Am Anfang der Geschichte jedes seß haft gewordenen Volkes, jedes Gemeinwesens und jedes Reiches steht also in irgendeiner Form der konstitutive Vorgang einer Landnahme. Das gilt auch für jeden Anfang einer geschichtlichen Epoche. Die Landnahme geht der ihr folgenden Ordnung nicht nur logisch, sondern auch geschichtlich voraus. Sie enthält die raumhafte Anfangsordnung, den Ursprung aller weiteren konkreten Ordnung und allen weiteren Rechts.
Sie ist das Wurzelschlagen im Sinnreich der Geschichte. Aus diesem radical title leiten sich alle weiteren Besitz-und Eigentumsverhältnisse ab: Gemeinschaftsoder Individualeigentum, ö ffentlich-oder privatrechtliche, sozial-und vö lkerrechtliche Besitz-und Nutzungsformen. Aus diesem Ursprung nä hrt sich — um das Wort Heraklits zu gebrauchen — alles folgende Recht und alles, was dann später noch an Setzungen und Befehlen ergeht und erlassen wird.
Auch die bisherige Geschichte des Vö lkerrechts ist eine Geschichte von Landnahmen. Zu ihnen kommen in bestimmten Zeiten die Seenahmen hinzu. Dann beruht der Nomos der Erde auf einem bestimmten Verhä ltnis von festem Land und freiem Meer. Heute werden beide, festes Land und freies Meer, durch ein neues Raum-Ereignis, die Mö glichkeit einer Herrschaft im Luftraum, sowohl jedes in sich, wie auch beide in ihrem gegenseitigen Verhältnis, aufs stärkste verändert. Es ändern sich nicht nur die Dimensionen der Gebietshoheit, nicht nur die Wirkungskraft und die Geschwindigkeit der menschlichen Macht-, Verkehrs-und Nachrichtenmittel, sondern auch die Inhalte der Effektivitä t. Diese hat immer eine räumliche Seite und bleibt sowohl für Landnahmen und Besetzungen wie auch für Sperren und Blockaden immer ein vö lkerrechtlich wichtiger Begriff. Darüber hinaus ändert sich infolgedessen auch die Relation von Schutz und Gehorsam und damit die Struktur der politischen und sozialen Macht selbst und ihre Beziehung zu ändern Mächten. So beginnt ein neues Stadium menschlichen Raumbewuß tseins und globaler Ordnung.
Alle vorglobalen Ordnungen waren wesentlich terran, auch wenn sie Seeherrschaften und Thalassokratien in sich enthielten. Die ursprünglich terrane Welt wurde im Zeitalter der Entdeckungen verändert, als die Erde zum erstenmal von dem globalen Bewuß tsein europäischer Vö lker erfaß t und gemessen wurde. Damit entstand der erste Nomos der Erde. Er beruhte auf einem bestimmten Verhältnis der Raumordnung des festen Landes zu der Raumordnung des freien Meeres und trug für 400 Jahre ein europazentrisches Vö lkerrecht, das jus publicum Europaeum. Damals, im 16. Jahrhundert, war es England, das den Schritt von einer terranen zu einer maritimen Existenz wagte. Ein weiterer Schritt folgte mit der industriellen Revolution, in deren Verlauf die Erde von neuem erfaß t und von neuem gemessen wurde. Es ist wesentlich, daß die industrielle Revolution von dem Lande ausging, das den Schritt zur maritimen Existenz
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vollzogen hatte. Hier liegt der Punkt, an dem wir uns dem Geheimnis des neuen Nomos der Erde nähern kö nnen. Bisher ist nur ein einziger Autor dem Arcanum nahe gekommen, Hegel, dessen Wort wir zum Abschluß dieses Corollariums zitieren: “Wie für das Prinzip des Familienlebens die Erde, fester Grund und Boden Bedingung ist, so ist für die Industrie das nach auß en sie belebende natürliche Element das Meer.”
