Landesverein Sächsischer Heimatschutz
Satzung
§ 1.
Name, Zweck und Sitz des Vereins.
Der Landesverein »Sächsischer Heimatschutz« bezweckt, die sächsische Heimat in ihrer natürlichen und geschichtlich gewordenen Eigenart zu schützen, Neuentstehendes im Sinne dieser Eigenart zu beeinflussen, sowie das Bau- und Wohnungswesen zu fördern.
Sein Arbeitsgebiet umfaßt namentlich:
a) Pflege der überlieferten ländlichen und bürgerlichen Bauweise, Beratung für Bauten und Anlagen aller Art, Maßnahmen gegen die Verunstaltung von Stadt und Land, sowie die Erstattung von Gutachten über alle diese Fragen;
b) Pflege der Volkskunde und Volkskunst;
c) Schutz der landschaftlichen Natur, der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt, sowie der geologischen Eigentümlichkeiten des Landes.
Entsprechend diesen Aufgaben des Vereins bestehen drei Hauptgruppen unter je einem besonderen Leiter, nämlich:
Gruppe A: Bauberatungsstelle,
Gruppe B: Volkskunde und Volkskunst,
Gruppe C: Naturschutz.
Außerdem besteht als besondere Abteilung: eine Beratungsstelle für Bebauungspläne.
Die Verfassung und Tätigkeit dieser Abteilung, sowie ihre Stellung im Gesamtverein wird durch eine vom geschäftsführenden Vorstand aufzustellende Geschäftsordnung geregelt.
Der Sitz des Vereins ist Dresden.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2.
Die Organe des Vereins sind:
a) der geschäftsführende Vorstand,
b) der Gesamt-Vorstand,
c) die Hauptversammlung.
§ 3.
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis mit 31. Dezember.
§ 4.
Der Landesverein setzt sich zusammen aus:
a) körperschaftlichen Mitgliedern,
b) Einzelmitgliedern,
c) Ehrenmitgliedern.
Die Höhe der Jahresbeiträge und der sonstigen Aufwendungen, die zur Erhaltung des Vereins erforderlich sind, bestimmt der geschäftsführende Vorstand, der auch befugt ist, im Einzelfalle Nachlässe zu gewähren. Um Irrtümer zu vermeiden, geben wir hierzu folgende Erklärung: Der Jahresbeitrag ist auf RM. 12.— festgesetzt[9].
Der Eintritt erfolgt durch Anmeldung.
§ 5.
Zu Ehrenmitgliedern oder Förderern können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstandes durch den Gesamtvorstand Personen ernannt werden, die sich um die Bestrebungen des Landesvereins in hervorragender Weise verdient gemacht haben.
§ 6.
Der Gesamt-Vorstand des Landesvereins besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem 1., 2. und 3. Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) den Leitern der drei Hauptgruppen und deren Stellvertretern (zu vergleichen § 14),
e) dem Geschäftsführer, sowie
f) 80 Beisitzern.
Für die Angelegenheiten der Abteilung für Bebauungspläne tritt deren Vorsitzender und dessen Stellvertreter hinzu.
Die Zuziehung noch weiterer Personen mit beratender Stimme bleibt dem Gesamt-Vorstand überlassen.
Die Leiter der Hauptgruppen sowie der Abteilungen können gleichzeitig ein anderes Amt im Gesamt-Vorstande bekleiden.
Die unter a–e Genannten bilden samt 8 Beisitzern des Gesamtvorstandes, die der Gesamt-Vorstand wählt, den geschäftsführenden Vorstand.
§ 7.
Der Gesamt-Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahlen des Vorsitzenden, des 1., 2. und 3. Stellvertreters des Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der Leiter der drei Hauptgruppen erfolgen in je einem besonderen Wahlgange, die der übrigen Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Geschäftsführers, der als Beamter gilt, in einem gemeinsamen Wahlgange. Die Abstimmung ist schriftlich und geheim, wenn nicht die Mehrheit der Versammlung die Wahl durch Zuruf genehmigt. Wiederwahl der ausscheidenden Gesamt-Vorstands-Mitglieder ist zulässig.
Scheidet ein Gesamt-Vorstands-Mitglied vorzeitig aus, so kann sich der Gesamt-Vorstand bis zur nächsten Hauptversammlung durch Zuwahl ergänzen.
Der Gesamt-Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen.
§ 8.
Der Vorsitzende hat den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten und bildet den Vorstand im Sinne von § 26 des BGB. Im Behinderungsfalle tritt einer der drei Stellvertreter für ihn ein.
§ 9.
