                         GNU General Public License

             Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007

          Den offiziellen englischen Originaltext finden Sie unter
                    http://www.gnu.org/licenses/gpl.html.

     Deutsche Übersetzung: Peter Gerwinski, 5.7.2007

     Dies ist eine inoffizielle deutsche Übersetzung der GNU General
     Public License, die nicht von der Free Software Foundation
     herausgegeben wurde. Es handelt sich hierbei nicht um eine
     rechtsgültige Festlegung der Bedingungen für die Weitergabe von
     Software, die der GNU GPL unterliegt; dies leistet nur der englische
     Originaltext. Wir hoffen jedoch, daß diese Übersetzung
     deutschsprachigen Lesern helfen wird, die GNU GPL besser zu
     verstehen.

     This is an unofficial translation of the GNU General Public License
     into German. It was not published by the Free Software Foundation,
     and does not legally state the distribution terms for software that
     uses the GNU GPL—only the original English text of the GNU GPL does
     that. However, we hope that this translation will help German
     speakers understand the GNU GPL better.

                         GNU General Public License

             Deutsche Übersetzung der Version 3, 29. Juni 2007

    Copyright © 2007 Free Software Foundation, Inc. (http://fsf.org/) 51
          Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301, USA

   Es ist jedermann gestattet, diese Lizenzurkunde zu vervielfältigen und
   unveränderte Kopien zu verbreiten; Änderungen sind jedoch nicht
   erlaubt.

   Diese Übersetzung ist kein rechtskräftiger Ersatz für die
   englischsprachige Originalversion!

Vorwort

   Die GNU General Public License – die Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz
   – ist eine freie Copyleft-Lizenz für Software und andere Arten von
   Werken.

   Die meisten Lizenzen für Software und andere nutzbaren Werke sind
   daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Werke mit
   anderen zu teilen und zu verändern. Im Gegensatz dazu soll Ihnen die
   GNU General Public License die Freiheit garantieren, alle Versionen
   eines Programms zu teilen und zu verändern. Sie soll sicherstellen, daß
   die Software für alle ihre Benutzer frei bleibt. Wir, die Free Software
   Foundation, nutzen die GNU General Public License für den größten Teil
   unserer Software; sie gilt außerdem für jedes andere Werk, dessen
   Autoren es auf diese Weise freigegeben haben. Auch Sie können diese
   Lizenz auf Ihre Programme anwenden.

   Wenn wir von freier Software sprechen, so beziehen wir uns auf
   Freiheit, nicht auf den Preis. Unsere Allgemeinen Öffentlichen Lizenzen
   sind darauf angelegt, sicherzustellen, daß Sie die Freiheit haben,
   Kopien freier Software zu verbreiten (und dafür etwas zu berechnen,
   wenn Sie möchten), die Möglichkeit, daß Sie die Software als Quelltext
   erhalten oder den Quelltext auf Wunsch bekommen, daß Sie die Software
   ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen verwenden dürfen und
   daß Sie wissen, daß Sie dies alles tun dürfen.

   Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir andere daran hindern, Ihnen
   diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern, auf diese Rechte zu
   verzichten. Aus diesem Grunde tragen Sie eine Verantwortung, wenn Sie
   Kopien der Software verbreiten oder die Software verändern: die
   Verantwortung, die Freiheit anderer zu respektieren.

   Wenn Sie beispielsweise die Kopien eines solchen Programms verbreiten –
   kostenlos oder gegen Bezahlung – müssen Sie an die Empfänger dieselben
   Freiheiten weitergeben, die Sie selbst erhalten haben. Sie müssen
   sicherstellen, daß auch die Empfänger die Software im Quelltext
   erhalten bzw. den Quelltext erhalten können. Und Sie müssen ihnen diese
   Bedingungen zeigen, damit sie ihre Rechte kennen.

   Software-Entwickler, die die GNU GPL nutzen, schützen Ihre Rechte in
   zwei Schritten: (1) Sie machen ihr Urheberrecht (Copyright) auf die
   Software geltend, und (2) sie bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen
   das Recht gibt, die Software zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder
   zu verändern.

   Um die Entwickler und Autoren zu schützen, stellt die GPL darüberhinaus
   klar, daß für diese freie Software keinerlei Garantie besteht. Um
   sowohl der Anwender als auch der Autoren Willen erfordert die GPL, daß
   modifizierte Versionen der Software als solche gekennzeichnet werden,
   damit Probleme mit der modifizierten Software nicht fälschlicherweise
   mit den Autoren der Originalversion in Verbindung gebracht werden.

   Manche Geräte sind daraufhin entworfen worden, ihren Anwendern zu
   verweigern, modifizierte Versionen der darauf laufenden Software zu
   installieren oder laufen zu lassen, wohingegen der Hersteller diese
   Möglichkeit hat. Dies ist grundsätzlich unvereinbar mit dem Ziel, die
   Freiheit der Anwender zu schützen, die Software zu modifizieren.
   Derartige gezielte mißbräuchliche Verhaltensmuster finden auf dem
   Gebiet persönlicher Gebrauchsgegenstände statt – also genau dort, wo
   sie am wenigsten akzeptabel sind. Aus diesem Grunde wurde diese Version
   der GPL daraufhin entworfen, diese Praxis für diese Produkte zu
   verbieten. Sollten derartige Probleme substantiell auf anderen Gebieten
   auftauchen, sind wir bereit, diese Regelung auf diese Gebiete
   auszudehnen, soweit dies notwendig ist, um die Freiheit der Benutzer zu
   schützen.

   Schließlich und endlich ist jedes Computerprogramm permanent durch
   Software-Patente bedroht. Staaten sollten es nicht zulassen, daß
   Patente die Entwicklung und Anwendung von Software für allgemein
   einsetzbare Computer einschränken, aber in Staaten, wo dies geschieht,
   wollen wir die spezielle Gefahr vermeiden, daß Patente dazu verwendet
   werden, ein freies Programm im Endeffekt proprietär zu machen. Um dies
   zu verhindern, stellt die GPL sicher, daß Patente nicht verwendet
   werden können, um das Programm nicht-frei zu machen.

   Es folgen die präzisen Bedingungen für das Kopieren, Verbreiten und
   Modifizieren.

LIZENZBEDINGUNGEN

0. Definitionen

   „Diese Lizenz“ bezieht sich auf die Version 3 der GNU General Public
   License.

