Religionsfreiheit ================= Die Religionsfreiheit gemaess Artikel 4 Grundgesetz ist in Deutschland ein sog. schrankenloses Menschenrecht bzw. ein Menschenrecht ohne Gesetzesvorbehalt. Grundueberlegungungen --------------------- Menschenrecht bedeutet, dass es im Gegensatz zu einem Buergerrecht fuer alle Menschen in Deutschland gilt, unabhaengig von der Staatsangehoerigkeit. Schrankenlos bzw. ohne Gesetzesvorbehalt bedeutet, dass es nicht durch einfache Verordnungen oder Gesetze eingeschraenkt oder ausser Kraft gesetzt werden kann, sondern ausschliesslich bei einer sogenannten Grundrechtskollision, die dann vorliegt, wenn das entsprechende Menschenrecht mit einem anderen, mindestens gleich schwerwiegenden Grundrecht zum erheblichen Nachteil anderer Grundrechtsinhaber kollidiert. Die Religionsfreiheit ist nicht an eine bestimmte Religionszugehoerigkeit oder an Mehrheitsverhaeltnisse gebunden, sondern an die unverletzliche Wuerde des Menschen. Die Religionsfreiheit steht also auch Angehoerigen nichtchristlicher Religionen und Angehoerigen von Minderheiten zu. Es gibt kein "Wohl der Vielen", dem die Religionsfreiheit von Minderheiten unterzuordnen waere. Die Religionsfreiheit ist ein Recht, dass die Freiheit schuetzt, sich religioes zu betaetigen – nicht die Freiheit von Religion. Es gibt auch eine negative Religionsfreiheit, was etwa das Recht beinhaltet, nicht zu einer bestimmten religioesen oder weltanschaulichen Handlung gezwungen zu werden. Die Religionsfreiheit gilt nicht nur im Forum internum, also im privaten Rahmen wie etwa dem "Stillen Kaemmerlein", sondern gemaess hoechstrichterlicher Rechtsprechung auch im Forum externum, im oeffentlichen Rahmen. Grundrechte, egal ob Buerger- oder Menschenrechte, binden den Staat. Sie schraenken das Handeln des Staates gegenueber Mitgliedern der Gesellschaft ein und garantieren den Menschen, dass der Staat ihre Grundrechte wahrt. Das heisst, das Menschenrecht auf Religionsfreiheit darf vom Staat nicht verletzt werden. Grundrechte binden nicht einzelne Menschen oder nichtstaatliche Organisationen, sind aber zugleich Grundlage von Recht und Gesetz in Deutschland. So kennt etwa das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) ein Verbot der Diskriminierung aufgrund der Religion im Handel und in der Berufswelt und schuetzt auch in diesem Bereich die Religionsfreiheit der Menschen im Land. So duerfen etwa Bestimmungen des Hausrechts nicht Menschen aufgrund ihrer Religionsausuebung diskriminieren. Ein Geschaeftsinhaber darf also einer Nikab-Traegerin nicht den Zutritt zu seinen Geschaeftsraeumen unter Verweis auf sein Hausrecht verwehren. Grundrechtskollisionen ---------------------- Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt duerfen nur eingeschraenkt werden, wenn die Ausuebung dieses Grundrechts mit einem anderen, gleich schwerwiegenden Grundrecht kollidiert. In diesem Fall ist der Grundsatz der Verhaeltnismaessigkeit zu wahren: Legitimitaet, Erfordernis, Geeignetheit, Angemessenheit. Legitimitaet bedeutet, dass die Einschraenkung einen legitimen Zweck haben muss, der sich aus dem Grundgesetz bzw. aus der gebotenen Aufloesung einer Grundrechtskollision ergibt. Ausserdem muss das fuer den Zweck gewaehlte Mittel selbst legal sein (Legalitaet). Erfordernis bedeutet, dass das fuer den Zweck gewaehlte Mittel unbedingt erforderlich ist, um den Zweck zu erfuellen. Es ist stets das mildeste Mittel zu waehlen, das angewendet werden kann. Stehen geeignete mildere Mittel zur Verfuegung, so muessen diese verwendet werden. Geeignetheit bedeutet, dass das gewaehlte Mittel tatsaechlich geeignet sein muss, um den Zweck zu erfuellen. Ist das Mittel ungeeignet, ist ein anderes Mittel zu waehlen. Die Geeignetheit muss ueberpruefbar sein (Ueberpruefbarkeit). Angemessenheit bedeutet, dass das gewaehlte Mittel eine Partei nicht staerker belastet als die andere. Die Belastung muss ausgewogen sein. Die Nachteile duerfen nicht schwerer wiegen als die Vorteile. Die wichtigste Grundrechtskollision bei der Religionsfreiheit besteht dort, wo die Ausuebung der positiven Religionsfreiheit mit der negativen Religionsfreiheit kollidiert. Darum darf niemand staatlicherseits zu einer religioesen Handlung genoetigt oder gezwungen werden, etwa zum Besuch eines