und

Friedensschlüsse,

Familienbeziehungen, Asylrecht, Auslieferungen, Geiseln. Es gab commercium und oft sogar connubium, wenigstens der herrschenden Familien und Schichten. Der erste Friedens-, Freundschafts-und Bündnisvertrag, der uns in den schriftlichen Ausfertigungen beider Vertragschließ enden überliefert ist, stammt aus dem Jahre 1279 vor unserer Zeitrech-1 Bei Alfred Heuß , Die vö lkerrechtlichen Grundlagen der rö mischen Auß enpolitik in republikanischer Zeit, Klio, Beiheft XXXI (N. F. 18) 1933, ist die These von der natürlichen Feindschaft und der Notwendigkeit eines Freundschaftsvertrages widerlegt.

Joseph Vogt, Orbis Romanus, Tübingen 1929, S. 14 f.

3 Dar-el-Islam, im Gegensatz zum dar-el-harb, dem Haus oder Gebiet des Krieges. Darüber: Najib Armanasi, Les principes Islamiques et les rapports internationaux en temps de paix et de guerre, Paris 1929.

 

VORGLOBALES VÖ LKERRECHT

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nung; es ist der vielgenannte Vertrag des ägyptischen Kö nigs Ramses II. mit dem Kö nig der Hethiter Chattusil. Der Vertrag enthält Bestimmungen über gegenseitige Hilfe gegen äuß ere und innere Feinde, über Auslieferung von Flüchtlingen und Emigranten und über Amnestien. Er ist als Muster eines vö lkerrechtlichen Vertrages berühmt geworden und stellt zugleich ein Beispiel der Begründung einer “Doppel-Hegemonie” zweier Reiche dar. Bis vor einiger Zeit war in Europa die Auffassung üblich, daß ein ausgebildeter diplomatischer Verkehr und die Kunst einer wohldurchdachten, mehrere Mächte ausbalancierenden Auß enpolitik erst in Italien während des 15. und 16. Jahihunderts unserer Zeitrechnung entstanden sei, als ein hö chst modernes Produkt der Renaissance. Heute wird diese Meinung von Kennern der ägyptischen Geschichte als eine “Illusion” bezeichnet, und jene Verhandlungen, Bündnisse, Handelsverträge, politischen Heiraten, Schriftverkehr und Archivwesen der Pharaonen, der Kö nige von Babylon und Assyrien, von Mitanni und Klatti aus dem 14. und 15. Jahrhundert vor unserer Zeitrechnung erscheinen manchem Historiker jetzt als Prototyp vö lkerrechtlicher Beziehungen1. Auch die politischen und wirtschaftlichen Beziehungen der griechischen, hellenistischen, jüdischen, indischen, arabischen, mongolischen, byzantinischen und anderer Machtgebilde sind oft zum Gegenstand interessanter Darlegungen gemacht worden. Trotzdem war das alles nur in einem unvollständigen und unbestimmten Sinne Vö lkerrecht, jus gentium oder internationales Recht. Nicht nur blieb damals alles, insbesondere der Krieg, organisatorisch auf der Stufe der damaligen technischen, wirtschaftlichen und Verkehrs-Verhältnisse; alles blieb vor allem auch — das ist das Entscheidende — im Rahmen und Horizont eines nicht-erdumfassenden, nicht-globalen Raumbildes und einer noch nicht wissenschaftlich gemessenen Erde.

Was im Orient und im Occident, in den Hochkulturgebieten des Altertums und des Mittelalters an groß en politischen Machtkomplexen entstand, war entweder eine rein kontinentale oder eine Fluß - (potamische) oder hö chstens eine Binnenmeer- (thalassische) Kultur. Der Nomos ihrer Raumordnung war infolgedessen auch nicht durch den Gegensatz von Land und Meer als zweier Ordnungen, wie im bisherigen europäischen Vö lkerrecht, und noch weniger durch die Ü berwindung dieses Gegensatzes bestimmt. Das gilt sowohl von den

1 Der Vertrag von 1279 ist verö ffentlicht (mit der Ü bersetzung von Gardiner und Langdon) im Journal of Egyptian Archaeology Bd. 6 S. 132 ff.; vgl. ferner Korosec, Hethitische Staatsverträge (Leipziger rechtswissenschaftliche Studien, Bd. 60) S. 64 f.; Roeder, Ä gypter und Hethiter, S. 36; A. Moret und G.

Davy, Des Clans aux Empires, Paris 1929, S. 374 f. Vgl. auch Mettgenberg, Zeitschrift für Vö lkerrecht XXIII (1939) S. 23 ff. und XXVI (1944) S. 377.

 

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EINLEITENDE COROLLARIEN

cstasiatischen und indischen Reichen wie von denen des Orients bis zu ihrer Neuprägung im Islam; es gilt vom Reich Alexanders des Groß en, vom rö mischen und vom byzantinisdlen Imperium, von dem Fränkischen Reich Karls des Groß en und dem Rö mischen Reich der deutschen Kö nige des Mittelalters und von allen ihren gegenseitigen Beziehungen1. Was insbesondere das Feudalrecht des europäischen Mittelalters angeht, so war es Bodenrecht im Sinne einer nur terranen Ordnung, die das Meer nicht kannte. Die päpstlichen Verleihungen neuer Missionsgebiete verteilten die Räume von Land und Meer unterschiedslos gleich. Die Päpste erhoben Ansprüche auf alle Inseln (Sizilien, Sardinien, Korsika, England). Aber sie beriefen sich dafür auf die angebliche Schenkung Konstantins und nicht auf eine Teilung der Erde nach Land und Meer. Der Gegensatz von Land und Meer als ein Gegensatz versdüedener Raumordnungen ist eine Erscheinung der Neuzeit. Er beherrscht die Struktur des europäischen Vö lkerrechts erst seit dem 17. und 18. Jahrhundert, also erst nachdem sich die Ozeane geö ffnet hatten und das erste globale Erdbild entstanden war.

