Markgräfliches Patent für den Oculisten, Bruch- und Steinschneider Braun von Gunzenhausen v. J. 1617.

Von gottes gnaden wir Joachim Ernst marggraff zu Brandenburg, in Preußen, zu Stettin, Pommern, der Caßuben vnd Wenden, auch in Schlesien, zu Croßen vnd Jegerndorff hertzog burggraff zu Nürnberg vnd fürst zu Rügen, Dem nach vns zeiger dessen, vnser vnderthan und burger zu Guntzenhausen Johan Simon Braun, oculist, auch stein- vnd bruchschneider vnderthenig zuerkennen geben, das er nit allein das barbiererhandwerk, sondern auch beneben demselben die kunst des stein- vnd bruchschneidens, wie dessen gnugsam erwiesen, mit vleiß gelernet, wie dan an ietzo inner vier jarn sowohl in vnserm land vnd fürstenthumb alß auch außer deßelben anderer vnderschiedlicher orten ettlich viel personen an brüchen, steinen, krebsen, fisteln, hasenschartten, starn gestochen vnd geschnitten, welche ihme auch sonder sein ruhm vermittels göttlicher hülff zimblich wohl vnd glücklich, alß dessen mit lebendiger kundschafft vnd briefflichen vrkunden zubescheinen, gerathen, Dieweil aber ihme bißhero durch ettliche landfahrer vnd marckschreyer, so sich dergleichen auch vnderfangen vnd doch diese nützliche vnd hochnohtwendige kunst nit gelernet, merckliche hinderung vnd eintrag geschehen wollen — alß hatt bei vns wider dergleichen quaksalber vnd leichtfertige gesellen, welche die arme presthaffte leut nur betriegen vnd ansetzen, er Braun gantz vnderthenig angelangt, ihme ein offen patent vnd zeugknuß, sich deßen seiner notturfft nach hette zugebrauchen, gnedig mittzutheilen, welches wir ihme, weil er vns von ettlichen der sachen verstendigen seiner kunst und glücklichen hand halben, berühmet worden, vmb desto weniger verwaigern wöllen. Vnd ist hierauf an alle vnd jede vnsere ambtleut vnd vnderthanen vnser gnediger beuelh, sie wollen obgemellten Braunen vf fürweisung dieß vnsern patents nicht allein glauben zustellen, sondern auch denselben, do sie seiner kunst bedörfftig, vor andern vnbekandten vmbschwaiffern, die wir vnsers theils ohne das in vnserm fürstenthumb nit gedulden können, gegen gebürende vergleichung vnd belohnung gebrauchen, darneben auch sonsten alle gute befürderung erweisen, dagegen er sich erbotten, arme vnuermögliche personen von vnsern vnderthanen vmbsonst vnd Gottes willen zuschneiden. Das gereicht vnsern vnderthanen selbsten zum besten, vnd wir wollen vns solches zugeschehen verlaßen. Zu vrkund mit vnserm anhangenden fürstlichen secretinsigel becrefftiget, vnd geben zu Onolzbach den 4. januarii Anno 1617.

Nürnberg.

J. Baader.