Gottesdienstes. Allerdings umfasst die negative Religionsfreiheit nach allgemeiner Rechtsprechung nicht das Recht, vom Anblick ausgeuebter Religion, z. B. vom Anblick eines Hidschabs, Burkinis oder Nikabs, verschont zu bleiben. Eine angebliche "Leitkultur", wie sie manche konservative Politiker herbeifantasieren und als Ausdruck vermeintlicher "juedisch-christlicher Traditionen" oder "abendlaendischer Traditionen" betrachten, ist weit davon entfernt, ein Grundrecht zu sein, das durch die Ausuebung der islamischen Religion, selbst durch das Tragen des Nikabs durch eine Muslimin, betroffen waere. Religionsfreiheit ist ein individuelles Menschenrecht ----------------------------------------------------- In Deutschland hat ausnahmslos jeder Mensch das Recht, sich seine Religion und sein religioeses Bekenntnis selbst zu bilden und sein Leben gemaess seinen religioesen Bekenntnissen und Ueberzeugungen allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu fuehren. Es braucht dafuer keine Mitgliedschaft in einer (oeffentlich-rechtlichen) Religionsgemeinschaft. Dieses Recht muss weder erworben werden noch kann es verwirkt werden, da es aus der unverletzlichen Menschenwuerde abgeleitet wird. Das heisst, fuer die Ausuebung der Religion durch Musliminnen und Muslime ist es nicht erforderlich, dass diese Praxis von einer islamischen Religionsgemeinschaft gefordert wird, nicht einmal von der Mehrheit der Musliminnen und Muslime. Die Verfassung schuetzt die Bekenntnisfreiheit auch jenseits verfasster Religionsgemeinschaften oder Mehrheitsueberzeugungen. Es ist auch nicht erforderlich, dass die Ausuebung der Religion exakt einer bestimmten "heiligen Schrift" entspricht, was zudem Menschen benachteiligen wuerde, die keine solche Schrift haben, sondern deren Bekenntnisse muendlich tradiert sind. Wer glaubhaft versichern kann, dass eine bestimmte religioese Handlung seinem Glauben gemaess ist, kann verlangen, diese Handlung ungestoert ausueben zu koennen, ohne dass der Staat ihn darin einschraenkt. Der Ausuebung ist ausschliesslich dann eine Grenze gesetzt, wenn es zu einer Grundrechtskollision kommt. Neutralitaetspflicht des Staates -------------------------------- Der Staat ist zur weltanschaulichen Neutralitaet verpflichtet und darf religioese Bekenntnisse, Ueberzeugungen und Praktiken nicht in weltanschaulicher Hinsicht bewerten oder beurteilen. Eine Bewertung etwa der Hidschab-Pflicht im Islam oder des Gebotes, keinen Alkohol und kein Schweinefleisch zu konsumieren, steht dem Staat nicht zu. Er darf ebenso wenig bestimmte Religionen oder bestimmte Formen der Religionsausuebung bevorzugen oder benachteiligen. Hidschab und Nikab ------------------ Hidschab und Nikab sind einerseits durch die Religionsfreiheit geschuetzt, aber ebenso durch das Menschenrecht auf freie Entfaltung der Persoenlichkeit gemaess Artikel 2 Grundgesetz und durch das Menschenrecht auf freie Meinungsaeusserung gemaess Artikel 5 Grundgesetz, da wir mit der Wahl unserer Kleidung eine (bildlich dargestellte) Meinung aeussern. Zudem greift das Verbot der Benachteiligung aufgrund des Glaubens gemaess Artikel 3 Grundgesetz im Falle einer Diskriminierung. Religionsfreiheit in Deutschland und Europa ------------------------------------------- Zu beachten ist, dass das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Religionsfreiheit staerker schuetzt als die Europaeische Menschenrechtskonvention (EMRK), da diese die Religionsfreiheit nach Artikel 9 EMRK unter einen Gesetzesvorbehalt stellt. Dabei gilt die Bedingung, dass derartige Einschraenkungen "fuer die oeffentliche Sicherheit, zum Schutz der oeffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer" notwendig sind. Inwieweit Verbote von Hidschab, Nikab oder Burkini diese Bedingungen erfuellen, ist nicht nachvollziehbar. Schuetzt eine nationale Verfassung ein Grundrecht staerker als die EMRK, hat die nationale Verfassung in dem Land den Vorzug. Darum ist das Urteil des Europaeischen Gerichtshofes fuer Menschenrechte (EGMR), das z. B. Frankreich und Belgien ein sog. Burkaverbot erlaubt und zum Zwecke des Zusammenlebens sogar fuer zwingend erachtet, fuer Deutschland nicht bindend. Autorin ------- Michaela Molthagen. Alle Rechte vorbehalten Lizenz: Creative Commons BY-NC-SA Stand: 12.08.2026