Dieses Zitat ist für weitere Prognosen voller Bedeutung. Zunächst aber müssen wir uns eines elementaren Unterschiedes bewuß t werden. Es ist nicht dasselbe, ob das Gerüst einer industrialisierten und technisierten Welt, das der Mensch mit Hilfe der Technik auf der Erde errichtet, eine terrane oder eine maritime Existenz zur Basis nimmt. Heute scheint es allerdings bereits denkbar, daß die Luft das Meer und vielleicht sogar auch noch die Erde friß t und daß die Menschen ihren Planeten in eine Kombination von Rohstofflager und Flugzeugträger verwandeln. Dann werden neue Freundschaftslinien gezogen, jenseits deren dann die Atom-und Wasserstoffbomben fallen. Trotzdem hegen wir noch die Hoffnung, daß es gelingt, das Sinnreich der Erde zu finden, und daß es die Friedfertigen sein werden, die das Erdreich besitzen.
2. Vorglobales Vö lkerrecht
Jahrtausendelang hatte die Menschheit wohl ein mythisches Bild, aber keine wissenschaftliche Erfahrung von der Erde im Ganzen. Es gab keine Vorstellung eines Planeten, der von menschlicher Messung und Ortung erfaß t und allen Menschen und Vö lkern gemeinsam war. Es fehlte jedes in diesem Sinne globale Bewuß tsein und daher auch jedes auf das gemeinsame Gestirn gerichtete politische Ziel. Ebensowenig konnte es ein erd-und menschheitsumfassendes jus gentium geben. Wenn mit Bezug auf diese Zeit von einem jus gentium gesprochen wird, so handelt es sich schon aus Gründen der verschiedenen Raumstruktur nicht um das, was später, nach dem Auftauchen planetarischer und globaler Vorstellungen, Recht der Vö lker, jus gentium, Vö lkerrecht oder internationales Recht hieß .
Philosophische Verallgemeinerungen der hellenistischen Zeit, die aus der Polis eine Kosmopolis machen, kö nnen wir hier beiseite lassen; sie waren ohne T o p o s , d. h. ohne Ortung und deshalb keine konkrete Ordnung1.
1 In dem Kapitel über die Freiheit der Meere unten S. 143 f. werden wir auf den Zusammenhang mit der modernen Utopie zurückkommen. Das griechische Wort Topos hat im Lauf der Zeit die Bedeutung von locus communis, Gemeinplatz, erhalten. Es dient heute dazu, allgemeine und abstrakte Banalitäten als solche zu
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Natürlich hat die Erde, wenn wir sie nachträglich unter unserem heutigen Horizont sehen, immer irgendeine, wenn auch den Menschen unbewuß te Einteilung gehabt. Aber das war keine Raumordnung der Erde im Ganzen, kein Nomos der Erde im eigentlichen Sinne der Worte Nomos und Erde. Mannigfache groß e Machtkomplexe — ägyptische, asiatische und hellenistische Reiche, das rö mische Imperium, vielleicht auch Negerreiche in Afrika und Inkareiche in Amerika — waren untereinander keineswegs vö llig beziehungslos und isoliert; aber ihren Zwischenbeziehungen fehlte der globale Charakter. Jedes dieser Reiche betrachtete sich selbst als die Welt, wenigstens die von Menschen bewohnte Erde, oder als die Mitte der Welt, als den Kosmos, das Haus, und hielt den auß erhalb dieser Welt vorhandenen Teil der Erde, soweit er nicht bedrohlich schien, für etwas Uninteressantes oder eine seltsame Kuriosität, soweit er bedrohlich war, für ein bö sartiges Chaos, jedenfalls aber für einen ihnen offenen, “freien” und herrenlosen Raum für Eroberungen, Gebietserwerb und Kolonisierung. Nun verhält es sich freilich durchaus nicht so, wie es von den Lehrbüchern des 19. Jahrhunderts, und mit Bezug auf die Rö mer selbst von dem berühmten Historiker der rö mischen Geschichte, von Theodor Mommsen, behauptet wird, daß die antiken Vö lker in einer “natürlichen” Feindschaft miteinander gelebt hätten, daß jeder Fremde ein Feind und jeder Krieg ein Vernichtungskrieg, alles nicht verbündete Ausland feindliches Ausland gewesen sei, solange kein ausdrücklicher Freundschaftsvertrag geschlossen war, weil es eben Vö lkerrecht im modernen, humanen und zivilisierten Sinne damals noch nicht gegeben habe. Solche Behauptungen erklären sich aus dem Selbstgefühl des 19. Jahrhunderts und seinen zivilisatorischen Illusionen. Diese haben inzwischen durch die Weltkriege des 20. Jahrhunderts ihre Verifikation erfahren.