   Mit „Urheberrecht“ sind auch urheberrechtähnliche Rechte gemeint, die
   auf andere Arten von Werken Anwendung finden, beispielsweise auf
   Fotomasken in der Halbleitertechnologie.

   „Das Programm“ bezeichnet jedes urheberrechtlich schützbare Werk, das
   unter diese Lizenz gestellt wurde. Jeder Lizenznehmer wird als „Sie“
   angeredet. „Lizenznehmer“ und „Empfänger“ können natürliche oder
   rechtliche Personen sein.

   Ein Werk zu „modifizieren“ bedeutet, aus einem Werk zu kopieren oder es
   ganz oder teilweise auf eine Weise umzuarbeiten, die eine
   urheberrechtliche Erlaubnis erfordert und kein Eins-zu-eins-Kopieren
   darstellt. Das daraus hervorgehende Werk wird als „modifizierte
   Version“ des früheren Werks oder als auf dem früheren Werk
   „basierendes“ Werk bezeichnet.

   Ein „betroffenes Werk“ bezeichnet entweder das unmodifizierte Programm
   oder ein auf dem Programm basierendes Werk.

   Ein Werk zu „propagieren“ bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk, für
   die man, wenn unerlaubt begangen, wegen Verletzung anwendbaren
   Urheberrechts direkt oder indirekt zur Verantwortung gezogen würde,
   ausgenommen das Ausführen auf einem Computer oder das Modifizieren
   einer privaten Kopie. Unter das Propagieren eines Werks fallen
   Kopieren, Weitergeben (mit oder ohne Modifikationen), öffentliches
   Zugänglichmachen und in manchen Staaten noch weitere Tätigkeiten.

   Ein Werk zu „übertragen“ bezeichnet jede Art von Propagation, die es
   Dritten ermöglicht, das Werk zu kopieren oder Kopien zu erhalten. Reine
   Interaktion mit einem Benutzer über ein Computer-Netzwerk ohne Übergabe
   einer Kopie ist keine Übertragung.

   Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt „angemessene rechtliche
   Hinweise“ in dem Umfang, daß sie eine zweckdienliches und deutlich
   sichtbare Funktion bereitstellt, die (1) einen angemessenen
   Copyright-Vermerk zeigt und (2) dem Benutzer mitteilt, daß keine
   Garantie für das Werk besteht (ausgenommen in dem Umfang, in dem
   Garantie gewährt wird), daß Lizenznehmer das Werk gemäß dieser Lizenz
   übertragen dürfen und wie man ein Exemplar dieser Lizenz zu Gesicht
   bekommen kann. Wenn die Benutzerschnittstelle eine Liste von
   Benutzerkommandos oder Optionen anzeigt, zum Beispiel ein Menü, dann
   erfüllt ein deutlich sichtbarer Punkt in dieser Liste dieses Kriterium.

1. Quelltext

   Der „Quelltext“ eines Werkes bezeichnet diejenige Form des Werkes, die
   für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. „Objekt-Code“ bezeichnet
   jede Nicht-Quelltext-Form eines Werks.

   Eine „Standardschnittstelle“ bezeichnet eine Schnittstelle, die
   entweder ein offizieller Standard eines anerkannten
   Standardisierungsgremiums ist oder – im Falle von Schnittstellen, die
   für eine spezielle Programmiersprache spezifiziert wurden – eine
   Schnittstelle, die unter Entwicklern, die in dieser Programmiersprache
   arbeiten, weithin gebräuchlich ist.

   Die „Systembibliotheken“ eines ausführbaren Werks enthalten alles,
   ausgenommen das Werk als Ganzes, was (a) normalerweise zum Lieferumfang
   einer Hauptkomponente gehört, aber selbst nicht die Hauptkomponente
   ist, und (b) ausschließlich dazu dient, das Werk zusammen mit der
   Hauptkomponente benutzen zu können oder eine Standardschnittstelle zu
   implementieren, für die eine Implementation als Quelltext öffentlich
   erhältlich ist. Eine „Hauptkomponente“ bezeichnet in diesem
   Zusammenhang eine größere wesentliche Komponente (Betriebssystemkern,
   Fenstersystem usw.) des spezifischen Betriebssystems (soweit
   vorhanden), auf dem das ausführbare Werk läuft, oder des Compilers, der
   zur Erzeugung des Objekt-Codes eingesetzt wurde, oder des für die
   Ausführung verwendeten Objekt-Code-Interpreters.

   Der „korrespondierende Quelltext“ eines Werks in Form von Objekt-Code
   bezeichnet den vollständigen Quelltext, der benötigt wird, um das Werk
   zu erzeugen, es zu installieren, um (im Falle eines ausführbaren Werks)
   den Objekt-Code auszuführen und um das Werk zu modifizieren,
   einschließlich der Skripte zur Steuerung dieser Aktivitäten. Er
   schließt jedoch nicht die Systembibliotheken, allgemein einsetzbare
   Werkzeuge oder allgemein erhältliche freie Computerprogramme mit ein,
   die in unmodifizierter Form verwendet werden, um die o.a. Tätigkeiten
   durchzuführen, die aber nicht Teil des Werks sind. Zum Beispiel enthält
   der korrespondierende Quelltext die zum Programmquelltext gehörenden
   Schnittstellendefinitionsdateien sowie die Quelltexte von dynamisch
   eingebundenen Bibliotheken und Unterprogrammen, auf die das Werk
   konstruktionsbedingt angewiesen ist, beispielsweise durch komplexe
   Datenkommunikation oder Ablaufsteuerung zwischen diesen Unterprogrammen
   und anderen Teilen des Werks.

   Der korrespondierende Quelltext braucht nichts zu enthalten, das der
   Anwender aus anderen Teilen des korrespondierenden Quelltextes
   automatisch regenerieren kann.

   Der korrespondierende Quelltext eines Werks in Quelltextform ist das
   Werk selbst.

2. Grundlegende Genehmigungen

   Alle unter dieser Lizenz gewährten Rechte werden gewährt auf Grundlage
   des Urheberrechts an dem Programm, und sie sind unwiderruflich, solange
   die festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Diese Lizenz erklärt
   ausdrücklich Ihr uneingeschränktes Recht zur Ausführung des
   unmodifizierten Programms. Die beim Ausführen eines betroffenen Werks
   erzeugten Ausgabedaten fallen unter diese Lizenz nur dann, wenn sie, in
   Anbetracht ihres Inhalts, ein betroffenes Werk darstellen. Diese Lizenz
   erkennt Ihr im Urheberrecht vorgesehenes Recht auf angemessene
   Benutzung – oder seine Entsprechung – an.

