(SZ) Die Weisen lehren, dass es immer mehrere Wege gibt, die Dinge zu betrachten. Nehmen wir zum Beispiel ein Sujet aus dem Urgrund unseres Gemüts, von dem es im vielfach aufgelegten "Buch vom deutschen Wald" einst hieß: "Es geht eine magische Kraft aus vom Walde, ein unbestimmbares Weißnichtwas, das sänftigend auf Gemüt und Seele und anregend auf die Sinne wirkt." Dann aber: "Vollinhaltlich gilt das indessen nur für den deutschen Menschen im deutschen Wald." So begrüßenswert es ohne Zweifel ist, dass sich diese Sicht der Dinge dank des Wirkens der alliierten Streitkräfte letztlich nicht durchgesetzt hat, so beklagenswert prosaisch erscheint indessen der heutige Glaube an die unbedingte Bestimmbarkeit aller Dinge und damit auch des Waldesgrüns. Um nur das Verwaltungsgericht Magdeburg zu zitieren: "Gemäß § 2 Abs.1 LwaldG ist Wald jede mit Forstbäumen bestückte Grundfläche, wobei als Forstpflanzen Waldbäume und Waldsträucher gelten." Global betrachtet, wird die Angelegenheit trotz der Klarheit des § 2 Abs. 1 LwaldG an dieser Stelle kompliziert. Weltweit geht es den Wäldern nämlich an den Wipfel, und nur einer wuchert und wächst noch, treibt wilde Blüten und gedeiht dank intensiver täglicher Pflege: der Paragrafendschungel, und das ist, bitte sehr, kein Kalauer, sondern die Auffassung höchster Repräsentanten des Staates, dieser Tage mahnend vorgetragen auf dem Deutschen Juristentag in Berlin. Diesen §§-Dschungel gelte es nämlich dringend zu beschneiden, um die Zahl der Verirrten und darin Verlorenen zu reduzieren. Man mag nun zweifeln, ob dieser große Rat der Rechtsgelehrten das geeignete Forum ist, da schon der Umfang der Tagungsunterlagen sogar jenen der gesammelten Presseerklärungen Jürgen W. Möllemanns mühelos übertrifft. Andererseits weisen die Juristen zu Recht darauf hin, dass allein der jüngste Bundestag 992 Gesetzesvorhaben behandelte. Bei Lichte besehen sowie auf Jahr und Tag gerechnet, bedeutet das, dass das Parlament schneller neue Paragrafen in die Welt setzt, als sie der Rechtsgelehrte nachlesen oder gar verarbeiten kann. Trotzdem bleiben wesentliche Fragen des menschlichen Zusammenlebens un geklärt. Zum Beispiel jene, ob dauerndes Quaken von Fröschen im Teich des Nachbarn als Bereicherung der Sinne oder als nicht hinzunehmende Zumutung durch die Ökospinner zu betrachten ist. Ebenso muss offen bleiben, ob der Muttermörder erbberechtigt ist, und falls ja, welches Ausmaß seiner geistigen Umnachtung Voraussetzung für den Erhalt des Pflichtteils seitens der Erschlagenen ist. Und wir werden leider auch niemals wissen, ob ein Landes- Umnachtungs-Gesetz, ein LUnachtG, dem Treiben gewisser Landesvorsitzender gemäß § 2 Abs. 1 Einhalt gebieten könnte.