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Kolonialgeschichte ist ebenfalls nur eine Geschichte raumhaft bestimmter Gründungsvorgänge, in denen Ortung und Ordnung sich verbinden. Recht und Ordnung sind, wie schon gesagt, an diesem Ursprung der Landnahme eines und kö nnen hier, an ihrem Anfang, wo Ortung und Ordnung zusammenfallen, nicht von einander getrennt werden. Rechtsgeschichtlich betrachtet gibt es nun — wenn wir von den bloß en schnell sich selbst zerstö renden Gewalttaten absehen —zwei verschiedene Arten von Landnahmen, nämlich solche, die innerhalb einer bestehenden vö lkerrechtlichen Gesamtordnung vor sich gehen und dafür ohne weiteres die Anerkennung anderer Vö lker finden, und andere, die eine bestehende Raumordnung sprengen und einen neuen Nomos des räumlichen Gesamtbereichs nebeneinander existierender Vö lker begründen. Mit jedem Gebietswechsel ist eine Landnahme verbunden, aber nicht jede Landnahme, nicht jede Veränderung der Grenzen und auch nicht jede Neugründung einer Kolonie ist deshalb schon auch ein vö lkerrechtlich umwälzender, einen neuen Nomos konstituierender Vorgang.

Insbesondere kommt es darauf an, ob ein Spielraum freien Bodens vorhanden ist und ob es für den Erwerb nichtfreien Bodens anerkannte Formen gibt. Vitorias Lehre vom gerechten Krieg ermö glicht z. B. die Landnahme fremden, nichtfreien Bodens. Die vielen Eroberungen, Deditionen, Okkupationen, Annexionen, Zessionen und Sukzessionen der Weltgeschichte fügen sich entweder in eine bestehende vö lkerrechtliche Raumordnung ein, oder sie sprengen deren Rahmen und haben, wenn sie nicht nur vorübergehende Gewaltakte sind, die Tendenz, eine neue vö lkerrechtliche Raumordnung zu konstituieren.

Dieser typische Gegensatz von konstituierend und konstituiert ist im Grundsatz leicht zu verstehen. An sich ist die Unterscheidung von konstituierenden Akten und konstituierten Einrichtungen, die Gegenüberstellung von ordo ordinans und ordo ordinatus, von pouvoir constituant und pouvoir constitue, allgemein bekannt und geläufig. Die Juristen des positiven, d.

h. des konstituierten und gesetzten Rechtes haben sich jedoch zu allen Zeiten daran gewö hnt, nur die bestehende Ordnung und Vorgänge innerhalb dieser bestehenden Ordnung, also nur den Bereich des fest Geordneten, des bereits Konstituierten, insbesondere nur das System einer bestimmten staatlichen Legalität ins Auge zu fassen. Die

1 Ich erwähne die Magyaren besonders, weil in Ungarn die Erinnerung an die Landnahme (895 n. Chr.) besonders stark und dort, zum Unterschied von anderen Ländern, auch das Wort für Landnahme honfoglalä s lebendig geblieben ist.

 

LANDNAHME BEGRÜNDET RAD1CAL TITLE

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Frage nach den ordnungsbegründenden Vorgängen lehnen sie gern als unjuristisch ab. Sie finden es sinnvoll, alle Legalität auf die Verfassung oder auf den Willen des als Person gedachten Staates zurückzuführen. Die weitere Frage aber nach der Herkunft dieser Verfassung oder nach der Entstehung des Staates beantworten sie damit, daß sie beides, die Entstehung einer Verfassung wie die Entstehung eines Staates, als eine bloß e Tatsache, ein Faktum hinnehmen.

Das hat in den Zeiten einer unproblematischen Sicherheit einen gewissen praktischen Sinn, namentlich wenn man bedenkt;, daß die moderne Legalität vor allem der Funktionsmodus der staatlichen Bürokratie ist. Diese interessiert sich nicht für das Redit ihrer Herkunft, sondern nur für das Gesetz ihres Funktionierens. Trotzdem gehö rt auch die Lehre von den konstituierenden Vorgängen und von den Erscheinungsformen einer verfassunggebenden Gewalt zur rechtswissenschaftlichen Erö rterung. Es gibt mehrere Arten von Recht. Es gibt nicht nur die staatliche Legalität, sondern auch vor-, auß er-und zwischenstaatliches Recht1. Im Vö lkerredit insbesondere entstehen in jedem Abschnitt der Geschidite koexistierende Reiche, Länder und Vö lker, die mannigfache Ordnungen ihrer Koexistenz ausbilden, deren wichtigster Bestandteil stets die sowohl ö ffentlich-wie auch privatrechtlichen Grundsätze und Verfahren für Gebietsänderungen sind.

Mit dieser Erwägung der vö lkerrechtlichen Bedeutung des Wortes Landnahme haben wir uns die Mö glichkeit verschafft, das grundlegende Ereignis der Geschichte des bisherigen europäischen Vö lkerrechts, die Landnahme einer Neuen Welt, rechtsgeschichtlich und rechtsphilosophisch zu begreifen.

1 Die bedeutendste und zugleich schö nste moderne Darlegung dieser Notwendigkeit, eine Mehrheit von Arten des Rechts im Auge zu behalten, stammt von dem groß en franzö sischen Rechtslehrer Maurice Hauriou. Es gibt Juristen, die nur das staatliche Gesetzesrecht als juristisches Recht, als Recht im Rechtssinne, wie Rudolph Sohm bezeichnenderweise sagt, gelten lassen. Hauriou sagt: “Ihr Irrtum besteht darin, daß sie glauben, es gebe nur eine einzige Art von Recht, während es mindestens zwei gibt: das des Staates und ein vorstaatliches Recht, celui de l’Etat et celui anterieur ä l’Etat, und daß sie dem Staat einen absoluten Wert geben.” Der Staat ist nach Hauriou eine Institution, deren Recht sich hauptsächlich auf die innerstaatliche Sphäre beschränkt und auß erdem eine normale Friedenssituation voraussetzt. In auß erstaat-liclien Beziehungen und während innerstaatlicher Unruhen, insbesondere während eines Bürgerkrieges, gibt es ein primitives Recht, das aber nicht weniger Recht ist als das der staatlichen Legalität. Jede staatliche Verfassung geht auf ein vorstaatliches Recht zurück; sie ist also nicht bloß es Faktum. Im übrigen darf man die Verfassungsgesetze moderner Staaten und ihrer konstituierenden Gewalt nicht mit diesen konstituierenden Akten des Rechtes einer liberte primitive verwechseln. Der pouvoir constituant in modernen Staaten kann bereits von der staatlichen Legalität erfaß t und nur eine Sonderart des pouvoir legislatif sein (M. Hauriou, Precis de Droit Consti-tutionnel, Paris 1923, S. 284 S.).

 

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