   Sie dürfen betroffene Werke, die Sie nicht übertragen, uneingeschränkt
   erzeugen, ausführen und propagieren, solange Ihre Lizenz ansonsten in
   Kraft bleibt. Sie dürfen betroffene Werke an Dritte übertragen für den
   einzigen Zweck, Modifikationen exklusiv für Sie durchzuführen oder
   Einrichtungen für Sie bereitzustellen, um diese Werke auszuführen,
   vorausgesetzt, Sie erfüllen alle Bedingungen dieser Lizenz für das
   Übertragen von Material, dessen Urheberrecht nicht bei Ihnen liegt.
   Diejenigen, die auf diese Weise betroffene Werke für Sie anfertigen
   oder ausführen, müssen dies ausschließlich in Ihrem Namen tun, unter
   Ihrer Anleitung und Kontrolle und unter Bedingungen, die ihnen
   verbieten, außerhalb ihrer Beziehung zu Ihnen weitere Kopien Ihres
   urheberrechtlich geschützten Materials anzufertigen.

   Übertragung ist in jedem Fall ausschließlich unter den unten
   aufgeführten Bedingungen gestattet. Unterlizensierung ist nicht
   gestattet, ist aber wegen §10 unnötig.

3. Schutz von Anwenderrechten vor Umgehungsverbotgesetzen

   Kein betroffenes Werk darf als Teil eines wirksamen technischen
   Mechanismus' unter jedwedem anwendbarem Recht betrachtet werden, das
   die Auflagen von Artikel 11 des am 20. Dezember 1996 verabschiedeten
   WIPO-Urheberrechtsvertrags oder unter vergleichbaren Gesetzen, die die
   Umgehung derartiger Mechanismen verbietet oder einschränkt.

   Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, verzichten Sie auf jedes
   Recht, die Umgehung technischer Mechanismen zu verbieten, insoweit
   diese Umgehung durch die Ausübung der von dieser Lizenz gewährten
   Rechte in bezug auf das betroffene Werk herbeigeführt wird, und Sie
   weisen jede Absicht von sich, die Benutzung oder Modifikation des Werks
   zu beschränken, um Ihre Rechtsansprüche oder Rechtsansprüche Dritter
   zum Verbot der Umgehung technischer Mechanismen gegen die Anwender des
   Werks durchzusetzen.

4. Unveränderte Kopien

   Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes
   des Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf
   deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen
   Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß
   diese Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf
   den Quelltext anwendbar sind, alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein
   einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern gemeinsam mit dem
   Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.

   Sie dürfen für jede übertragene Kopie ein Entgelt – oder auch kein
   Entgelt – verlangen, und Sie dürfen Kundendienst- oder
   Garantieleistungen gegen Entgelt anbieten.

5. Übertragung modifizierter Quelltextversionen

   Sie dürfen ein auf dem Programm basierendes Werk oder die nötigen
   Modifikationen, um es aus dem Programm zu generieren, kopieren und
   übertragen in Form von Quelltext unter den Bestimmungen von §4,
   vorausgesetzt, daß Sie zusätzlich alle im folgenden genannten
   Bedingungen erfüllen:

   a) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß
   Sie es modifiziert haben, und die ein darauf bezogenes Datum angeben.
   b) Das veränderte Werk muß auffällige Vermerke tragen, die besagen, daß
   es unter dieser Lizenz einschließlich der gemäß §7 hinzugefügten
   Bedingungen herausgegeben wird. Diese Anforderung wandelt die
   Anforderung aus §4 ab, „alle Hinweise intakt zu lassen“.
   c) Sie müssen das Gesamtwerk als Ganzes gemäß dieser Lizenz an jeden
   lizensieren, der in den Besitz einer Kopie gelangt. Diese Lizenz wird
   daher – ggf. einschließlich zusätzlicher Bedingungen gemäß §7 – für das
   Werk als Ganzes und alle seine Teile gelten, unabhängig davon, wie
   diese zusammengepackt werden. Diese Lizenz erteilt keine Erlaubnis, das
   Werk in irgendeiner anderen Weise zu lizensieren, setzt aber eine
   derartige Erlaubnis nicht außer Kraft, wenn Sie sie diese gesondert
   erhalten haben.
   d) Wenn das Werk über interaktive Benutzerschnittstellen verfügt,
   müssen diese jeweils angemessene rechtliche Hinweise anzeigen. Wenn
   allerdings das Programm interaktive Benutzerschnittstellen hat, die
   keine angemessenen rechtlichen Hinweise anzeigen, braucht Ihr Werk
   nicht dafür zu sorgen, daß sie dies tun.

   Die Zusammenstellung eines betroffenen Werks mit anderen gesonderten
   und unabhängigen Werken, die nicht ihrer Natur nach Erweiterungen des
   betroffenen Werks sind und die nicht mit ihm in einer Weise kombiniert
   sind, um ein größeres Programm zu bilden, in oder auf einem Speicher-
   oder Verbreitungsmedium wird als „Aggregat“ bezeichnet, wenn die
   Zusammenstellung und das sich für sie ergebende Urheberrecht nicht dazu
   verwendet werden, den Zugriff oder die Rechte der Benutzer der
   Zusammenstellung weiter einzuschränken, als dies die einzelnen Werke
   erlauben. Die Aufnahme des betroffenen Werks in ein Aggregat sorgt
   nicht dafür, daß diese Lizenz auf die anderen Teile des Aggregats
   wirke.