Gegenüber jenen unrichtigen Behauptungen hat sich die geschichtlich richtige Erkenntnis durchgesetzt, daß gerade das rö mische Recht und seine vö lkerrechtliche Praxis eine Mannigfaltigkeit von Kriegen, Bünden und Bündkennzeichnen. Aber selbst solche Gemeinplätze werden konkret und überaus lebendig, wenn man ihren raumhaften Sinn bedenkt. Die Lehre von den Topoi ist von Aristoteles entwickelt worden, und zwar als Teil der Rhetorik. Diese wiederum ist, wie die vortreffliche These von Eug. Thionville, De la Theorie des Lieux communs, Paris 1855, zeigt, ein Pendant, eine Antistrophe der Dialektik. Sie ist die Dialektik des ö ffentlichen Platzes, der Agora, zum Unterschied von der Dialektik des Lyceums und der Akademie. Was ein Mensch dem ändern sagen kann, ist diskutabel, plausibel oder überzeugend nur im rechten Rahmen und am rechten Ort. So gibt es auch heute noch unentbehrliche Topoi der Kanzel und des Katheders, des Richterstuhls und der Wahlversammlung, der Konferenzen und Kongresse, des Kinos und des Rundfunks. Jede soziologische Analyse dieser verschiedenen Orte müß te mit einer Darstellung ihrer verschiedenen Topoi beginnen.
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nissen (foedus aequum und foedus iniquum) und Ausland kannte1. Vor allem war das rö mische Recht imstande, den Feind, den hostis, vom Räuber und vom Verbrecher zu unterscheiden. Hostes hi sunt, qui nobis aut quibus nos publice bellum decrevimus: ceteri latrones aut praedones sunt. So heiß t es in dem vielzitierten Satz des Pomponius in den Digesten De verborum significatione 118. Die Fähigkeit, einen justus hostis anzuerkennen, ist aber der Anfang allen Vö lkerrechts. Es gibt also durchaus ein Vö lkerrecht des vorglobalen Weltbildes.
Aber seine Vorstellungen von der Welt und den Vö lkern verblieben im Mythischen und haben der geographischen Aufklärung und den wissenschaftlichen Messungen des nach dem 16.
Jahrhundert einsetzenden globalen Weltbildes nicht standgehalten. Die Erde oder die Welt erschien als ein Kreis, ein orbis, wobei zu beachten ist, daß mit dem mehrdeutigen Wort orbis sowohl eine Scheibe, also eine Kreisfläche, wie auch die Kugel gemeint sein konnte2. Ihre Grenze wurde durch mythische Vorstellungen wie den Ozean, die Midgard-Schlange oder die Säulen des Herkules bestimmt. Ihre politische Sicherung lag in exkludierenden Verteidigungsanlagen wie Grenzwällen, einer groß en Mauer, einem Limes oder (nach islamischem Recht) in der Vorstellung des Hauses des Friedens3, auß erhalb dessen Krieg ist.
Solche Grenzen hatten den Sinn, eine befriedete Ordnung von einer friedlosen Unordnung, einen Kosmos von einem Chaos, ein Haus von einem Nicht-Haus, eine Hegung von einer Wildnis zu trennen. Sie enthielten daher eine vö lkerrechtliche Scheidung, während z. B. im 18. und 19.
Jahrhundert die Grenze von zwei Flächenstaaten des neuzeitlichen europäischen Vö lkerrechts nicht einen Ausschluß , sondern eine gegenseitige vö lkerrechtliche Anerkennung enthält, vor allem die Anerkennung, daß der Boden des Nachbarn jenseits der Grenze nicht herrenlos ist.
Zwischen den Reichen gab es zu allen Zeiten Beziehungen von Reich zu Reich, mancherlei Verhandlungen und Verhältnisse freundschaftlicher und feindschaftlicher Art, Gesandtschaften, Handelsverträge,
Geleit,
Bündnisse,
Kriege,