Das gemeinsame Recht, das aus einer solchen vorglobalen Einteilung der Erde entstand, konnte kein umfassendes und zusammenhängendes System sein, weil es keine umfassende Raumordnung sein konnte. Es gab zunächst primitive Beziehungen zwischen Klans, Sippen, Stämmen, Städten, Gefolgschaften, Bünden und Gegenbünden aller Art. Sie bewegten sich entweder auf der Stufe vor einer Reichsbildung, oder sie hatten (wie auf italischem Boden bis zur Bildung des Imperium Romanum, auf germanisch-rö mischem Boden bis zur Bildung des Fränkischen Reiches) den Kampf um eine Reichsbildung zum Inhalt. Sobald Reiche erscheinen, entstehen Beziehungen dreifacher Art: zwischenreichische von Reich zu Reich, zwischenvö lkische innerhalb eines Reiches und 1 “Der Lage nach waren die Hochkulturgebiete der ö stlichen und der westlichen Halbkugel im wesentlichen kontinental, hö chstens thalassisch. In der Alten Welt verteilen sie sich mit Ausnahme des Hohen Nordens und der immerfeuchten Tropen über alle Klimagebiete des nordafrikanisch-europäischen Erdteilblockes. Die beiden groß en Südpfeiler der altweltlichen Erdfeste, Negerafrika und Australien mit der austral-asiatischen Inselwelt, bergen keine eigenständigen Hochkulturen. Sie standen zum grö ß ten Teil auch auß erhalb der Ausweitungsbereiche der alten, spontanen Groß raumbildungen. Pflanzengeographisch-klimatisch gesehen haben die Kerngebiete der meisten Hochkulturen aber doch eines gemeinsam: sie reichen aus feuchten Gebieten, die flächenhaft ausgebreiteter Bewirtschaftung zugänglich sind, aus ursprünglichen Waldländern der gemäß igten Zone, der Subtropen und des tropischen und auß ertropischen Monsungebietes bis an den Rand der groß en Steppen-und Wüstengürtel. Die orientalische Kulturwelt jedoch ist im Westen des altweltlichen Trockenraumes zu Hause. Sie überschritt ihn nur in ihren kolonialen Ausweitungen. Die altamerikanischen Hochkulturen scheinen in ihren ältesten Kernen mit Ausnahme dei Mayakultur gleichfalls an Trockenräume gebunden zu sein, aber im Gegensatz zum Orient gleichfalls auch 25

an die Lage der kühleren Hochländer” (Heinrich Schmitthenner).

RESPUBLICA CHRISTI AN A

 

Beziehungen zwischen einem Reich und bloß en Stämmen und Vö lkern, wie zwischen dem Rö mischen Reich und den wandernden Stämmen, mit denen Bündnisse geschlossen wurden und denen Reichsboden überlassen wurde.

Das zwischenreichische Vö lkerrecht der vorglobalen Zeit enthält manche wichtige Rechtsbildungen für Krieg und Frieden. Aber es konnte trotz solcher Ansätze den Mangel einer erdumfassenden Vorstellung nicht überwinden. Es muß te rudimentär bleiben, auch wenn es im Gesandtschaftsi’echt, in Bündnissen und Friedensschlüssen, im Fremden-und Asylrecht feste Formen und anerkannte Gewohnheiten entwickelte. Denn ein zwischenreichisches Vö lkerrecht konnte sich nicht leicht zu einer festen Hegung des Krieges, d. h. zu einer Anerkennung des ändern Reiches als eines justus hostis erheben. Infolgedessen wurden die Kriege zwischen solchen Reichen als Vernichtungskriege geführt, bis sich ein anderes Maß entwickelte. Das zwischenvö lkische Recht innerhalb eines Reiches aber war durch die gemeinsame Zugehö rigkeit zu dem orbis desselben Reiches bestimmt. Auch der Boden selbständiger autonomer Bundesgenossen (foederati) gehö rt zum orbis. Umgekehrt konnten selbst vö llig versklavte, d. h. ihres Bodens gänzlich beraubte Vö lker noch etwas wie ein vö lkerrechtliches Dasein haben. Das zeigt (vom Negativen her umso deutlicher) die in Sparta übliche jährliche Kriegserklärung der Ephoren an die Heloten, d. h. an diejenigen Besiegten und Unterworfenen, die ihre Feldmark verloren hatten. Dem Gedanken einer Koexistenz echter Reiche, d. h.

selbständiger Groß räume in einem gemeinsamen Räume fehlte jede ordnende Kraft, weil es an dem Gedanken einer gemeinsamen, erdumfassenden Raumordnung fehlte.

3. Hinweise zum Vö lkerrecht des christlichen Mittelalters

Das Reich des christlich-europäischen Mittelalters bedarf hier einer besonderen, kurzen Würdigung. Es war eine vorglobale Raumordnung, aber es hat, wie wir noch sehen werden, den einzigen Rechtstitel für den Ü bergang zu einer ersten globalen Ordnung des Vö lkerrechts geliefert. Das sog. moderne, d. h. das zwischenstaatliche europäische Vö lkerrecht der Zeit vom 16. zum 20. Jahrhundert ist aus der Auflö sung der mittelalterlichen, von Kaisertum und Papsttum getragenen Raumordnung entstanden. Ohne eine Kenntnis der Weiterwirkungen dieser mittelalterlich-christlichen Raumordnung ist ein rechtsgeschichtliches Verständnis des aus ihr entstandenen zwischenstaatlichen Vö lkerrechts nicht mö glich.