6. Übertragung in Nicht-Quelltext-Form

   Sie dürfen ein betroffenes Werk in Form von Objekt-Code unter den
   Bedingungen der Paragraphen 4 und 5 kopieren und übertragen –
   vorausgesetzt, daß Sie außerdem den maschinenlesbaren
   korrespondierenden Quelltext unter den Bedingungen dieser Lizenz
   übertragen auf eine der folgenden Weisen:

   a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt
      (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem
      korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem
      haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den
      Austausch von Software verwendet wird.
   b) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt
      (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit einem
      schriftlichen Angebot, das mindestens drei Jahre lang gültig sein muß
      und so lange, wie Sie Ersatzteile und Kundendienst für dieses
      Produktmodell anbieten, jedem, der im Besitz des Objekt-Codes ist,
      entweder (1) eine Kopie des korrespondierenden Quelltextes der gesamten
      Software, die in dem Produkt enthalten und von dieser Lizenz betroffen
      ist, zur Verfügung zu stellen – auf einem haltbaren physikalischen
      Medium, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet
      wird, und zu nicht höheren Kosten als denen, die begründbar durch den
      physikalischen Vorgang der Übertragung des Quelltextes anfallen, oder
      (2) kostenlosen Zugriff, um den korrespondierenden Quelltext von einem
      Netzwerk-Server zu kopieren.
   c) Sie übertragen Kopien des Objekt-Codes gemeinsam mit einer Kopie des
      schriftlichen Angebots, den korrespondierenden Quelltext zur Verfügung
      zu stellen. Diese Alternative ist nur für gelegentliche,
      nicht-kommerzielle Übertragung zulässig und nur, wenn Sie den
      Objekt-Code als mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz 6b
      erhalten haben.
   d)

      Sie übertragen den Objekt-Code dadurch, daß Sie Zugriff auf eine dafür
      vorgesehene Stelle gewähren, und bieten gleichwertigen Zugriff auf den
      korrespondierenden Quelltext auf gleichem Weg auf dieselbe Stelle und
      ohne zusätzliche Kosten. Sie müssen nicht von den Empfängern verlangen,
      den korrespondierenden Quelltext gemeinsam mit dem Objekt-Code zu
      kopieren. Wenn es sich bei der für das Kopieren vorgesehenen Stelle um
      einen Netzwerk-Server handelt, darf sich der korrespondierende
      Quelltext auf einem anderen Server befinden (von Ihnen oder von einem
      Dritten betrieben), der gleichwertige Kopiermöglichkeiten unterstützt –
      vorausgesetzt Sie legen dem Objekt-Code klare Anleitungen bei, die
      besagen, wo der korrespondierende Quelltext zu finden ist. Unabhängig
      davon, welcher Netzwerk-Server den korrespondierenden Quelltext
      beherbergt, bleiben Sie verpflichtet, sicherzustellen, daß dieser lange
      genug bereitgestellt wird, um diesen Bedingungen zu genügen.
   e) Sie übertragen den Objekt-Code unter Verwendung von
      Peer-To-Peer-Übertragung – vorausgesetzt, Sie informieren andere
      Teilnehmer darüber, wo der Objekt-Code und der korrespondierende
      Quelltext des Werks unter den Bedingungen von Absatz 6d öffentlich und
      kostenfrei angeboten werden.

   Ein abtrennbarer Anteil des Objekt-Codes, dessen Quelltext von dem
   korrespondierenden Quelltext als Systembibliothek ausgeschlossen ist,
   braucht bei der Übertragung des Werks als Objekt-Code nicht
   miteinbezogen zu werden.

   Ein „Benutzerprodukt“ ist entweder (1) ein „Endbenutzerprodukt“, womit
   ein materieller persönlicher Besitz gemeint ist, der normalerweise für
   den persönlichen oder familiären Gebrauch oder im Haushalt eingesetzt
   wird, oder (2) alles, was für den Einbau in eine Wohnung hin entworfen
   oder dafür verkauft wird. Bei der Entscheidung, ob ein Produkt ein
   Endbenutzerprodukt ist, sollen Zweifelsfälle als erfaßt gelten. Wenn
   ein spezieller Anwender ein spezielles Produkt erhält, bezeichnet
   „normalerweise einsetzen“ eine typische oder weitverbreitete Anwendung
   dieser Produktklasse, unabhängig vom Status des speziellen Anwenders
   oder der Art und Weise, wie der spezielle Anwender des spezielle
   Produkt tatsächlich einsetzt oder wie von ihm erwartet wird, daß er es
   einsetzt. Ein Produkt gilt als Endbenutzerprodukt unabhängig davon, ob
   es substantiellen kommerziellen, industriellen oder
   nicht-endbenutzerspezifischen Nutzen hat, es sei denn, dieser Nutzen
   stellt das einzige signifikante Anwendungsgebiet des Produkts dar.

   Mit „Installationsinformationen“ für ein Benutzerprodukt sind jedwede
   Methoden, Prozeduren, Berechtigungsschlüssel oder andere informationen
   gemeint, die notwendig sind, um modifizierte Versionen eines
   betroffenen Werks, die aus einer modifizierten Version seines
   korrespondierenden Quelltextes hervorgegangen sind, auf dem Produkt zu
   installieren und auszuführen. Die Informationen müssen ausreichen, um
   sicherzustellen, daß das Weiterfunktionieren des modifizierten
   Objekt-Codes in keinem Fall verhindert oder gestört wird aus dem
   einzigen Grunde, weil Modifikationen vorgenommen worden sind.

   Wenn Sie Objekt-Code gemäß diesem Paragraphen innerhalb oder zusammen
   mit oder speziell für den Gebrauch innerhalb eines Benutzerprodukts
   übertragen und die Übertragung als Teil einer Transaktion stattfindet,
   in der das Recht auf den Besitz und die Benutzung des Benutzerprodukts
   dauerhaft auf den Empfänger übergeht (unabhängig davon, wie diese
   Transaktion charakterisiert ist), müssen dem gemäß diesem Paragraphen
   mitübertragenen korrespondierenden Quelltext die
   Installationsinformationen beiliegen. Diese Anforderung gilt jedoch
   nicht, wenn weder Sie noch irgendeine Drittpartei die Möglichkeit
   behält, modifizierten Objekt-Code auf dem Benutzerprodukt zu
   installieren (zum Beispiel, wenn das Werk in einem ROM installiert
   wurde).

   Die Anforderung, Installationsinformationen bereitzustellen, schließt
   keine Anforderung mit ein, weiterhin Kundendienst, Garantie oder
   Updates für ein Werk bereitzustellen, das vom Empfänger modifiziert
   oder installiert worden ist, oder für das Benutzerprodukt, in dem das
   Werk modifiziert oder installiert worden ist. Der Zugriff auf ein
   Computer-Netzwerk darf verweigert werden, wenn die Modifikation selbst
   die Funktion des Netzwerks grundlegend nachteilig beeinflußt oder wenn
   sie die Regeln und Protokolle für die Kommunikation über das Netzwerk
   verletzt.

