Erubin, Fol. 28b: “Die Haut und die Nachgeburt sind als Speise nicht verunreinigend.”
Mo’ed katan, Fol. 13b: “Folgende dürfen sich am Halbfeste das Haar schneiden: wer von einer Seereise oder aus der Gefangen-83
schaft zurückkehrt, wer durch die Weisen von dem Banne gelöst wurde, wenn auf sein Bitten ein Gelehrter ein Gelübde gelöst hat, der Naziräer und der Aussätzige, der aus einer Unreinheit in Reinheit zurückgekehrt ist. Ferner darf man Hand-, Barbier-und Frottiertücher waschen, ferner dürfen es männliche und weibliche Flußbehaftete, Menstruierende, Wöchnerinnen und alle, die aus der Unreinheit in die Reinheit zurücktreten.”