Spanier und Portugiesen nicht den freien Zugang zu ihren indischen und amerikanischen Ländern und Meeren gestatten. Allen Piloten, Hydrographen, Karten-und Globus-Verfertigern und -Gravierern wird verboten, etwas an den alten Meridianen zu ändern oder einen anderen westlichen Meridian zu ziehen, als den alten ptolemäischen Null-Meridian, der über die Insel Ferro der Kana-1 Davenport, I, S. 306, dessen Vermerk zu diesem Vertrag im Sachregister den falschen Eindruck hervorrufen kann, als hö rten damit die Freundschaftslinien auf, was natürlich nicht der Fall ist.

2 Davenport, a. a. O. S. 248 (im Jahre 1604, anläß lich des spanisch-englischen Vertrages vom 18./28.

August 1604).

3 Vgl. das Schreiben des Kö nigs von Frankreich bei Moreau de Saint-Mercy, Loix et Constitutions des Colonies Francaises de l’Amerique sous le Vent, I (1550— 1703) Paris 1784 S. 179.

 

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LANDNAHME EINER NEUEN WELT

rischen Inseln geht. Ausdrücklich wird verboten, unter irgendeinem Vorwand den West-Meridian über die Azoren zu verlegen1.

An dieser “Linie” endete Europa und begann die “Neue Welt”. Hier hö rte das europäische Recht, jedenfalls das “europäische ö ffentliche Recht” auf. Hier endete infolgedessen auch die durch das bisherige europäische Vö lkerrecht bewirkte Hegung des Krieges und wurde der Kampf um die Landnahme hemmungslos. Jenseits der Linie beginnt eine “überseeische” Zone, in der, mangels jeder rechtlichen Schranke des Krieges, nur das Recht des Stärkeren galt. Die typische Besonderheit dieser Freundschaftslinien besteht darin, daß sie, ganz anders als die Raya, einen Kampfraum zwischen den landnehmenden Vertragspartnern ausgrenzen, eben weil diesen jede andere gemeinsame Voraussetzung und jede gemeinsame Autorität fehlt. Zum Teil leben sie zwar noch von der Erinnerung an die gemeinsame christliche Einheit Europas. Das einzige, worüber die Partner solcher Beziehungen praktisch einig sind, ist die Freiheit der neuen Räume, die jenseits der Linie beginnen. Die Freiheit besteht darin, daß die Linie einen Bereich freier

und rücksichtsloser

Gewaltanwendung ausgrenzt. Sie