   Der korrespondierende Quelltext und die Installationsinformationen, die
   in Übereinstimmung mit diesem Paragraphen übertragen werden, müssen in
   einem öffentlich dokumentierten Format vorliegen (für das eine
   Implementation in Form von Quelltext öffentlich zugänglich ist), und
   sie dürfen keine speziellen Passwörter oder Schlüssel für das
   Auspacken, Lesen oder Kopieren erfordern.

7. Zusätzliche Bedingungen

   „Zusätzliche Genehmigungen“ sind Bedingungen, die die Bedingungen
   dieser Lizenz ergänzen, indem sie Ausnahmen von einer oder mehreren
   Auflagen zulassen. Zusätzliche Genehmigungen zur Anwendung auf das
   gesamte Programm sollen so betrachtet werden, als wären sie in dieser
   Lizenz enthalten, soweit dies unter anwendbarem Recht zulässig ist.
   Wenn zusätzliche Genehmigungen nur für einen Teil des Programms gelten,
   darf dieser Teil separat unter diesen Genehmigungen verwendet werden;
   das gesamte Programm jedoch unterliegt weiterhin dieser Lizenz ohne
   Beachtung der zusätzlichen Genehmigungen.

   Wenn Sie eine Kopie eines betroffenen Werks übertragen, dürfen Sie,
   wenn Sie es wünschen, jegliche zusätzliche Genehmigungen von dieser
   Kopie oder jedem Teil der Kopie entfernen. (Zusätzliche Genehmigungen
   dürfen so verfaßt sein, daß sie in bestimmten Fällen, wenn Sie das Werk
   modifizieren, entfernt werden müssen.) Sie dürfen Material, das Sie
   einem betroffenen Werk hinzufügen und für das Sie das Urheberrecht
   besitzen oder in entsprechender Form gewähren dürfen, mit zusätzlichen
   Genehmigungen ausstatten.

   Ungeachtet jeglicher anderer Regelungen dieser Lizenz dürfen Sie für
   Material, das Sie einem betroffenen Werk hinzufügen (sofern Sie durch
   die Urheberrechtsinhaber dieses Materials autorisiert sind), die
   Bedingungen dieser Lizenz um folgendes ergänzen:

   a) Gewährleistungsausschluß oder Haftungsbegrenzung abweichend von §§15
      und 16 dieser Lizenz oder
   b) die Anforderung, spezifizierte sinnvolle rechtliche Hinweise oder
      Autorenschaftshinweise in diesem Material oder in den angemessenen
      rechtlichen Hinweisen, die von den sie enthaltenen Werken angezeigt
      werden, zu erhalten, oder
   c) das Verbot, die Herkunft des Materials falsch darzustellen oder die
      Anforderung, daß modifizierte Versionen des Materials auf angemessens
      Weise als vom Original verschieden markiert werden, oder
   d) Begrenzung der Verwendung der Namen von Lizenzgebern oder Autoren
      des Materials für Werbezwecke oder
   e) das Zurückweisen der Einräumung von Rechten gemäß dem Markenrecht
      zur Benutzung gewisser Produktnamen, Produkt- oder Service-Marken oder
   f) die Erfordernis der Freistellung des Lizenznehmers und der Autoren
      des Materials durch jeden, der die Software (oder modifizierte
      Versionen davon) überträgt, mit vertraglichen Prämissen der
      Verantwortung gegenüber dem Empfänger für jede Verantwortung, die diese
      vertraglichen Prämissen diesen Lizenzgebern und Autoren direkt
      auferlegen.

   Alle anderen hinzugefügten einschränkenden Bedingungen werden als
   „zusätzliche Einschränkungen“ im Sinne von §10 betrachtet. Wenn das
   Programm, wie Sie es erhalten haben, oder ein Teil davon dieser Lizenz
   untersteht zuzüglich einer weiteren Bedingung, die eine zusätzliche
   Einschränkung darstellt, dürfen Sie diese Bedingung entfernen. Wenn ein
   Lizenzdokument eine zusätzliche Einschränkung enthält, aber die
   Relizensierung unter dieser Lizenz erlaubt, dürfen Sie dem betroffenen
   Werk Material hinzufügen, das den Bedingungen jenes Lizenzdokuments
   unterliegt, unter der Voraussetzung, daß die zusätzlichen
   Einschränkungen bei einer derartigen Relizensierung oder Übertragung
   verfallen.

   Wenn Sie einem betroffenen Werk in Übereinstimmung mit diesem
   Paragraphen Bedingungen hinzufügen, müssen Sie in den betroffenen
   Quelltextdateien eine Aufstellung der zusätzlichen Bedingungen
   plazieren, die auf diese Quelltextdatei Anwendung finden, oder einen
   Hinweis darauf, wo die Zusätzlichen Bedingungen zu finden sind.

   Zusätzliche Bedingungen, seien es Genehmigungen oder Einschränkungen,
   dürfen in Form einer separaten schriftlichen Lizenz oder in Form von
   Ausnahmen festgelegt werden; die o.a. Anforderungen gelten in jedem
   Fall.

8. Kündigung

   Sie dürfen das Programm nicht verbreiten oder modifizieren, sofern es
   nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige
   Versuch der Verbreitung oder Modifizierung ist nichtig und beendet
   automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz (einschließlich aller
   Patentlizenzen gemäß §11 Abs. 3).

   Wenn Sie jedoch alle Verletzungen dieser Lizenz beenden, wird Ihre
   Lizenz durch einen speziellen Urheberrechtsinhaber wiederhergestellt,
   und zwar (a) vorübergehend, solange nicht bzw. bis der Rechteinhaber
   Ihre Lizenz ausdrücklich und endgültig kündigt, und (b) dauerhaft,
   sofern es der Rechteinhaber versäumt, Sie auf sinnvolle Weise auf die
   Lizenzverletzung innerhalb von 60 Tagen ab deren Beendigung
   hinzuweisen.

   Darüberhinaus wird Ihre Lizenz durch einen speziellen
   Urheberrechtsinhaber permanent wiederhergestellt, wenn Sie der
   Rechteinhaber auf sinnvolle Weise auf die Verletzung hinweist, wenn
   außerdem dies das erste Mal ist, daß Sie auf die Verletzung dieser
   Lizenz (für jedes Werk) des Rechteinhabers hingewiesen werden, und wenn
   Sie die Verletzung innerhalb von 30 Tagen ab dem Eingang des Hinweises
   einstellen.