Hauptgruppen und Abteilungen (§ 1) erledigen die in ihr Tätigkeitsgebiet fallenden Angelegenheiten selbständig unter eigener Verantwortung ihrer Leiter und Vorsitzenden. Diese können jedoch solche Angelegenheiten, insbesondere Fragen von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung, jederzeit nach eigenem Ermessen vor den Vorstand bringen, wie ebenso der geschäftsführende Vorstand aus gleichen Gründen seine Mitentschließung fordern kann.
§ 10.
In der Regel findet aller fünf Jahre die Hauptversammlung statt.
Die Berufung außerordentlicher Hauptversammlungen beschließt der Gesamt-Vorstand selbständig oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder.
Zeit, Ort und Tagesordnung einer Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher durch Veröffentlichung in der »Sächsischen Staatszeitung« und tunlichst in den Mitteilungen bekanntzugeben.
§ 11.
1. Dem geschäftsführenden Vorstand liegt ob:
die Leitung und Geschäftsführung des
Landesvereins;
die Kassen- und Vermögensverwaltung.
2. Dem Gesamt-Vorstand liegt ob:
Die Entscheidung über wichtige und
grundsätzliche Fragen aus dem Arbeitsgebiet
des Landesvereins, soweit sie nicht
den Hauptgruppen oder Abteilungen zuwiesen
sind, die Prüfung und Richtigsprechung
des vom geschäftsführenden
Vorstand erstatteten Jahres- und Kassenberichts.
3. Die Hauptversammlung der Mitglieder des Landesvereins (§ 4) wählt den Gesamt-Vorstand, beschließt über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins (§ 19).
§ 12.
Über die Verhandlungen der Vereinsorgane und die von ihnen gefaßten Beschlüsse sind Niederschriften aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer nach Vorlesen zu unterzeichnen sind.
§ 13.
Sitzungen können gegebenenfalls auch nach Orten außerhalb Dresdens einberufen werden.
§ 14.
An der Spitze jeder Hauptgruppe (§ 1) stehen ein Leiter (Vorsitzender) sowie dessen Stellvertreter. Dem Leiter (Vorsitzenden) steht es zu, Mitglieder des Landesvereins als Gruppenmitarbeiter hinzuzuziehen.
§ 15.
Für größere und einheitliche Arbeiten können vom Gesamt-Vorstande besondere Ausschüsse (Arbeitsausschüsse) bestellt und nach Bedarf als dauernde Einrichtung beibehalten werden.
§ 16.
Jede vorschriftsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig. Der Gesamt-Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, der geschäftsführende Vorstand bei Anwesenheit von mindestens ein Drittel der Mitglieder.
Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit nicht die Satzung anders bestimmt (vgl. § 18) einfache Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied hat – auch im Falle des § 6 Absatz 4 – eine Stimme. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los.
Abstimmungen des Gesamt-Vorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes können auch auf schriftlichem Wege erfolgen.
§ 17.
Änderungen dieser allgemeinen Satzung, sowie des Vereinszweckes kann die Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der Anwesenden beschließen.
§ 18.
Zur Auflösung des Vereins bedarf es des übereinstimmenden und jedesmal von wenigstens vier Fünftel der erschienenen Mitglieder gefaßten Beschlusses zweier mindestens vier Wochen auseinanderliegender Hauptversammlungen. Der Antrag auf Auflösung muß wenigstens drei Monate vor der Versammlung beim Gesamt-Vorstande schriftlich angebracht und öffentlich durch die »Sächsische Staatszeitung« bekannt gemacht werden.
§ 19.
Im Falle der Auflösung wird das Vereinsvermögen dem Gesamtministerium zur freien Verfügung überwiesen.
§ 20.
Die am 1. Juli 1908 errichtete Satzung ist am 15. Mai 1909, 15. Mai 1911, 8. Mai 1912 und am 1. September 1919 abgeändert und am 1. September 1923 in vorliegender Fassung neu errichtet worden.
Dresden, am 1. September 1925.
Fußnote:
[9] Der Beitrag ist beliebig zahlbar (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder fürs ganze Jahr). Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. Jeder, der im Laufe des Jahres eintritt, erhält sämtliche Veröffentlichungen dieses Jahres kostenlos, hat aber auch den Beitrag für das Eintrittsjahr voll zu entrichten. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluß des Kalenderjahres schriftlich zulässig, der Beitrag für das Austrittsjahr ist gleichfalls voll zu entrichten, sämtliche Veröffentlichungen des Austrittsjahres erhält das Mitglied kostenlos. Für Minderbemittelte (Erwerbslose, Kleinrentner, Lehrlinge, Schüler) kann der Jahresbeitrag auf jährlich zu wiederholenden schriftlichen Antrag auf 50 Pf. monatlich herabgesetzt werden. Die Abmeldung hat an den Verein und nicht an eine Mittelsperson zu erfolgen und ist nur dann gültig, wenn sie vom Verein schriftlich bestätigt wurde.
Lehmannsche Buchdruckerei, Dresden-N.