   Die Beendigung Ihrer Rechte unter dieser Lizenz beendet nicht die
   Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz
   erhalten haben. Wenn Ihre Rechte beendet und nicht dauerhaft
   wiederhergestellt worden sind, sind Sie nicht berechtigt, neue Lizenzen
   für dasselbe Material gemäß §10 zu erhalten.

9. Annahme der Lizenz keine Voraussetzung für den Besitz von Kopien

   Um eine Kopie des Programms auszuführen, ist es nicht erforderlich, daß
   Sie diese Lizenz annehmen. Die nebenbei stattfindende Verbreitung eines
   betroffenen Werks, die sich ausschließlich als Konsequenz der Teilnahme
   an einer Peer-To-Peer-Datenübertragung ergibt, um eine Kopie
   entgegennehmen zu können, erfordert ebenfalls keine Annahme dieser
   Lizenz. Jedoch gibt Ihnen nichts außer dieser Lizenz die Erlaubnis, das
   Programm oder jedes betroffene Werk zu verbreiten oder zu verändern.
   Diese Handlungen verstoßen gegen das Urheberrecht, wenn Sie diese
   Lizenz nicht anerkennen. Indem Sie daher ein betroffenes Werk verändern
   oder propagieren, erklären Sie Ihr Einverständnis mit dieser Lizenz,
   die Ihnen diese Tätigkeiten erlaubt.

10. Automatische Lizensierung nachgeordneter Anwender

   Jedesmal, wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, erhält der
   Empfänger automatisch vom ursprünglichen Lizenzgeber die Lizenz, das
   Werk auszuführen, zu verändern und zu propagieren – in Übereinstimmung
   mit dieser Lizenz. Sie sind nicht dafür verantwortlich, die Einhaltung
   dieser Lizenz durch Dritte durchzusetzen.

   Eine „Organisations-Transaktion“ ist entweder eine Transaktion, bei der
   die Kontrolle über eine Organisation oder das im wesentlichen gesamte
   Kapital einer solchen, übertragen wird, oder sie ist die Aufteilung
   einer Organisation in mehrere oder die Fusion mehrerer Organisationen
   zu einer. Wenn die Propagation eines betroffenen Werks durch eine
   Organisations-Transaktion erfolgt, erhält jeder an der Transaktion
   Beteiligte, der eine Kopie des Werks erhält, zugleich jedwede Lizenz an
   dem Werk, die der Interessenvorgänger des Beteiligten hatte, sowie das
   Recht auf den Besitz des korrespondierenden Quelltextes des Werks vom
   Interessenvorgänger, wenn dieser ihn hat oder mit vertretbarem Aufwand
   beschaffen kann.

   Sie dürfen keine zusätzlichen Einschränkungen bzgl. der Ausübung der
   unter dieser Lizenz gewährten oder zugesicherten Rechte vornehmen.
   Beispielsweise dürfen Sie keine Lizenzgebühr oder sonstige Gebühr für
   die Ausübung der unter dieser Lizenz gewährten Rechte verlangen, und
   Sie dürfen keine Rechtsstreitigkeit beginnen (eingeschlossen Kreuz-
   oder Gegenansprüche in einem Gerichtsverfahren), in der Sie
   unterstellen, daß irgendein Patentanspruch durch Erzeugung, Anwendung,
   Verkauf, Verkaufsangebot oder Import des Programms oder irgendeines
   Teils davon verletzt wurde.

11. Patente

   Ein „Kontributor“ ist ein Urheberrechtsinhaber, der die Benutzung des
   Programms oder eines auf dem Programm basierenden Werks unter dieser
   Lizenz erlaubt. Das auf diese Weise lizensierte Werk bezeichnen wir als
   die „Kontributor-Version“ des Kontributors.

   Die „wesentlichen Patentansprüche“ eines Kontributors sind all
   diejenigen Patentansprüche, die der Kontributor besitzt oder
   kontrolliert, ob bereits erworben oder erst in Zukunft zu erwerben, die
   durch irgendeine Weise des gemäß dieser Lizenz erlaubten Erzeugens,
   Ausführens oder Verkaufens seiner Kontributor-Version verletzt würden.
   Dies schließt keine Patentansprüche ein, die erst als Konsequenz
   weiterer Modifizierung seiner Kontributor-Version entstünden. Für den
   Zweck dieser Definition schließt "Kontrolle" das Recht mit ein,
   Unterlizenzen für ein Patent zu erteilen auf eine Weise, die mit den
   Erfordernissen dieser Lizenz vereinbar ist.

   Jeder Kontributor gewährt Ihnen eine nicht-exklusive, weltweite und
   gebührenfreie Patentlizenz gemäß den wesentlichen Patentansprüchen des
   Kontributors, den Inhalt seiner Kontributor-Version zu erzeugen, zu
   verkaufen, zum Verkauf anzubieten, zu importieren und außerdem
   auszuführen, zu modifizieren und zu propagieren.

   In den folgenden drei Absätzen ist eine „Patentlizenz“ jedwede
   ausdrückliche Vereinbarung oder Verpflichtung, wie auch immer benannt,
   ein Patent nicht geltend zu machen (beispielsweise eine ausdrückliche
   Erlaubnis, ein Patent zu nutzen oder eine Zusicherung, bei
   Patentverletzung nicht zu klagen). Jemandem eine solche Patentlizenz zu
   „erteilen“ bedeutet, eine solche Vereinbarung oder Verpflichtung zu
   beschließen, ein Patent nicht gegen ihn durchzusetzen.

   Wenn Sie ein betroffenes Werk übertragen, das wissentlich auf eine
   Patentlizenz angewiesen ist, und wenn der korrespondierende Quelltext
   nicht für jeden zum Kopieren zur Verfügung gestellt wird – kostenlos,
   unter den Bedingungen dieser Lizenz und über einen öffentlich
   zugänglichen Netzwerk-Server oder andere leicht zugängliche Mittel –,
   dann müssen Sie entweder (1) dafür sorgen, daß der korrespondierende
   Quelltext auf diese Weise verfügbar gemacht wird oder (2) dafür sorgen,
   daß Ihnen selbst die Vorteile der Patentlizenz für dieses spezielle
   Werk entzogen werden oder (3) in einer mit den Erfordernissen dieser
   Lizenz vereinbaren Weise bewirken, daß die Patentlizenz auf
   nachgeordnete Empfänger ausgedehnt wird. „Wissentlich angewiesen sein“
   bedeutet, daß Sie tatsächliches Wissen darüber haben, daß – außer wegen
   der Patentlizenz – Ihre Übertragung des betroffenen Werks in einen
   Staat oder die Benutzung des betroffenen Werks durch Ihren Empfänger in
   einem Staat, eins oder mehrere identifizierbare Patente in diesem Staat
   verletzen würden, deren Gültigkeit Ihnen glaubhaft erscheint.

   Wenn Sie, als Folge von oder in Verbindung mit einer einzelnen
   Transaktion oder Vereinbarung, ein betroffenes Werk übertragen oder
   durch Vermittlung einer Übertragung propagieren, und Sie gewähren
   einigen Empfängern eine Patentlizenz, die ihnen das Benutzen,
   Propagieren, Modifizieren und Übertragen einer speziellen Kopie des
   betroffenen Werks gestatten, dann wird die von Ihnen gewährte
   Patentlizenz automatisch auf alle Empfänger des betroffenen Werks und
   darauf basierender Werke ausgedehnt.

   Eine Patentlizenz ist „diskriminierend“, wenn sie in ihrem
   Gültigkeitsbereich die speziell unter dieser Lizenz gewährten Rechte
   nicht einschließt, wenn sie die Ausübung dieser Rechte verbietet oder
   wenn sie die Nichtausübung einer oder mehrerer dieser Rechte zur
   Bedingung hat. Sie dürfen ein betroffenes Werk nicht übertragen, wenn
   Sie Partner in einem Vertrag mit einer Drittpartei sind, die auf dem
   Gebiet der Verbreitung von Software geschäftlich tätig ist, gemäß dem
   Sie dieser Drittpartei Zahlungen leisten, die auf dem Maß Ihrer
   Aktivität des Übertragens des Werks basieren, und gemäß dem die
   Drittpartei eine diskriminierende Patentlizenz all denjenigen gewährt,
   die das Werk von Ihnen erhielten, (a) in Verbindung mit von Ihnen
   übertragenen Kopien des betroffenen Werks (oder Kopien dieser Kopien)
   oder (b) hauptsächlich für und in Verbindung mit spezifischen Produkten
   oder Zusammenstellungen, die das betroffene Werk enthalten, es sei
   denn, Sie sind in diesen Vertrag vor dem 28. März 2007 eingetreten oder
   die Patentlizenz wurde vor diesem Datum erteilt.

   Nichts in dieser Lizenz soll in einer Weise ausgelegt werden, die
   irgendeine implizite Lizenz oder sonstige Abwehr gegen Rechtsverletzung
   ausschließt oder begrenzt, die Ihnen ansonsten gemäß anwendbarem
   Patentrecht zustünde.

12. Keine Preisgabe der Freiheit Dritter

   Sollten Ihnen (durch Gerichtsbeschluß, Vergleich oder anderweitig)
   Bedingungen auferlegt werden, die den Bedingungen dieser Lizenz
   widersprechen, so befreien Sie diese Umstände nicht von den
   Bestimmungen dieser Lizenz. Wenn es Ihnen nicht möglich ist, ein
   betroffenes Werk unter gleichzeitiger Beachtung der Bedingungen in
   dieser Lizenz und Ihrer anderweitigen Verpflichtungen zu übertragen,
   dann dürfen Sie als Folge das Programm überhaupt nicht übertragen. Wenn
   Sie zum Beispiel Bedingungen akzeptieren, die Sie dazu verpflichten,
   von denen, denen Sie das Programm übertragen haben, eine Gebühr für die
   weitere Übertragung einzufordern, dann besteht der einzige Weg, sowohl
   jene Bedingungen als auch diese Lizenz zu befolgen darin, ganz auf die
   Übertragung des Programms zu verzichten.

13. Nutzung zusammen mit der GNU Affero General Public License

   Ungeachtet anderer Regelungen dieser Lizenz, ist es Ihnen gestattet,
   ein betroffenes Werk mit einem Werk zu einem einzelnen, kombinierten
   Werk zu verbinden (linken) oder zu kombinieren, das unter Version 3 der
   GNU Affero General Public License steht, und das Ergebnis zu
   übertragen. Die Bedingungen dieser Lizenz bleiben weiterhin auf
   denjenigen Teil anwendbar, der das betroffene Werk darstellt, aber die
   speziellen Anforderungen der GNU Affero General Public License, §13,
   die sich auf Interaktion über ein Computer-Netzwerk beziehen, werden
   auf die Kombination als solche anwendbar.

14. Überarbeitungen dieser Lizenz

   Die Free Software Foundation kann von Zeit zu Zeit überarbeitete
   und/oder neue Versionen der General Public License veröffentlichen.
   Solche neuen Versionen werden vom Grundprinzip her der gegenwärtigen
   entsprechen, können aber im Detail abweichen, um neuen Problemen und
   Anforderungen gerecht zu werden.

   Jede Version dieser Lizenz hat eine eindeutige Versionsnummer. Wenn in
   einem Programm angegeben wird, daß es dieser Lizenz in einer bestimmten
   Versionsnummer „oder jeder späteren Version“ (“or any later version”)
   unterliegt, so haben Sie die Wahl, entweder den Bestimmungen der
   genannten Version zu folgen oder denen jeder beliebigen späteren
   Version, die von der Free Software Foundation veröffentlicht wurde.
   Wenn das Programm keine Versionsnummer angibt, können Sie eine
   beliebige Version wählen, die je von der Free Software Foundation
   veröffentlicht wurde.

15. Gewährleistungsausschluß

   Es besteht keinerlei Gewährleistung für das Programm, soweit dies
   gesetzlich zulässig ist. Sofern nicht anderweitig schriftlich
   bestätigt, stellen die Urheberrechtsinhaber und/oder Dritte das
   Programm so zur Verfügung, „wie es ist“, ohne irgendeine
   Gewährleistung, weder ausdrücklich noch implizit, einschließlich – aber
   nicht begrenzt auf – die implizite Gewährleistung der Marktreife oder
   der Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck. Das volle Risiko
   bezüglich Qualität und Leistungsfähigkeit des Programms liegt bei
   Ihnen. Sollte sich das Programm als fehlerhaft herausstellen, liegen
   die Kosten für notwendigen Service, Reparatur oder Korrektur bei Ihnen.

16. Haftungsbegrenzung

   In keinem Fall, außer wenn durch geltendes Recht gefordert oder
   schriftlich zugesichert, ist irgendein Urheberrechtsinhaber oder
   irgendein Dritter, der das Programm wie oben erlaubt modifiziert oder
   übertragen hat, Ihnen gegenüber für irgendwelche Schäden haftbar,
   einschließlich jeglicher allgemeiner oder spezieller Schäden, Schäden
   durch Seiteneffekte (Nebenwirkungen) oder Folgeschäden, die aus der
   Benutzung des Programms oder der Unbenutzbarkeit des Programms folgen
   (einschließlich – aber nicht beschränkt auf – Datenverluste,
   fehlerhafte Verarbeitung von Daten, Verluste, die von Ihnen oder
   anderen getragen werden müssen, oder dem Unvermögen des Programms, mit
   irgendeinem anderen Programm zusammenzuarbeiten), selbst wenn ein
   Urheberrechtsinhaber oder Dritter über die Möglichkeit solcher Schäden
   unterrichtet worden war.

17. Interpretation von §§ 15 und 16

   Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluß und die o.a.
   Haftungsbegrenzung aufgrund ihrer Bedingungen gemäß lokalem Recht
   unwirksam sein, sollen Bewertungsgerichte dasjenige lokale Recht
   anwenden, das einer absoluten Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in
   Zusammenhang mit dem Programm am nächsten kommt, es sei denn, dem
   Programm lag eine entgeltliche Garantieerklärung oder Haftungsübernahme
   bei.

ENDE DER LIZENZBEDINGUNGEN

Wie Sie diese Bedingungen auf Ihre eigenen, neuen Programme anwenden können

   Wenn Sie ein neues Programm entwickeln und wollen, daß es vom
   größtmöglichen Nutzen für die Allgemeinheit ist, dann erreichen Sie das
   am besten, indem Sie es zu freier Software machen, die jeder unter
   diesen Bestimmungen weiterverbreiten und verändern kann.

   Um dies zu erreichen, fügen Sie die folgenden Vermerke zu Ihrem
   Programm hinzu. Am sichersten ist es, sie an den Anfang einer jeden
   Quelldatei zu stellen, um den Gewährleistungsausschluß möglichst
   deutlich darzustellen; zumindest aber sollte jede Datei die
   „Copyright“-Zeile besitzen sowie einen kurzen Hinweis darauf, wo die
   vollständigen Vermerke zu finden sind.

     [eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
     Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors]

     This program is free software; you can redistribute it and/or modify
     it under the terms of the GNU General Public License as published by
     the Free Software Foundation; either version 3 of the License, or
     (at your option) any later version.

     This program is distributed in the hope that it will be useful, but
     WITHOUT ANY WARRANTY; without even the implied warranty of
     MERCHANTABILITY or FITNESS FOR A PARTICULAR PURPOSE. See the GNU
     General Public License for more details.

     You should have received a copy of the GNU General Public License
     along with this program; if not, see <http://www.gnu.org/licenses/>.

   Auf Deutsch:

     [eine Zeile mit dem Programmnamen und einer kurzen Beschreibung]
     Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors]

     Dieses Programm ist freie Software. Sie können es unter den
     Bedingungen der GNU General Public License, wie von der Free
     Software Foundation veröffentlicht, weitergeben und/oder
     modifizieren, entweder gemäß Version 3 der Lizenz oder (nach Ihrer
     Option) jeder späteren Version.

     Die Veröffentlichung dieses Programms erfolgt in der Hoffnung, daß
     es Ihnen von Nutzen sein wird, aber OHNE IRGENDEINE GARANTIE, sogar
     ohne die implizite Garantie der MARKTREIFE oder der VERWENDBARKEIT
     FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. Details finden Sie in der GNU General
     Public License.

     Sie sollten ein Exemplar der GNU General Public License zusammen mit
     diesem Programm erhalten haben. Falls nicht, siehe
     <http://www.gnu.org/licenses/>.

   Fügen Sie auch einen kurzen Hinweis hinzu, wie Sie elektronisch und per
   Brief erreichbar sind.

   Wenn Ihr Programm interaktive Befehle in einem Terminal entgegennimmt,
   sorgen Sie dafür, daß es nach dem Start einen kurzen Vermerk ausgibt:

     [Programm]  Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors]
     This program comes with ABSOLUTELY NO WARRANTY; for details type
     ‘show w’.
     This is free software, and you are welcome to redistribute it under
     certain conditions; type ‘show c’ for details.

   Auf Deutsch:

     [Programm]  Copyright (C) [Jahr]  [Name des Autors] Für dieses
     Programm besteht KEINERLEI GARANTIE; geben Sie "show w" für Details
     ein.
     Dies ist freie Software, die Sie unter bestimmten Bedingungen
     weitergeben dürfen; geben Sie "show c" für Details ein.

   Die hypothetischen Kommandos „show w“ und „show c“ sollten die
   entsprechenden Teile der GNU-GPL anzeigen. Natürlich können die von
   Ihnen verwendeten Kommandos auch anders lauten; für ein Programm mit
   graphischer Benutzeroberfläche werden Sie sicherlich eine „About-Box“
   verwenden.

   Soweit vorhanden, sollten Sie auch Ihren Arbeitgeber (wenn Sie als
   Programmierer arbeiten) oder Ihre Schule einen Urheberrechteverzicht
   für das Programm unterschreiben lassen. Für weitere Informationen
   darüber und wie Sie die GNU GPL anwenden und befolgen, siehe
   http://www.gnu.org/licenses/.

   Diese General Public License gestattet nicht die Einbindung Ihres
   Programms in proprietäre Programme. Wenn Ihr Programm eine
   Funktionsbibliothek ist, dann kann es sinnvoller sein, das Linken
   proprietärer Programme mit dieser Bibliothek zu gestatten. Wenn dies
   Ihre Absicht ist, sollten Sie die GNU Lesser General Public License
   anstelle dieser Lizenz verwenden. Lesen Sie aber bitte vorher
   http://www.gnu.org/philosophy/why-not-lgpl.html.

                                    * * *

   Copyright-Notiz des englischsprachigen Orignals:
   Copyright notice above.
   51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
   Verbatim copying and distribution of this entire article is permitted
   in any medium without royalty provided this notice is preserved.

   Übersetzung:
   Copyright-Notiz siehe oben.
   51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110, USA
   Es ist gebührenfrei gestattet, diesen Artikel als Ganzes und
   unverändert in beliebigen Medien zu kopieren und weiterzugeben, sofern
   dieser Hinweis erhalten bleiben.
